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MALAYSIA

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Los Angeles

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FLÄCHE330.000 Quadratkilometer(127.000 Quadratmeilen)

POLITISCHE STRUKTURFöderation mit 13 Bundesstaaten

REGIERUNGSSYSTEM Parlamentarische Demokratie mit konstitutioneller Monarchie

BUNDESHAUPTSTADTKuala Lumpur

VERWALTUNGSZENTRUMPutrajaya

BEVÖLKERUNG28,6 Millionen

WICHTIGSTE ETHNISCHEGRUPPENMalaien, Chinesen, Inder,Kadazan, Iban

WICHTIGSTE SPRACHENMalaiisch (offizielleLandessprache), Englisch,Mandarin, Tamil

WICHTIGSTE RELIGIONENIslam, Buddhismus, Christentum,Hinduismus

ZEITZONEGMT +8 StundenUS Eastern Standard Time +13Stunden

KLIMADas ganze Jahr über tropisch-warm und sonnig; Tagestemperaturen zwischen 33˚C am Nachmittag und 22˚C in der Nacht

WÄHRUNGRinggit Malaysia (RM) unterteilt in 100 sen

WECHSELKURSDer Ringgit-Wechselkurs basiert auf einem geregelten Wechselkurssystem, das auf einem Währungskorb von Fremdwährungen basiert.

Den neuesten Stand finden Sie auf MIDAs Webseite www.mida.gov.my

URHEBERRECHTKeine Teile der Publikation dürfen vervielfältigt, in einer Medienbank in elektronischer Form oder in jeglicher sonstigen Form gespeichert, fotokopiert oder aufgezeichnet werden, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der Malaysian Investment Development Authority (MIDA).

HAFTUNGSAUSSCHLUSSObwohl MIDA alle in dieser Broschüre enthaltenen Infomationen auf ihre Richtigeit zum Zeitpunkt der Drucklegung überprüft hat, ist MIDA nicht verantwortlich für fehlerhafte Informationen oder Auslassungen die in dieser Broschüre veröffentlicht wurden.

© MIDA - Alle Rechte vorbehalten

GRUNDDATEN ZU MALAYSIA

MunichParis

Stockholm

AmsterdamLondon

FrankfurtVienna

Zurich

Milan

RomeIstanbul

Cairo

Cape Town

New Delhi

YangonVientiane

Hong Kong

Guangzhou Taipei

ManilaPhnomPenh

H.C. Minh City

B.S. BegawanKualaLumpur

Singapore

MALAYSIA

Jakarta

Sydney

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SeoulBeijing

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Auckland

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DubaiKarachi

BostonNew YorkChicago

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Kuala Lumpur

Perlis

Kedah

Penang

Perak

Selangor

Melaka

Johor

Kelantan

Pahang

Terengganu Sabah

Sarawak

NegeriSembilan

M A L A Y S I A

DIE LAGE

Malaysia liegt knapp über dem Äquator im Herzen Südostasiens. Die malaysische Halbinsel mit ihren 11 Staaten liegt an der südlichsten Spitze des asiatischen Kontinents. Die beiden anderen Staaten, Sabah und Sarawak, liegen an der Nord- und Westküste Borneos.

MIDAs Zweigstellen

Das Ministerium für Internationalen Handel und Industrie (Ministry of International Trade & Industry, MITI) nimmt die leitende Rolle in Malaysias Streben nach ökonomischem Wachstum ein. Als MITI unterstellte Behörde ist es die Aufgabe der “Malaysian Investment Development Authority (MIDA)”, für die Förderung und Koordinierung der industriellen Entwicklung des Landes zu sorgen.

MIDA ist die erste Anlaufstelle für alle Investoren, die in Malaysias verarbeitende Industrie und im Dienstleistungssektor investieren wollen. Mit Hauptsitz in der Hauptstadt Malaysias, Kuala Lumpur, hat MIDA ein globales Netzwerk von 23 Auslandsbüros etabliert, die Nordamerika, Europa, Asien-Pazifik und Afrika umspannen und deren Aufgabe es ist, Investoren zu unterstützen, die Interesse an der Etablierung von Produktionsstätten und Dienstleistungen in Malaysia haben. Innerhalb Malaysias verfügt MIDA über 12 Zweigstellen in den Bundesstaaten um Investoren bei der Implementierung und dem Betrieb ihrer Projekte zu helfen.

Wenn Sie mehr über Investitionsmöglichkeiten in Malaysia wissen möchten, wenden Sie sich bitte an MIDA um Informationen und Hilfe bei der Entscheidungsfindung zu erhalten (siehe letzte Seite: Kontaktadressen für MIDAs Hauptstelle und die Büros in den Bundesstaaten und im Ausland).

DIE ERSTEN SCHRITTE.....................................................................

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN..........................................

STEUERN.........................................................................................

IMMIGRATIONSVERFAHREN...........................................................

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE..............................................

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION........

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS....................................................

UMWELTMANAGEMENT.................................................................

INFRASTRUKTUR.............................................................................

NÜTZLICHE ADRESSEN....................................................................

Kapitel 1DIE ERSTEN SCHRITTE

1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN 3 DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE

1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial 3 Co-ordination Act 1975)1.2 Richtlinien für die Genehmigung 4 von Industrieprojekten

2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS 42.1 Unternehmensformen 42.2 Verfahren bei Gründung einer 6 Gesellschaft (Incorporation)2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen 82.4 Struktur einer Partnerschaft mit beschränkter 10 Haftung (LLP) 2.5 E-Services 13

3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN 133.1 Eigenkapitalrichtlinien in der 13 Verarbeitenden Industrie 3.2 Schutz ausländischer Investitionen 14

Kapitel 2INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN

1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 21 FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 33 LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 42 BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 44 TOURISMUSSEKTOR 5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 49 UMWELTMANAGEMENT6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG 54 UND ENTWICKLUNG7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE 58 WEITERBILDUNG8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE 62 DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT 63 - INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MSC MALAYSIA 6411. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS 65 - UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE 12. INTEGRIERTE LOGISTIKDIENSTE (ILS) 66 13. INTERNATIONALE INTEGRIERTE LOGISTIK 67 DIENSTE (IILS)14. KÜHLKETTENEINRICHTUNGEN UND 68 DIENSTLEISTUNGEN IM LEBENSMITTELBEREICH 15. REPRÄSENTANTENBÜROS (RE)/REGIONALBÜROS (RO) 16. ANREIZE FÜR 72 FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC) 17. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON 75 INDUSTRIEDESIGN IN MALAYSIA18. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATSCHULEN 75 UND INTERNATIONALE SCHULEN 19. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 76 VORSCHULERZIEHUNG20. ANREIZE FÜR EINRICHTUNGEN DER PRIVATEN 77 GESUNDHEITSVERSORGUNG, ZUR FÖRDERUNG VON GESUNDHEITSPFLEGE - TOURISMUS 21. STRATEGISCHER INLANDS-INVESTMENTFONDS 78

22. KLEINE MALAYSISCHE 81 DIENSTLEISTUNGSANBIETER WERDEN ERMUTIGT, SICH ZU GRÖSSEREN EINHEITEN ZUSAMMENZUSCHLIESSEN 23. RICHTLINIEN FÜR ANREIZE UM EINE 82 AUSLÄNDISCHE HOCHTECHNOLOGIE- FIRMA ZU ERWERBEN24. INVESTITIONEN UNTER DEM BUDGET VON 2015 8425. SONSTIGE FÖRDERMITTEL 90

Kapitel 3STEUERN

1. STEUERN IN MALAYSIA 1012. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN 1013. KÖRPERSCHAFTSSTEUER 1024. LOHN-UND EINKOMMENSSTEUER 102

4.1 Resident -Deviseninländer 1034.2 Non-Resident -Devisenausländer 105

5. QUELLENSTEUER 1066. IMMOBILIENGEWINNSTEUER 1067. MEHRWERTSTEUER AUF WAREN UND 107 DIENSTLEISTUNGEN 8. IMPORTSTEUER 1089. VERBRAUCHSSTEUER 10810. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND 108 ZOLLGESETZGEBUNG11. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG 109 DER DOPPELBESTEUERUNG

Kapitel 4IMMIGRATIONSVERFAHREN

1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA 1131.1 Reisepass oder Reisedokument 1131.2 Visabestimmungen 1131.3 Pass-Bestimmungen 115

2. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL 1172.1 Arten von Expatriate-Stellen 1182.2 Richtlinien für die Anstellung von 118 Expatriate Personal

3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE-STATUS 1214. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER 121

Kapitel 5ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE

1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT 1252. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG 125

2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 1252.2 Human Resource Development Fund 1262.3 Führungspersonal 127

3. LOHNKOSTEN 1274. ARBEITSVERMITTLUNG 1285. ARBEITSGESETZGEBUNG 128

5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 128 (Employment Act 1955)5.2 Die Arbeitsverordnungen von 129 Sabah und Sarawak (Arbeitsverordnung, Sabah und Arbeitsverordnung, Sarawak) 5.3 Der Employees Provident Fund Act 1991 1305.4 Das Sozialversicherungsgesetz 131 (Employees’ Social Security Act 1969) 5.5 Das Arbeiter - Entschädigungsgesetz 132 (Workmen’s Compensation Act 1952)5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz 132 (Occupational Safety and Health Act 1994)

INHALT

6. ARBEITSBEZIEHUNGEN 1356.1 Gewerkschaften 1356.2 Gesetz zur Regelung der 135 Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967)6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht 136 gewerkschaftlich organisierten Unternehmen

Kapitel 6BANKEN, FINANZIERUNG UNDDEVISENADMINISTRATION

1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA 1391.1 Die Zentralbank 1391.2 Finanzinstitute 1401.3 Malaysia als Internationales 142 Islamisches Finanzzentrum

2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR 143 EXPORTKREDITE

2.1 Arten der Finanzierung 1432.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 1442.3 Rückzahlung 144

3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT 1443.1 Securities Commission Malaysia 1443.2 Bursa Malaysia 145

4. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN 1474.1 Labuan Financial Services Authority 147 (Labuan FSA)4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der 147 Labuan IBFC4.3 Geschäftsaktivitäten in der Labuan IBFC 148

5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE 1495.1 Regelungen für nicht Ansässige 149 (non-residents)5.2 Regelungen für Ansässige (residents) 150

Kapitel 7SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS

1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 155 1.1 Patente 156 1.2 Warenzeichen 156 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster 156 (Industrial-Designs) 1.4 Urheberrechte (Copyright) 157 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 157 1.6 Geografische Ursprungshinweise 158

Kapitel 8UMWELT-MANAGEMENT

1. UMWELTPOLITIK 1612. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 162 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für 162 genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen 167 2.3 Prüfung der Standorteignung 167 2.4 Schriftliche Genehmigung oder 167 Bekanntmachung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von 168 Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial- Verbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von 168 genehmigungspflichtigen Geländen und Gebäuden und genehmigungspflichtigen Beförderungsmitteln

2.7 Abgas-und Abwasservorschriften 169 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 169 2.9 Sondermüll-Management 169 2.9.1 Zusammenfassung der Umweltvorschriften 170 bezüglich Sondermüll3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ 171

Kapitel 9INFRASTRUKTUR

1. INDUSTRIELAND 1751.1 Industriegebiete und Industrieparks 1751.2 Freihandelszonen 1751.3 Zollausschlussgebiete für einzelne 176 Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses)

2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG 1773. WASSERVERSORGUNG 1774. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN 1775. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN 1786. HÄFEN 1797. FRACHTGUTVERKEHR 180

7.1 Container Beförderung 1807.2 Frachtbeförderung 180

8. STRASSEN 1819. EISENBAHNEN 18110. MSC MALAYSIA 181

NÜTZLICHE ADRESSEN

MINISTERIEN 184 RELEVANTE ORGANISATIONEN 185 AUSLANDBÜROS DES MITI 186 MATRADE AUSLANDSBÜROS 187 MATRADE INLANDBÜROS 190 MIDA INLANDBÜROS 191 MIDA ÜBERSEEBÜROS 192

ANHÄNGE

ANHANG I • ListegeförderterAktivitätenundProdukte - Allgemein ANHANG II • ListegeförderterAktivitätenundProdukte - High-Tech Unternehmen ANHANG III • ListegeförderterAktivitätenundProdukte - Kleinbetriebe ANHANG IV • ListegeförderterAktivitätenundProdukte - ausgewählte Industriezweige ANHANG V • ListegeförderterAktivitätenundProdukte - Reinvestierung

1

Kapitel 1

DIE ERSTEN SCHRITTE1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER VERAR BEITENDEN INDUSTRIE 1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975) 1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten

2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS

2.1 Unternehmensformen 2.1.1 Unternehmensstruktur 2.1.2 Struktur (Company Limited by Shares) 2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation) 2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (locally incorporated company) 2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen 2.3.1 Registrierungsverfahren 2.4 Struktur einer Partnerschaft mit beschränkter Haftung 2.4.1 Merkmale einer LLP 2.4.2 Wer kann eine LLP gründen? 2.4.3 Registrierungsverfahren 2.4.4 Umwandlung in eine LLP 2.4.5 Anforderungen an eine LLP 2.5 E-Services

3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN

3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der Verarbeitenden Industrie 3.2 Schutz ausländischer Investitionen

DIE ERSTEN SCHRITTE 2

1

3

Kapitel 1

DIE ERSTEN SCHRITTE1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER

VERARBEITENDEN INDUSTRIE

1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co- ordination Act 1975)

Das Ziel des Industrial Co-ordination Act 1975 (ICA) ist die Sicherstellung einer systematischen Entwicklung und eines geregelten Wachstums der verarbeitenden Industrie.

Das Investitionsgesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit Shareholders’ Funds von mehr als RM 2,5 Millionen oder ab 75 bezahlten Vollzeitarbeitskräften für jede Aktivität in der verarbeitenden Industrie eine Lizenz bei der zuständigen Behörde einholen müssen, die vom Ministerium für Internationalen Handel und Industrie (MITI) genehmigt wird.

Alle Anträge auf die Erteilung einer Produktionslizenz sind an die Malaysian Investment Development Authority (MIDA) in Kuala Lumpur zu richten. MIDA, eine Agentur unter dem Ministry of Trade and Industry (MITI), ist für die Förderung und Koordination der industriellen Entwicklung Malaysias zuständig.

Nachstehend einige relevante Definitionen gemäß ICA:

• “Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie”: Herstellen,Verändern,Vermischen, Verzieren, Veredeln oder die anderweitige Behandlung bzw. Änderung eines Produktes in Hinblick auf dessen Benutzung, Verkauf, Transport, Auslieferung oder Entsorgung; dies schließt die Montage von Teilen und Schiffsreparaturen ein, nicht jedoch Aktivitäten, die normalerweise zum Einzel- oder Großhandel zählen.

• Shareholders’FundsistderGesamtbetragdesvolleingezahltenKapitalseinesUnternehmens, Rücklagen, Saldo der Aktienprämie und Saldo des Gewinn-und Verlustverteilungskontos, in dem Folgendes gilt:

- “Eigenkapital”: Gesamtbetrag des eingezahlten Kapitals einer Gesellschaft (Stamm- und Vorzugsaktien, jedoch exklusive Gratisaktien aus der Auflösung von Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden).

- Rücklagen/Rückstellungen sollen Reserven sein; exklusive Rücklagen, die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden und Rückstellungen aufgrund von Werteverzehr des Anlagevermögens, Verlängerungen oder Erneuerungen und Verminderung des Anlagevermögens.

- Saldo der Aktienprämie soll nicht inkludieren Beträge, die darin gutgeschrieben wurden, auf Veranlassung von Emission von Gratisaktien bei Überpari Emission aus Kapitalrücklagen durch eine Neubewertung des Anlagevermögens.

DIE ERSTEN SCHRITTE 4

• “Vollzeitarbeitskräfte”:SämtlicheBeschäftigteneinesUnternehmens,dieimGegenzug für ein Gehalt normalerweise mindestens sechs Stunden am Tag für mindestens 20 Tage im Monat arbeiten, und dies für zwölf Monate im Jahr.

Hierzu zählen auch Handelsvertreter, Montage-, Wartungs- und Reparaturpersonal und alle sonstigen Personen, die von dem Unternehmen bezahlt werden und unter dessen Kontrolle arbeiten.

Vollzeitarbeitskräfte sind auch die Direktoren von eingetragenen Unternehmen, sofern sie nicht ausschließlich für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes (Board of Directors) bezahlt werden. Familienangehörige, die regelmäßig Gehalt oder Zuwendungen beziehen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Employees Provident Fund, EPF) oder einer anderen Pensionskasse zahlen, fallen ebenfalls unter diese Definition.

1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten

Die Richtlinien der malaysischen Regierung für die Genehmigung von Industrieprojekten sind an die Investition pro Mitarbeiter (Capital Investment per Employee C/E Ratio) geknüpft. Projekte mit einem C/E Ratio von weniger als RM55.000, werden als zu arbeitsintensiv betrachtet und qualifizieren somit nicht für eine Produktionslizenz oder für Steuererleichterungen. Ausnahmen von den oben genannten Regelungen gelten jedoch für Projekte, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

• DieWertschöpfungist30%oderhöher

• DerAnteilderMitarbeiterintechnischenundanderenLeitungsfunktionenander Gesamtbelegschaft (sog. Managerial, Technical and Supervisory Index, MTS)ist15%oderhöher

• Eshandeltsichumeine“geförderteAktivität”odereinProduktwieinderListegeförderter Aktivitäten und Produkte für Hochtechnologie-Unternehmen.

• Bereits bestehende Unternehmen (früher steuerfrei), die um eineProduktionslizenz ansuchen

Erweiterung von Produktionskapazität und Diversifizierung Ein bestehendes Unternehmen mit Produktionslizenz, das eine Ausweitung der Produktionskapazität oder der Produktauswahl (Diversifizierung) durch die Herstellung von zusätzlichen Produkten beabsichtigt, muss hierfür die Zustimmung von MIDA einholen.

2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS

2.1 Unternehmensformen

In Malaysia können unternehmerische Tätigkeiten in folgenden Rechtsformen ausgeübt werden:

i. als Einzelperson oder

ii. als Personengesellschaft von zwei oder mehr (aber nicht mehr als 20) Gesellschaftern oder

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iii. als Partnerschaft mit beschränkter Haftung (LLP), oder

iv. als lokale (Kapital) Gesellschaft oder als ausländische Gesellschaft, die nach den Vorschriften des Companies Act (CA) von 1965 registriert ist.

Alle Einzelfirmen und Personengesellschaften in Malaysia müssen bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (Registration of Business Act 1956) eingetragen werden. In einer Personengesellschaft sind die Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar, sollte das Betriebsvermögen im Haftungsfall nicht ausreichen. Es können formelle Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten jedes Gesellschafters zu regeln. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

2.1.1 Unternehmensstruktur

Das CA 1965 ist die Rechtsgrundlage für alle Gesellschaften in Malaysia. Gemäß diesem Gesetz muss sich jede Gesellschaft bei der SSM registrieren lassen, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.

Folgende drei (3) Arten von Kapitalgesellschaften sind zulässig unter dem CA 1965:

i. Eine “Company limited by shares” ist eine Gesellschaft, die auf dem Prinzip beruht, dass die Haftung der Mitglieder durch die Gründungsurkunde (“memorandum of association”) auf die Höhe des Kapitals beschränkt ist, basierend auf den aufgenommenen bezahlten oder unbezahlten Aktien.

ii. In einer “Company limited by guarantee” ist die Haftung der Mitglieder im Fall einer Liquidation der Gesellschaft beschränkt durch die Gründungsurkunde und Satzung (Memorandum and Articles of Association) auf die Höhe des Vermögens, das die Mitglieder zum Betriebsvermögen der Gesellschaft beigesteuert haben.

iii. Eine “Unlimited company” ist eine Gesellschaft, die auf dem Prinzip beruht, dass die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzt ist.

2.1.2 Struktur (Company Limited by Shares)

Die häufigste Form der Gesellschaft in Malaysia ist die “Company limited by shares”. Solche beschränkten Gesellschaften können entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (“Private Limited Company”) sein, die durch die Bezeichnung “Sendirian Berhad” oder “Sdn. Bhd.” als Teil des Firmennamens gekennzeichnet ist, oder als eine Aktiengesellschaft (“Public Limited Company”), die durch die Bezeichnung “Berhad” oder “Bhd.” als Teil des Firmennamens gekennzeichnet ist.

Ein Unternehmen mit Gesellschaftskapital kann in der Rechtsform einer privaten Kapitalgesellschaft (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd.) gegründet werden, wenn in der Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten folgende Regelungen enthalten sind:

i. Das Recht auf Anteiltransfer ist begrenzt.

ii. Die Zahl der Mitglieder der Gesellschaft darf 50 nicht übersteigen, ausgenommen Angestellte der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft und einige ehemalige Angestellte der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft.

DIE ERSTEN SCHRITTE 6

iii. Verbietet jegliche Einladung an die Öffentlichkeit, Aktien und Obligationen zu erwerben.

iv. Verbietet jegliche Einladung an die Öffentlichkeit, Geld in der Gesellschaft zu deponieren, sei es für eine bestimmte Zeit oder auf Abruf, weder mit Zinsen noch zinslos.

Eine Gesellschaft kann entweder in der Rechtsform einer öffentlichen Kapitalgesellschaft gegründet werden, oder es kann eine private Kapitalgesellschaft gemäß Abschnitt 26 des Companies Act 1965 in eine öffentliche Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Solch ein Unternehmen kann der Öffentlichkeit Aktien anbieten, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:

i. ein Emissionsprospekt wurde bei der Aufsichtsbehörde (Securities Commission) registriert.

ii. eine Kopie des Emissionsprospekts ist zusammen mit dem entsprechenden Antrag vor Ausgabe bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabe beim SSM vorgelegt worden.

Eine öffentliche Kapitalgesellschaft, die den Anforderungen der Bursa Malaysia entspricht, kann einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer Aktien an der KLSE stellen. Jede weitere Ausgabe von Wertpapieren (z.B. Bezugsrechte, Gratisaktien oder aufgrund von Akquisitionen usw.) bedarf der Zustimmung der Securities Commission.

2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation)

Um eine Gesellschaft zu gründen, muss ein Antrag mit Hilfe des Antragsformulars 13A an die SSM gestellt werden und zusammen mit der Zahlung von RM30 (für jeden Namen einzeln) eingereicht werden, um zu prüfen, ob der vorgeschlagene Name für die geplante Gesellschaft verfügbar ist. Falls ja, wird dem Antrag stattgegeben und der vorgeschlagene Firmenname für drei Monate reserviert.

Die folgenden Registrierungsdokumente müssen dem SSM innerhalb von drei Monaten nach der Reservierung eines Firmennamens eingereicht werden:

i. Gründungsurkunde und Satzung (Memorandum of Association)

ii. Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften (Formular 6);

iii. Eidesstattliche Erklärungen vor Ernennung als Direktor der Gesellschaft oder des Firmengründers vor der amtlichen Gründung des Unternehmens (Formular 48A).

iv. zusätzliche Dokumente, die folgende Dokumente sein könnten:

• DasOriginalformular13A.

• EineKopiedesBriefesderSSM,indemderNamedesUnternehmensgenehmigt wurde.

• Eine Kopie der Identitätskarten von jedem Direktor undGesellschaftssekretär oder eine Kopie des Reisepasses, wenn ein ausländischer Direktor ernannt wird.

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In der Gründungsurkunde der Gesellschaft (Memorandum of Association) sind der Firmenname, der Geschäftsgegenstand und die Summe und Aufteilung des genehmigten Kapitals (falls vorhanden) aufgeführt.

Die Gesellschaftsstatuten (Articles of Association) regeln die Grundlagen der Geschäftsführung und andere Fragen der Geschäftsausübung.

Mit der Ausstellung der Gründungs- und Registrierungsurkunde (Certificate of Incorporation) ist das Unternehmen ein registriertes Unternehmen, das alle Funktionen eines registrierten Unternehmens ausüben darf und klagen und verklagt werden kann. Es hat eine beständige Rechtsfolge unter einem Firmensiegel mit der Befugnis, Land zu besitzen. Die Gesellschafter müssen im Falle der Liquidierung der Gesellschaft nach Maßgabe des CA 1965 zum Vermögen des Unternehmens beitragen.

Im Augenblick kann die Eintragung einer nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft in einem Tag erfolgen, da seit dem 1.April 2010 ein Direktschalter eingeführt worden ist.

Gründung einer Gesellschaft - Klienten Charta

SSM verspricht, einen kompletten Antrag schnell und effizient zu bearbeiten, genehmigen und einzutragen, innerhalb der folgenden Bearbeitungsfristen:

Aktivität Bearbeitungszeit

GRÜNDUNG EINER GESELLSCHAFT

Gründung einer Gesellschaft 1 Tag

Änderung des Status 1 Tag

Änderung des Namens 1 Tag

Geschäftsbeginn für öffentliche Firmen 1 Tag

Eintragung der Gebühr 2 Tage

Genehmigung eines Treuhandvertrags 5 Tage

Eintragung des Emissionsprospektes 3 Tage

Nicht beglaubigte Kopie der Gesellschaftsdokumente 30 Minuten

Beglaubigte Kopie der Gesellschaftsdokumente 1 Stunde

* Antrag auf Genehmigung des Firmennamens kann auch vorgenommen werden, ohne dass eine Gesellschaft gegründet wird.** Bearbeitungszeit beginnt, wenn die Gebühr bezahlt ist, bis die Urkunde ausgestellt ist.

2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten Gesellschaft (locally incorporated company)

Eine Gesellschaft muss einen amtlich eingetragenen Firmensitz in Malaysia haben, in dem alle gesetzlich erforderlichen Bücher und Dokumente geführt werden müssen. Der Name der Gesellschaft und die Gesellschaftsnummer müssen in lesbarer lateinischer Schrift auf dem Firmensiegel und Dokumenten angegeben sein.

DIE ERSTEN SCHRITTE 8

Eine Gesellschaft darf nicht mit eigenen Kapitalanteilen handeln oder Aktien ihrer Muttergesellschaft halten. Jede Aktie einer öffentlichen Kapitalgesellschaft (public company) hat nur eine Stimme bei Abstimmungen in der Hauptversammlung des Unternehmens. Eine private Kapitalgesellschaft (private company) kann unterschiedliche Stimmrechte für ihre Gesellschafter vorsehen.

Der/die “Gesellschaftssekretär/in” (company secretary), eine vom Unternehmen zu bestellende Person, die die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- und Formvorschriften überwacht, muss eine volljährige natürliche Person mit Haupt-oder einzigem Wohnsitz in Malaysia sein. Er/Sie muss ferner Mitglied einer zugelassenen Berufsvereinigung oder beim Gesellschaftsregister registriert sein. Das Unternehmen muss einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer in Malaysia bestellen.

Das Unternehmen muss außerdem mindestens zwei Direktoren (Mitglieder des Aufsichts- und Führungsgremiums, Board of Directors) mit Haupt- oder einzigem Wohnsitz in Malaysia haben. Direktoren von öffentlichen Kapitalgesellschaften oder deren Tochterunternehmen sollten regelmäßig nicht älter als 70 Jahre alt sein. Es ist nicht verpflichtend, dass der Direktor eines Unternehmens zugleich Aktionär ist.

2.3 Registrierung ausländischer Unternehmen

Ein ausländisches Unternehmen kann in Malaysia ein Geschäft betreiben durch entweder:

i. Registrierung eines inländischen Unternehmens; oder

ii. Registrierung einer Zweigstelle in Malaysia

Ein ausländisches Unternehmen ist unter dem CA 1965 folgendermaßen definiert:

i. Eine Gesellschaft, ein Unternehmen, eine Genossenschaft, eine Vereinigung oder andere Körperschaft, die außerhalb Malaysias registriert ist; oder

ii. Eine nichtregistrierte Genossenschaft, Vereinigung oder andere Körperschaft, die unter dem Gesetz ihres Ursprunglandes klagen darf oder verklagt werden kann, oder Inhaber eines Besitzes im Namen des Sekretärs oder eines anderen Angestellten der Körperschaft oder der Vereinigung ist, die für diesen Zwecke ordnungsgemäß ernannt wurde und die ihr Hauptbüro oder ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Malaysia hat.

2.3.1 Registrierungsverfahren

i. Ein/e Antragsteller/in muss zuerst eine Namenssuche durchführen, um herauszufinden, ob der vorgeschlagene Name der Gesellschaft noch zur Verfügung steht. Der Name der Gesellschaft, die registriert wird, sollte mit dem Namen der Gesellschaft des Ursprunglandes identisch sein.

Anträge müssen mit Hilfe des Formulars 13A an die SSM eingereicht werden, zusammen mit einer Zahlung von RM30 für jeden Namen für den angesucht wird. Wenn der vorgeschlagene Name von der SSM genehmigt wird, ist er drei Monate lang vom Datum der Genehmigung an gültig.

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ii. Mit der Genehmigung müssen die Antragsteller/Innen die folgenden Registrierungsdokumente an die SSM innerhalb von drei Monaten vom Tag der Genehmigung einreichen:

a. eine beglaubigte Kopie der Registrierungsurkunde, die aus dem Ursprungsland stammt.

b. eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gesellschaftsstatuten oder die Gründungsurkunde und Satzung oder ein Ersatzdokument, die der Satzung entspricht.

c. Formular 79 (Steuererklärung der ausländischen Firma, die näheren Angaben zur Person der Direktoren und Änderungen der Angaben).

Falls in der Liste Direktoren aufscheinen, die in Malaysia ihren Wohnsitz haben, und die Mitglieder des inländischen Vorstands (Board of Directors) der ausländischen Gesellschaft sind, muss eine Erklärung bei der SSM eingereicht werden, die ihre Amtsgewalten, die sie in der ausländischen Firma oder im Auftrag der Firma innehaben, aufzeigen.

d. Die Ernennungsurkunde oder Vollmacht einer oder mehrerer in Malaysia gebietsansässigen Person(en), die die Berechtigung des ausländischen Unternehmens enthält, offizielle und gerichtliche Schriftstücke im Namen des ausländischen Unternehmens entgegenzunehmen.

e. Formular 80 (eine eidesstattliche Erklärung durch den Vertreter des ausländischen Unternehmens); und zusätzliche Dokumente, wie das Originalformular 13A, sowie eine Kopie des Briefes von der SSM, in dem der Name des ausländischen Unternehmens genehmigt wird.

Anmerkung: Im Falle, dass eines oder mehrere vorgeschriebene Dokumente in einer anderen Sprache als Malaiisch oder Englisch verfasst sind, ist es notwendig eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente auf Malaiisch oder Englisch vorzuweisen.

iii. Registrierungsgebühren, wie folgt, müssen an die SSM bezahlt werden:

Autorisiertes Grundkapital (RM) Gebühr (RM)

Bis 400,000 1,000

400,001 - 500,000 3,000

500,001 - 1,000,000 5,000

1,000,001 - 5,000,000 8,000

5,000,001 - 10,000,000 10,000

10,000,001 - 25,000,000 20,000

25,000,001 - 50, 000,000 40,000

50,000,001 - 100,000,000 50,000

Mehr als 100.000.001 70,000 Bei der Ermittlung der Höhe der Registrierungsgebühr muss das nominelle

Aktienkapital des ausländischen Unternehmens zuerst in die malaysische Währung (malaysische Ringgit) zum vorherrschenden Wechselkurs umgerechnet werden.

DIE ERSTEN SCHRITTE 10

Im Falle, dass das ausländische Unternehmen kein Aktienkapital subskribiert, und keinen Handel, Gewerbe oder, Industrie betreibt einschliesslich Transport, muss eine Pauschalgebühr von RM 1,000 an die SSM bezahlt werden.

iv. Ein Zertifikat der Registrierung wird von der SSM ausgestellt, sobald alle Vorschriften des Registrierungsverfahren erfüllt sind und die voll ausgefüllten Registrierungsformulare zeitgerecht eingereicht wurden.

v. Mit der Genehmigung ist das Unternehmen oder ihr Vertreter verpflichtet, die Bedingungen des Companies Act 1965 einzuhalten. Jedwede Änderung in den Angaben des Unternehmens oder im Namen des Unternehmens oder des genehmigten Kapitals muss innerhalb eines Monats vom Datum der Änderung der SSM gemeldet werden und ein Antrag mit der angemessenen Gebühr eingereicht werden. Jede Gesellschaft ist verpflichtet ordnungsgemäße Bücher zu führen. Ein jährlicher Steuerbericht muss bei der SSM jedes Jahr hinterlegt werden.

Anmerkung: Ausländern wird angeraten, den Service eines Rechtsanwaltes und Notars, eines Steuerberaters oder eines praktizierenden Firmensekretärs in Anspruch zu nehmen.

2.4 Struktur einer Partnerschaft mit beschränkter Haftung (LLP)

2.4.1 Merkmale einer LLP

Eine LLP ist eine Körperschaft mit einer eigenen rechtlichen Identität im Unterschied zu den Partnern. Wie jede andere Körperschaft hat auch LLP unbefristete Sukzession. Änderungen in der Person der Partner wirken sich in keiner Weise auf die Existenz, die Rechte oder Obligationen der LLP aus. Die LLP hat unbegrenzte Kapazitäten und kann jemanden verklagen und ebenfalls verklagt werden, sie kann Besitz erwerben, besitzen, halten und entwickeln oder auch abstoßen. Eine LLP kann alle sonstigen Handlungen und Dinge vornehmen oder erleiden, wie Körperschaften rechtmäßig tun und erleiden. Eine LLP ist ein Geschäftsinstrument das einfache und flexible Prozeduren anbietet, sowohl was die Gründung, Erhaltung und Beendigung angeht.

Die Registriergebühr für eine neue LLP und Umschreibung ist RM 500. Die Gebühr für den Antrag auf einen Namen ist RM 30.

2.4.2 Wer kann eine LLP gründen

Eine LLP braucht mindestens zwei Gründungsmitglieder (ganz oder teilweise Einzelpersonen oder Körperschaften) für jedes rechtmäßige Geschäft, mit Aussicht auf Gewinn und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des LLP Vertrages. Jede Einzelperson oder Körperschaft kann ein Partner sein.

Eine LLP die zum Zweck der Berufspraxis gegründet wird muss aus natürlichen Personen desselben Berufs bestehen und muss eine gültige Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die vom Registrar genehmigt worden ist.

11

LLPs können somit von den Folgenden gegründet werden:

i. Neugegründete Unternehmen; oder

ii. Kleine und mittlere Unternehmen; oder

iii. Freiberuflich tätige Experten; oder

iv. Joint Ventures; oder

v. Beteiligungsgesellschaften.

2.4.3 Registrierungsverfahren

Zur Gründung einer LLP muss der Antragsteller die folgenden Informationen einreichen:

i. Vorschlag des Namens der LLP;

ii. Art der Geschäfte;

iii. Adresse des eingetragenen Hauptbüros;

iv. Namen und Personalien der Partner;

v. Namen und Personalien des Richtlinienbeauftragen;

vi. Genehmigungsbrief (für eine Berufspraxis).

Dem Antrag auf Registrierung müssen eine Zahlung von RM 500 beiliegen. Wenn der Registrar alle nötigen Antragsunterlagen erhalten hat, wird er die LLP registrieren und einen Bescheid über die Registrierung ausstellen, mit einer Registriernummer für die LLP.Der Registrierbescheid ist der Beleg darüber, dass die LLP registriert worden ist. Die Registrierung bedeutet nicht, dass die Erfordernisse sonstiger geltender Gesetze in Bezug auf das Geschäft der LLP erfüllt sind. Der Name der LLP endet auf „Perkongsian Liabiliti Terhad“ oder als Abkürzung „PLT“.

2.4.4 Umwandlung in eine LLP

Neben einer neuen Registrierung können auch existierende Gesellschaften in eine LLP umgewandelt werden. Die folgenden Gesellschaften dürfen umgewandelt werden:

i. Konventionelle Partnerschaften die unter dem Registration of Businesses Act 1956 registriert wurden, oder jede Partnerschaft die von zwei oder mehr Personen etabliert wurde, um eine Berufspraxis zu gründen; oder

ii. Privatfirmen die unter dem Companies Act von 1965 gegründet wurden.

DIE ERSTEN SCHRITTE 12

Die Kriterien der Berechtigung zur Umwandlung einer konventionellen Partnerschaft in eine LLP sind wie folgt:

i. Die gleichen Partner und keine anderen;

ii. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die konventionelle Partnerschaft in der Lage, ihren Obligationen nachzukommen;

iii. Im Falle einer Berufspraxis, ein Genehmigungsschreiben der Berufsvereinigung. Die Berechtigungskriterien für eine Privatfirma zur Umwandlung sind:

i. Die gleichen Anteilseigner und keine anderen;

ii. Es gibt kein fortdauerndes Grundpfandrecht auf das Vermögen;

iii. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die Privatfirma solvent;

iv. Alle Außenstände im Hinblick auf Pflichtzahlungen an Regierungsbehörden sind bezahlt;

v. Eine Anzeige ist in einer weitverbreiteten Zeitung und im Amtsblatt erschienen;

vi. Alle Gläubiger stimmen der Umwandlung zu.

Die Auswirkungen der Umwandlung sind wie folgt:

i. Eigentum, Rechte, Privilegien, Verpflichtungen und Haftbarkeiten werden von der konventionellen Partnerschaft in die LLP übertragen;

ii. Schwebende Gerichtsverfahren können durch oder gegen die LLP weitergeführt, beendet und vollstreckt werden;

iii. Existierende Verträge, und Übereinkünfte gelten weiterhin als ob die LLP ein der Parteien wäre.

iv. Im Falle der Umwandlung einer konventionellen Partnerschaft, sind die Partner weiterhin persönlich haftbar (gemeinsam und einzeln mit der LLP) für Schulden und Verpflichtungen die vor der Umwandlung entstanden sind.

v. Im Falle der Umwandlung einer Privatfirma, ist die LLP weiterhin verantwortlich für die Schulden und Verpflichtungen die vor der Umwandlung entstanden sind.

2.4.5 Anforderungen an eine LLP

Eine LLP muss mindestens einen Richtlinienbeauftragten ernennen, der einer der beiden Partner sein darf, oder eine der Personen, die nach dem Companies Act 1965 als Firmensekretär agieren dürfen. Der Richtlinienbeauftragte muss entweder ein Staatsbürger oder Aufenthaltsberechtigter von Malaysia sein und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Malaysia haben. Ein noch nicht entlasteter Konkursschuldner oder eine Person die als Direktor oder Sekretär nach dem Companies Act 1965 disqualifiziert ist, kann nicht als Richtlinienbeauftragter fungieren.

13

Eine LLP muss in Malaysia ein registriertes Hauptbüro unterhalten, wohin Briefe und Bescheide gesendet werden können. Die LLP hat die Pflicht, in dem registrierten Büro einen Bescheid der Registrierung nach diesem Gesetz aufzubewahren, sowie eine Kopie des LLP-Vertrages, eine Liste von Namen und Adressen jedes Partners und des Richtlinienbeauftragten, eine Kopie der letzten Jahresabschlüsse und falls vorhanden, eine Kopie jedes Schriftstücks das eine Schuld verursacht.

Eine LLP muss Buchhaltungs-Aufzeichnungen führen, die den wahren und unbeeinflussten Stand der LLP wiedergeben. Falls nicht ausdrücklich im LLP-Vertrag festgelegt, muss kein Revisor ernannt werden.

2.5 E-Services

E-Services wurden als Alternative zu den konventionellen Schalterdiensten eingeführt, die die SSM anbietet. Man kann Dokumente einreichen (e-Lodgement oder MyCoID Services) und Firmen- oder Geschäfts-Informationen abrufen (e-Info Service).Zahlungen sind per Kreditkarte, Debitkarte oder vorausbezahltem Konto möglich.

E-Lodgment oder auch als E-Filing bekannt, ermöglicht den Unternehmen, Geschäften oder ihrer befugten Belegschaft, ausgewählte gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen über das Internet via dem myGovernmentPortal/ Public Service Portal (PSP) einzureichen. MyCoID andererseits ermöglicht die gleichzeitige Registrierung beim Employees Provident Fund (EPF) im Inland Revenue Board of Malaysia (IRBM), der Social Security Organisation (SOCSO), Small and Medium Enterprise Corporation (SME Corp) und dem Human Resources Development Fund (HRDF), sobald eine Firma bei der SSM gegründet worden ist, mittels einer einzigen Eingabe. Der E-Info Service ermöglicht den Online-Ankauf von Körperschafts- und Geschäftsinformation.

Weitere Informationen finden Sie auf der SSM Webseite www.ssm.com.my oder ssm-einfo.com.my

3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN

3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der Verarbeitenden Industrie

Die malaysische Regierung begrüßt Investitionen in der verarbeitenden Industrie. Um die angestrebte stärkere malaysische Beteiligung in diesem Sektor zu fördern, werden vor allem Joint Ventures zwischen ausländischen und malaysischen Unternehmen gefördert.

Eigenkapitalrichtlinien für Neu-, Expansions- oder Diversifizierungsprojekte

Seit Juni 2003 ist esmöglich, dass ausländische Investoren 100% des Kapitalsin allen Investitionen in ein neues Projekt, als auch Investitionen in Expansion/Diversifikationsprojekte durch bereits existierende Unternehmen, innehaben, unabhängig vom Volumen des Exports und ohne jegliche Ausnahme eines Produkts oder Aktivität.

DIE ERSTEN SCHRITTE 14

Die Equity-Bestimmungen gelten auch für:

i. Unternehmen, die bislang von der Pflicht zur Beantragung einer Produktionslizenz befreit waren, aber deren Eigenmittel nun RM2,5 Millionen erreicht haben oder deren Mitarbeiterzahl jetzt 75 oder mehr Vollzeitarbeitskräfte erreicht hat.

ii. Bestehende Unternehmen mit Produktionslizenz, die von Eigenkapitalauflagen befreit waren, aber deren Eigenkapital nun RM2,5 Millionen erreicht hat. Diese Unternehmen müssen den Bestimmungen nachkommen.

Eigenkapitalrichtlinien für bestehende Unternehmen

Eigenkapital- und Exportkonditionen für Unternehmen vor dem 17. Juni 2003 bleiben bestehen.

Unternehmen können jedoch beantragen, diese Konditionen zu ändern. Genehmigungen werden fallweise je nach der Lage der Leistungen erteilt.

3.2 Schutz ausländischer Investitionen

Malaysias Selbstverpflichtung, ein sicheres Investitionsklima zu schaffen, hat über 8.000 internationale Unternehmen aus mehr als 40 Ländern bewogen, Malaysia als ihren Offshore-Standort zu wählen.

Eigenkapitalbesitz

Eine Gesellschaft, der eine bestimmte Eigenkapitalaufteilung genehmigt wurde, muss dieses Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt umstrukturieren, solange die Genehmigungsauflagen eingehalten werden und das genehmigte Projekt weiterhin den ursprünglich festgelegten Anforderungen entspricht.

Investitionsschutzabkommen

Der Abschluss einer Vielzahl von Investitionsschutzabkommen zeigt den erklärten Willen der malaysischen Regierung, das Vertrauen ausländischer Investoren in Malaysia zu vergrößern.

Ein Investitionsschutzabkommen bietet dem ausländischen Investor:

• SchutzvorVerstaatlichungundEnteignung

• sofortigeundangemesseneEntschädigungimFallevonVerstaatlichungoderEnteignung

• uneingeschränktenTransfervonGewinnen,KapitalundsonstigenEinkünften • Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß der “Convention on the

Settlement of Investment Disputes”, der Malaysia seit 1966 als Mitglied angehört.

15

Mit den folgenden Staaten hat Malaysia Investitionsschutzabkommen (IGAs) abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge):

Vereinigungen

* Association of South-East Asian Nations (ASEAN) * Organisation of Islamic Countries (OIC)

Länder

ÄgyptenÄthiopien, RepublikAlbanienAlgerienArgentinienBahrainBangladeschBelgien-LuxemburgBosnien HerzegowinaBotswanaBurkina FasoChile, RepublikChina, VolksrepublikDänemarkDeutschlandDschibutiFinnlandFrankreichGhanaGroßbritannienGuineaIndienIndonesienIranItalien

JemenJordanienKanadaKambodschaKasachstanKirgisistanKroatienKubaKuwaitLaosLibanonMalawiMarokkoMazedonienMongoleiNamibiaNiederlandeNordkoreaNorwegenÖsterreichPakistanPapua NeuguineaPeruPolenRumänien

Saudi ArabienSchwedenSchweizSenegalSlowakei, RepublikSpanienSri LankaSudan, RepublikSüdkoreaSyrien Arabische RepublikTaiwanTschechienTürkeiTurkmenistanUngarnUruguayUsbekistanVereinigte ArabischeEmirateVereinigte Staaten vonAmerikaVietnamZimbabwe

Abkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

Gemäß der Politik der malaysischen Regierung, ausländische Investitionen zu fördern und zu schützen, trat Malaysia 1966 dem Abkommen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes) bei, das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD, Weltbank) steht. Das Abkommen ermöglicht eine internationale Schlichtung bzw. das Anrufen der Schiedsgerichtsbarkeit am International Centre for Settlement of lnvestment Disputes mit Sitz in Washington. Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration

Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration wurde 1978 unter der Schirmherrschaft des Asian-African Legal Consultative Organisation (AALCO) gegründet. Es ist eine zwischenstaatliche Organisation, die mit der malaysischen Regierung kooperiert und von ihr unterstützt wird.

DIE ERSTEN SCHRITTE 16

Das gemeinnützige Schiedsgerichtszentrum ist für die Region Asien-Pazifik zuständig. Es verfolgt das Ziel, ein Schlichtungszentrum für alle Parteien, die Handel, Kommerz und Investment innerhalb und mit dieser Region betreiben, zur Verfügung zu stellen.

Alle Auseinandersetzungen, Kontroversen oder Ansprüche, die aus einem Vertrag resultieren oder in Verbindung mit einem solchen entstehen, unterliegen der Schiedssprechung des Zentrums in Übereinstimmung mit den Schiedsgesetzen des regionalen Schiedsgerichtzentrums Kuala Lumpur.

Kapitel 2

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE

VERARBEITENDE INDUSTRIE 2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR 3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIE-

INDUSTRIE 4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND

ENTWICKLUNG 7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE

DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT - INDUSTRIE

UND DEN TRANSPORTSEKTOR 10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MSC MALAYSIA11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS - UND

KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE12. INTEGRIERTE LOGISTIKDIENSTE (ILS) 13. INTERNATIONALE INTEGRIERTE LOGISTIK DIENSTE (IILS)14. KÜHLKETTENEINRICHTUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN IM

LEBENSMITTELBEREICH 15. REPRÄSENTANTENBÜROS (RE)/REGIONALBÜROS (RO) 16. ANREIZE FÜR FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC)17. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON

INDUSTRIEDESIGN IN MALAYSIA 18. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATSCHULEN UND

INTERNATIONALE SCHULEN 19. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR VORSCHULERZIEHUNG20. ANREIZE FÜR EINRICHTUNGEN DER PRIVATEN

GESUNDHEITSVERRSORGUNG, ZUR FÖRDERUNG VON GESUNDHEITSPFLEGE TOURISMUS

21. STRATEGISCHER INLANDS-INVESTMENTFONDS22. KLEINE MALAYSISCHE DIENSTLEISTUNGSANBIETER

WERDEN ERMUTIGT, SICH ZU GRÖSSEREN EINHEITEN ZUSAMMENZUSCHLIESSEN

23. RICHTLINIEN FÜR ANREIZE UM EINE AUSLÄNDISCHE HOCHTECHNOLOGIE-FIRMA ZU ERWERBEN24. INVESTITIONEN UNTER DEM BUDGET VON 201525. SONSTIGE FÖRDERMITTEL

2

19

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN

1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN 21 FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE

1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der 21 verarbeitenden Industrie

(i) Pionierstatus 21(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen 22

1.2 Fördermaßnahmen für High-Tech Unternehmen 221.3 Förderung von Industrieprojekten von strategischer 23 Bedeutung1.4 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe 231.5 Fördermaßnahmen für Investitionen in ausgewählten 25 Industriezweigen 1.5.1 Maschinen und Industrie-Einrichtungen 251.5.2 Spezielle Maschinen und Ausstattungen 251.6 Fördermaßnahmen für die Automobilindustrie 26

(i) Bessere Fördermaßnahmen für kritische und 26 hochwertige Teile und Komponenten und Produktion(ii) Förderung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen 26 und Entwicklung der damit verbundenen Infrastruktur

1.7 Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse 27 aus Ölpalmen

(i) Neuunternehmen 27 (ii) Anreize für Reinvestierende bestehende 27 Unternehmen

1.8 Definition von ‚Absicht’ für die Gewährung von 28 Steuererleichterungen nach dem Promotion of Investments Act 1986 für Firmen in Malaysischer Hand

(i) Definition von Produktion 28(ii) Produktionsfirma 28(iii) Anreize 28(iv) Berechtigungskriterien 28

1.9 Zusätzliche Anreize für den Produzierenden Sektor 29(i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen 29 (Reinvestment Allowance) (ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital 30 Allowance) (iii) Anreize für Industrie Gebäude Systeme (IBS) 32 (iv) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief) 32

2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 33 LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR 2.1 Haupt- Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen 33 Sektor

(i) Pionierstatus 33(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen 34(iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion 35

2.2 Anreize für ”Halal” Produkte 36(i) Fördermaßsnahmen für die Herstellung von 36 “Halal“ Lebensmitteln(ii) Fördermaßnahmen für andere Halal Aktivitäten 36

2.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den 38 Landwirtschaftssektor

(i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen 38 (Reinvestment Allowance)(ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für 39 die Rohstoffindustrie(iii) Förderungsmittel für Erweiterungsinvestitionen 40 in der Lebensmittelverarbeitung (iv) Erhöhte Abschreibungen 40 (Accelerated Capital Allowance)(v) Landwirtschafts-Freibetrag 40(vi) 100%igeAbschreibungfürInvestitionsaufwand 41 bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 42 BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE 3.1 Hauptfördermaßnahmen für die 42 Biotechnologieindustrie 3.2 Biotechnolgie-Finanzierung für BioNexus-Status 43 Unternehmen3.3 Anreize im Nationalen Budget von 2014 zur 44 Forschung & Entwicklung

4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 44 TOURISMUSSEKTOR

4.1 Fördermaßnahmen für Hotel - und Tourismusprojekte 44 (i) Anreize für Reinvestitionen in Hotels und 45 Tourismusprojekte(ii) Fördermaßnahmen für medizinischen Tourismus 45(iii) Zusätzliche Fördermaßnahmen für den 46 medizinischen Tourismus(iv) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie 46

4.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte 47(i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen 47(ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte 47 Handelsmessen (iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter 47(iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für 48 internationale Konferenzen und Messen (v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen 48(vi) Förderungen für Autovermietungen 48

5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 49 UMWELTMANAGEMENT5.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte 495.2 Fördermaßnahmen für Abfallverwertungsaktivitäten 495.3 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen 50

(i) Unternehmen, die energiesparenden Service 50 anbieten(ii) Unternehmen, die energiesparende Maßnahmen 50 für den Eigenverbrauch ergreifen

5.4 Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten 50 mit erneuerbaren Energie-Quellen 5.5 Fördermaßnahmen für die Erzeugung von erneuerbarer 51 Energie für den eigenen Gebrauch 5.6 Steueranreize für Gebäude, die eine “Green Building“ 51 Zertifizierung einholen 5.7 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital 52 Allowance)

6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 54 FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

6.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung 54 und Entwicklung

(i) Unabhängige F&E-Unternehmen 54(ii) Andere F&E-Unternehmen 55(iii) In-House Forschung 55(iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in 55 F&E-Aktivitäten(v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung 56 von Forschung und Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft (vi) F&E für Bio-Wirtschaft 57

6.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und 58 Entwicklung

(i) Doppelte Anrechenbarkeit für F&E 58(ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur 58 Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse

7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 58 BERUFLICHE WEITERBILDUNG

7.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die 58 berufliche Weiterbildung

(i) Biotechnologie 59(ii) Medizin- und Gesundheitswissenschaften 59(iii) Molekularbiologie 59(iv) Rohstoffwissenschaft und - Technologie 59(v) Ernährungswissenschaft und - Technologie 59

7.2 Weitere Fördermaßnahmen für Weiterbildung 60(i) Steuernachlass für Anwerbung von Arbeitskräften 60(ii) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung 60(iii) Einfacher Abzug für Ausbildung von 60 Nicht - Angestellten(iv) Einfacher Abzug für Barspenden 60(v) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude 60(vi) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung 60(vii) Steuerbefreiung für Tantiemen 61(viii) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte 61 Ausbildung(ix) Human Resource Development Fund (HRDF) 61(x) Steueranreize für strukturierte 61 Praktikumsprogramme(xi) Anreiz für Stipendiums-Geber 62

8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 62 ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE

8.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs 62(i) Steuerbefreiung nach Sektion 127 des Income 62 Tax Act 1967(ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) 63 nach Schedule 7B Income Tax Act 1967

8.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs 63

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 20

9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE 63 SEETRANSPORT - INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR

9.1 Steuerbefreiungen für malaysische Schiffe 639.2 Befreiungen von der Umsatzsteuer für 64 Zugmaschinen und Anhänger

10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN 64 MSC MALAYSIA

10.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC MALAYSIA 64 -Status-Unternehmen

11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 65 DIE INFORMATIONS - UND

KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE11.1 Fördermaßnahmen für die Anschaffung von 65 Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) Ausstattung

(i) Erhöhte Abschreibungsbeträge (Accelerated 65 Capital Allowance)

12. INTEGRIERTE LOGISTIKDIENSTE (ILS) 66 12.1 Steueranreize 6612.2 Berechtigungs- Kriterien 66 12.3 Spezifische Immigrationsverfahren 67

13. INTERNATIONALE INTEGRIERTE 67 LOGISTIK DIENSTE (IILS)

13.1 Berechtigte Antragsteller 6713.2 Berechtigungs- Kriterien 68

14. KÜHLKETTENEINRICHTUNEGN 68 UND DIENSTLEISTUNGEN IM

LEBENSMITTELBEREICH 14.1 Lizenz und Registrierung 6914.2 Steueranreize 6914.3 Berechtigungs-Kriterien 6914.4 Berechtigte Aktivitäten 7014.5 Berechtigtes Einkommen 7014.6 Spezifische Immigrationsverfahren 70

15. REPRÄSENTANTENBÜROS (RE)/ 70 REGIONALBÜROS (RO) 15.1 Repräsentanz-Büro 7015.2 Regionalbüro 7115.3 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten 7115.4 Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten 7115.5 Berechtigungs-Kriterien 7115.6 Dauer der Genehmigungen der Etablierung 72 15.7 Spezifische Immigrationsverfahren 72

16. ANREIZE FÜR 72 FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN

(TMC)16.1 Auswahlkriterien 7216.2 Finanzdispositionsdienste/qualifizierende Aktivitäten 73

(i) Bargeld, Finanzierung und Schuldenverwaltung 73(ii) Investitionsdienste 73(iii) Finanzielles Risikomanagement 73

16.3 Anreize und Vergünstigungen 7416.4 Spezifische Einwanderungsverfahren 74

17. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER 75 VON INDUSTRIEDESIGN IN MALAYSIA

18. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 75 PRIVATSCHULEN UND INTERNATIONALE SCHULEN

19. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR 76 VORSCHULERZIEHUNG19.1 Steueranreize für Kindertagesstätten 7619.2 Steueranreize für Vorschulerziehung 77

20. ANREIZE FÜR EINRICHTUNGEN DER 77 PRIVATEN GESUNDHEITSVERRSORGUNG,

ZUR FÖRDERUNG VON GESUNDHEITSPFLEGE TOURISMUS

21. STRATEGISCHER INLANDS- 78 INVESTMENTFONDS

21.1 Einführung 7821.2 Berechtigte Antragsteller 80

22. KLEINE MALAYSISCHE 81 DIENSTLEISTUNGSANBIETER WERDEN

ERMUTIGT, SICH ZU GRÖSSEREN EINHEITEN ZUSAMMENZUSCHLIESSEN22.1 Förderungsmaßnahmen 8122.2 Auswahlkriterien 81

23. RICHTLINIEN FÜR ANREIZE 82 UM EINE AUSLÄNDISCHE HOCHTECHNOLOGIE- FIRMA ZU ERWERBEN

23.1 Fördermaßnahmen 8223.2 Auswahlkriterien 82

24. INVESTITIONEN UNTER DEM 84 BUDGET VON 2015

24.1 Fördermittel für unterentwickelte Gebiete 8424.2 Anreize für das Management von Industriegebieten 8524.3 Steuerliche Abschreibungen um die Automatisierung in 85 Industrien mit intensivem Einsatz von Arbeitskräften zu fördern24.4 Haupt-Zentrum 8724.4.1 Definition eines Haupt Zentrums 8724.4.2 Auswahlkriterien für die Fördermittel für Haupt-Zentren 8724.4.3 Einrichtungen die einem Haupt-Zentrum zugesprochen 90 werden

25. SONSTIGE FÖRDERMITTEL 9025.1 Industriegebäude-Abschreibung 9125.2 Industriegebäude-Abschreibung für Gebäude im 91 MSC Malaysia 25.3 Abzug der Gebühren für Buchprüfung 91 25.4 Steuerliche Anreize für Investoren 9125.5 Fördermaßnahmen für Demontage und Umzug 92 von Anlagen25.6 Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher 93 Schutzrechte25.7 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe 93 für Patent- und Firmennamenregistrierung 25.8 Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife 93

(i) Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien 93 und Zulieferteile(ii) Konformitätserklärung für Importzoll und/oder 94 Befreiung von der Umsatzsteuer auf Maschinen, Ausrüstung, Esatzteile, Verbrauchsgüter durch die Customs Duties (Exemption) Order 2013 und die Sales Tax (Exemption) Order 2013 (iii) Befreiung von Importzoll und Umsatzsteuer für 95 die Auslagerung von Produktionsaktivitäten(iv) Befreiung von Importzoll und Umsatzsteuer für 95 Wartung, Reparatur und Überholungstätigkeiten (MRO)(v) Befreiung von Importsteuer und Zoll auf hybride 96 Autos und elektrische Autos (vi) Befreiung von der Umsatzsteuer 97(vii) Doppelter Abzug von Frachtgebühren 97(viii) Doppelter Abzug für die Förderung malaysischer 97 Markennamen(ix) Fördermaßnahmen für die Implementierung 97 von RosettaNet

25.9 Spenden an den Umweltschutz 9825.10 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte 98

21

Kapitel 2

INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMENDirekte und indirekte steuerliche Fördermaßnahmen sind im Investitionsförderungsgesetz von 1986 (Promotion of Investments Act 1986), im Einkommenssteuergesetz von 1967 (Income Tax Act 1967), im Zollgesetz von 1967 (Customs Act 1967), im Verkaufssteuergesetz von 1972 (Sales Tax Act 1972), im Verbrauchssteuergesetz von 1976 (Excise Act 1976) und im Freizonengesetz von 1990 (Free Zone Act 1990) geregelt. Diese Gesetze decken Investitionen in der herstellenden Industrie, Landwirtschaft, Tourismus (einschließlich Hotel) und genehmigten Dienstleistungssektoren wie auch Forschung und Entwicklung, Ausbildung und Umweltschutz-Aktivitäten ab.

Die direkten steuerlichen Fördermaßnahmen umfassen die teilweise oder vollständige Befreiung von der Einkommensteuer für einen befristeten Zeitraum. Die indirekten Fördermaßnahmen werden in Form von Befreiungen von Importzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer gewährt.

1. INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE

1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie

Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie sind der “Pionierstatus” (Pioneer Status) und der “Steuerfreibetrag für Investitionen” (Investment Tax Allowance).

Die Anerkennung des Pionierstatus und eines Steuerfreibetrages für Investitionen hängt von bestimmten Prioritäten ab. Unter anderem können Kriterien wie die Höhe der Wertschöpfung, die angewandte Technologie und industrielle Verkettungen als Kriterien herangezogen werden. In Frage kommende Aktivitäten und Projekte werden als “geförderte Aktivitäten” oder “geförderte Produkte” bezeichnet (siehe Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein).

Die Firma muss vor der Aufnahme des Betriebs/Produktion den Antrag an MIDA einreichen.

(i) Pionierstatus

Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus (PS) zuerkannt worden ist, wird auf 5 Jahre eine teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30%seinesgesetzlichfestgelegtenEinkommens* Steuern zahlen, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal eine Kapazitätsauslastungvon30%erreichtwird).

* gesetzlich festgelegtes Einkommen wird in diesem Fall definiert als Bruttoeinkommen minus Kapitalaufwand und Abschreibungen.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 22

Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.

Anträge für Pionierstatus sind an die Malaysian Investment Development Authority (MIDA) zu richten.

(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen

Als eine Alternative zum Pionierstatus kann einem Unternehmen ein “Steuerfreibetrag für Investitionen” gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbarenInvestitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden.

DieserFreibetragkanngegenbiszu70%deszuversteuerndenEinkommensimVeranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre gegen das Post Pionier- Einkommen aufgerechnet werden. Die restlichen30%dessteuerlichenEinkommensmüssenmitdemjeweilsgeltendenSatz versteuert werden.

1.2 Fördermaßnahmen für High-Tech Unternehmen

“HighTech Unternehmen” werden als Unternehmen definiert, die mit neuen oder in der Entwicklung befindlichen Technologien besonders “geförderte Aktivitäten” ausüben, oder besonders “geförderte Produkte” herstellen (siehe Anhang III : Liste geförderter Aktivitäten und Produkte – High-Tech Unternehmen). Diese Unternehmen können in den Genuss folgender Fördermaßnahmen gelangen:

i. “Pionierstatus” mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% der anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Um als “High-Tech Unternehmen” anerkannt zu werden muss ein Unternehmen folgende Kriterien erfüllen:

i. Die lokalen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung müssen jährlich mindestens1%derBruttoverkaufserlösebetragen.DenUnternehmenwirdeine Frist von drei Jahren ab Geschäftsaufnahme gewährt, um diese Bedingung zu erfüllen.

ii. Der Anteil des wissenschaftlichen und technischen Personals mit B.A. oder Diplom-Abschluss (Masters) und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung aufdiesemSektoroderaufverwandtenGebietenmussmindestens15%derGesamtbelegschaft betragen.

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iii. DerMehrwertmussmindestens40%betragen.

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.3 Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung

Industrieprojekte von strategischer Bedeutung sind als Projekte definiert, die Produkte/Aktivitäten von nationaler Bedeutung umfassen. Sie sind normalerweise von einem besonders hohen Investitionsvolumen und langen Implementierungszeiten gekennzeichnet, haben einen hohen Technologiestand und Integrationsgrad, erzeugen weitreichende industrielle Verknüpfungen und haben generell eine große Auswirkung auf die malaysische Volkswirtschaft. Solchen Projekten können folgende Vergünstigungen gewährt werden:

i. “Pionierstatus” mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% der anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommensteuer jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.4 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe

Klein- und Mittelbetriebe (SMEs)

Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird für den Zweck der Einkommenbesteuerung und Fördermaßnahmen die Definition der SMEs revidiert. Eine SME ist ein in Malaysia ansässiges Unternehmen mit einem voll eingezahlten Kapital von Stammaktien in Höhe von 2,5 Millionen oder weniger am Beginn der Bemessungsgrundlage eines Veranlagungsjahres, wobei solch ein Unternehmen nicht von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden darf, das ein voll eingezahltes Kapital von mehr als RM 2,5 Millionen aufweist.

Klein- und Mittelbetriebe haben Anspruch auf eine verminderte Körperschaftssteuer von 20% auf steuerpflichtiges Einkommen bis zu RM 500.000. WeiteressteuerpflichtigeEinkommenwirdmit25%taxiert.

Kleinbetriebe

Kleinbetriebe, die in Malaysia registriert sind und deren Eigenmittel RM500.000 nicht überschreitet, und die zu mindestens 60% malaysisches Kapital haben,haben Anspruch auf Fördermittel nach dem Promotion of Investments Act (PIA) von 1986. Mit Wirkung vom 3.Juli 2012 werden Kleinbetriebe neu definiert, und zwar als Firmen die in Malaysia registriert sind mit einem Eigenkapital von nicht über2.5Millionen,undmit60%-100%malaysischerBeteiligung.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 24

Kleinbetriebe müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

(i) Registriert nach dem Companies Act von 1965.

(ii) Eigenkapital nicht über RM 2.5 Millionen, mit den folgenden Beteiligungen Malaysischer Eigentümer:

• FirmenmitEigenkapitalvonbiszuRM500,000mitmindestens60%malaysischer Beteiligung

• FirmenmitEigenkapitalvonmehralsRM500,000abernichtmehralsRM2.5Millionenmit100%malaysischerBeteiligung.

Ein Kleinbetrieb hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen:

i. Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii.. Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% der anrechenbarenInvestitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft ist berechtigt sich für die Fördermaßnahmen zu bewerben, vorausgesetzt, eine neue Privatfirma/Aktiengesellschaft wird etabliert und übernimmt die bisherige Produktion/Aktivitäten.

A. Für Kleinbetriebe mit Eigenmitteln von bis zu RM 500,000, die geförderte Aktivitäten ausführen oder geförderte Produkte herstellen, wie auf der Liste der geförderten Produkte für Kleinbetriebe aufgeführt (siehe Anhang III: Kleinbetriebe) oder auf der allgemeinen Liste (siehe Anhang I: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-allgemein) müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

• Die Firma erzielt mindestens 25% Mehrwert in ihrer Aktivität/ihremProdukt;

• DieFirmastelltmindestens20%ihrerAngestellteninLeitungspositionen,technischen oder überwachenden Positionen ein (MTS Index); und

• Nicht mehr als 20% des eingezahlten Kapitals im Hinblick aufgewöhnliche Anteile wird direkt oder indirekt von einer verwandten Firma gehalten, die Eigenkapital von über RM 500,000 besitzt.

B. Für Kleinbetriebe mit Eigenkapital von über RM 500,000 und nicht mehr als RM 2.5 Millionen, die geförderte Aktivitäten ausführen oder geförderte Produkte herstellen, die auf der Kleinbetrieb Förderliste stehen (siehe Anhang III: Kleinbetriebe):

• Die Firma erzielt mindestens 25% Mehrwert in ihrer Aktivität/ihremProdukt;

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• DieFirmastelltmindestens20%ihrerAngestellteninLeitungspositionen,technischen oder überwachenden Positionen ein (MTS Index); und

• Nicht mehr als 20% des eingezahlten Kapitals im Hinblick aufgewöhnliche Anteile wird direkt oder indirekt von einer verwandten Firma gehalten, die Eigenkapital von über RM 2,5 Millionen besitzt.

C. Für Kleinbetriebe mit Eigenkapital von über RM 500,000 und nicht mehr als RM 2.5 Millionen, die geförderte Aktivitäten ausführen oder geförderte Produkte in der allgemeinen Förderliste herstellen (Siehe Anhang I: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-allgemein):

• Die vorherrschenden Raten aus dem Mehrwert Index unter derallgemeinen Förderliste gelten;

• DievorherrschendenRaten fürdenMTS-Index fürLeitungspositionen,technischen und überwachenden Positionen unter der allgemeinen Förderliste gelten; und

• Nicht mehr als 20% des eingezahlten Kapitals im Hinblick aufgewöhnliche Anteile wird direkt oder indirekt von einer verwandten Firma gehalten, die Eigenkapital von über RM 2,500,000 besitzt.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

1.5 Fördermaßnahmen für Investitionen in ausgewählten Industriezweigen

1.5.1 Maschinen und Industrie-Einrichtungen

Werkzeugmaschinen, Transportanlagen, Robotik und Werks-Automatisierungsausstattungen und Module und Komponenten für Werkzeugmaschinen, Transportanlagen und Robotik und Werks-Automatisierungsausstattungen.

1.5.2 Spezielle Maschinen und Ausstattungen

Spezialisierte Prozessmaschinen oder Ausstattungen für spezifische Industriezweige, Verpackungsmaschinen und Module und Komponenten für spezialisierte Prozessmaschinen oder Ausstattungen für spezifische Industrie und Verpackungsmaschinen.

Firmen, die spezielle Maschinen und Ausstattungen herstellen, haben Anspruch auf:

i. Pionierstatusmit100%igerBefreiungvonderKörperschaftssteuer füreinenZeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100%deranrechenbarenInvestitionen,diewährendeinesZeitraumsvonfünfJahren vom Datum der ersten qualifizierten Kapitalausgaben getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 26

Um Anspruch auf die oben genannte Förderung zu haben, muss die Firma folgende Bedingungen erfüllen:

a) Mehrwertmussmindestens40%betragen;und

b) Prozentsatz der leitenden, technischen und überwachenden Angestellten (MTSIndex)mussmindestens25%dergesamtenBelegschaftbetragen.

Anträge sind an MIDA zu richten (siehe Anhang IV: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für ausgewählte Industriezweige)

1.6 Fördermaßnahmen für die Automobilindustrie

(i) Bessere Fördermaßnahmen für kritische und hochwertige Teile und Komponenten und Produktion

Die Förderung der Produktion von kritischen und hochwertigen Teilen und Komponenten ist ein besonders wichtiger Plan um das menschliche und technische Kapital des Landes zu vergrößern und langfristige Entwicklungsziele zu erreichen. Firmen die Getriebe- und Bremssysteme, Airbag-Systeme und Lenkungssysteme herstellen, haben Anspruch auf bessere Steuervergünstigungend.h.Pionierstatus(PS)mit100%Steuererleichterungfür10JahreoderInvestmentTaxAllowance(ITA)von100%fürfünfJahre.

(ii) Förderung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen und Entwicklung der damit verbundenen Infrastruktur

Investitionen in die Entwicklung von Hybrid- und Elektrofahrzeugen bringen die Vorteile, dass neue, hochentwickelte Technologie angeschafft wird und eine nachhaltigere Energiewirtschaft gefördert wird.

Eine umfassende Mischung von Steueranreizen, Abgabenbefreiungen und maßgeschneiderten Ausbildungs, Forschungs und Entwicklungssubventionen ist in den NAP Review eingebunden worden um die Kapitalerträge zu maximieren.

Investitionen in Unternehmen, die Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge herstellen oder zusammenbauen, erhalten folgende Fördermittel:

• 100%ITAoderPSfüreinenZeitraumvon10Jahren;

• Maßgeschneiderte Ausbildungs und Forschungs &Entwicklungssubventionen zuzüglich zu bereits existierenden Subventionen;

• 50% Befreiung von Verbrauchssteuer für lokal hergestellte/zusammengebaute Fahrzeuge oder Zuweisung von Subventionen unter dem Industrial Adjustment Fund (IAF);

• PS von 100% für 10 Jahre oder ITA von 100% für 5 Jahre für dieHerstellung von ausgewählten kritischen Komponenten die für Hybrid- und Elektrofahrzeuge erforderlich sind, wie zum Beispiel:

- Elektromotoren;

- Elektrobatterien;

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- Batterie-Führungssysteme

- Umrichter

- Elektrische Klimaanlage

- Luftkompressoren

• Zusätzliche attraktive und maßgeschneiderte Förderungenwerden inBetracht gezogen, basierend auf den vorgeschlagenen Aktivitäten.

• DasMinisteriumfürEnergie,GrüneTechnologieundWasserwirdeinenPlan erstellen, um die Infrastruktur für Elektrofahrzeuge zu entwickeln.

1.7 Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen

Anträge von Unternehmen, die Biomasse aus Ölpalmen verwenden, um wertgesteigerte Produkte wie Spanplatten, Faserplatten mittlerer Dichte; Sperrholz; sowie Papier und Zellstoff herzustellen, qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen:

(i) Neuunternehmen

a. Pionierstatusmit100%igerBefreiungvonderEinkommensteuerfüreinenZeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100%der anrechenbaren Investitionen, diewährend einesZeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100%gegendaszuversteuerndeEinkommenjedesVeranlagungsjahresaufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

(siehe Anhang IV: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte für ausgewählte Industrien)

(ii) Anreize für Reinvestierende bestehende Unternehmen

a. Pionierstatusmit100%igerBefreiungvonderEinkommensteueraufdaserhöhte zu versteuernde Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100%der anrechenbaren Investitionen, diewährend einesZeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100%gegendaszuversteuerndeEinkommenjedesVeranlagungsjahresaufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

(Siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung)

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 28

Um Anspruch auf die oben genannten Förderungen zu haben, muss eine Firma die folgenden Bedingungen erfüllen:

i. DerMehrwertmussmindestens60%betragen;und

ii. der Anteil von leitenden, technischen und überwachenden Arbeitnehmern an derBelegschaftmussmindestens25%sein(MTS)

Anträge sind an MIDA zu richten.

1.8 Definition von ‚Absicht’ für die Gewährung von Steuererleichterungen nach dem Promotion of Investments Act 1986 für Firmen in Malaysischer Hand

Nach dem Investitionsforderungsgesetz (PIA) von 1986 ist das Hauptkriterium für eine Firma, Steueranreize zu erhalten, dass die Firma die „Absicht “ hat, eine geförderte Aktivitat zu etablieren oder daran teilzunehmen oder ein gefördertes Produkt herzustellen, wenn die Produktion noch nicht begonnen hat.

(i) Definition von Produktion:

a. Herstellungsfirma-Firma, die angefangen hat Produkte herzustellen (einschließlich Probelauf)

b. Dienstleistungsfirma –Firma die ihre erste Rechnung für geleistete Dienste ausgestellt hat.

(ii) Produktionsfirma

Malaysische Herstellungs-Firma und Dienstleistungsbetrieb die schon in der Produktion begriffen sind und auf die die sog. „Absicht“ Klausel im PIA, 1986 nicht zutrifft, können jetzt für Steuererleichterungen in Betracht kommen.

(iii) Anreize

Steuerbefreiungen gleichwertig dem Pionierstatus oder der Investitions-Steuer Befreiung, basierend auf den vorherrschenden Raten gemäß dem PIA, 1986.

(iv) Berechtigungskriterien

a. MalaysischesKapitaleigentumzumindestens60%.

b. Firmen in malaysischem Besitz die schon produzieren, aber nicht länger als ein Jahr vom Datum des Antrags an gerechnet.

c. Die Firma nimmt an einer geförderten Aktivität teil oder produziert ein gefördertes Produkt.

d. Die Steueranreize und Kriterien wie zum Beispiel der Mehrwert (VA), leitende, technische und überwachende (MTS), Forschungs- und Entwicklungsausgaben und Wissenschaft und Technik Indexe bleiben bei den vorherrschenden Raten.

Anträge die von der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) vom 3.Juli 2012 an entgegengenommen werden, kommen für diese Fördermaßnahme in Betracht.

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1.9 Zusätzliche Anreize für den Produzierenden Sektor

(i) Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)

Im Allgemeinen wird ein Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen bereits existierenden Produktionsunternehmen und ausgewählten landwirtschaftlichen Aktivitäten für Investitionen gewährt, die der Erweiterung, Automatisierung, Modernisierung oder Diversifizierung von bereits existierenden Geschäften in jede Art von verwandten Produkten innerhalb derselben Industrie dienen auf der Basis, dass diese Unternehmen bereits mindestens 36 Monate lang geschäftstätig sind.

DerFreibetragentspricht60%deranrechenbaren Investitionenundkanngegenbiszu70%dessteuerpflichtigenEinkommensimVeranlagungsjahraufgerechnetwerden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.

• EinUnternehmenkanndieRAgegen100%ihressteuerpflichtigenEinkommensim Steuerjahr absetzen, wenn das Unternehmen einen Produktionsstand erreicht, der dem festgesetzten Stand des Finanzministeriums überschreitet. Für weitere Details bezüglich vorgeschriebenen Produktionsstand für jeden Unterbereich kontaktieren Sie bitte das Finanzamt (Inland Revenue Board) (siehe Nützliche Adressen - Relevante Organisationen).

Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von fünfzehn aufeinander folgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wird. Der Freibetrag kann nur nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts in Anspruch genommen werden, d.h. nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde oder die Maschinen/Anlage in Betrieb genommen wurden. Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 an darf eine Firma, die Anlagegüter von einer anderen Firma innerhalb derselben Firmengruppe erworben hat, wobei bereits Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen für diese Anlagegüter in Anspruch genommen wurde, nicht noch einmal den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen für dieselben Anlagegüter in Anspruch nehmen.

Für Erweiterungsinvestitionen erworbene Anlagegüter dürfen nicht innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Investition veräußert werden, mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 an.

Ein Unternehmen, das eine Erweiterungsinvestition plant, kann ihren Pionierstatus oder ihr Pionier - Zertifikat annullieren, bevor die Pionierförderung zu Ende geht, um für den Freibetrag für Erweiterungsinvestition (Reinvestment Allowance) zu qualifizieren.

Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) einzureichen. Anträge für Annullierung des Pionierstatus oder Pionier-Zertifikats zugunsten des RA müssen bei MIDA eingereicht werden.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 30

(ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)

a. Reinvestierung in geförderte Aktivitäten oder Produkte

Nachdem die fünfzehn Jahre Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen abgelaufen sind, können reinvestierende Hersteller von geförderten Produkten erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance, ACA) beantragen. Die ACA bietet eine spezielle Abschreibung, wobei die Kapitalausgaben innerhalb von drei Jahren abgeschrieben werden müssen, und zwar in Form eines Freibetrags von 40% im ersten Jahr und einem jährlichenFreibetragvon20%.

Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte Produkte herstellt.

Anträge auf ACA sollten an das IRB gestellt werden.

b. Abfallverwertung

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2001, kann eine Herstellungsfirma die qualifizierende Ausgaben zum Zwecke des Geschäfts nachweisen kann, ACA beantragen auf die Anlagen und Maschinen die folgende Bedingungen erfüllen:

• Siewerden ausschließlich oder anderweitig zurMüllaufbereitung benutzt,oder

• Siewerdeneingesetzt,umdenAbfallineinFertigproduktumzuwandeln.

EineFirma,diedieobengenanntenKriterienerfüllt,istberechtigtACAauf20%deranfänglichenAbschreibung(IA)und40%fürdiejährlicheAbschreibung(AA)geltend zu machen.

Eine Firma ist nicht berechtigt ACA zu beanspruchen unter den oben genannten Vorschriften, für einen Zeitraum in dem die Firma:

• Anreizeerhaltenhataußer fürdieAbschreibungzurExportförderungnachdem PIA Act, 1986, oder

• RAeingeforderthatgemäßAnhang7A,ITA,1967.

Anträge sind an das IRB zu stellen.

c. Energiesparen

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2003, wird ACA einer Firma gewährt, die Kapitalaufwand in der Basisperiode für ein Veranlagungsjahr nachweisen kann, zum Zwecke von

• BereitstellungvonAnlagenoderMaschinenwievomMinisteriumfürEnergie,Grüne Technologien und Wasser zertifiziert worden ist, oder

• MaschinendieausschließlichzurEinsparungvonEnergieverwendetwerdenfürihrGeschäft.ACAwirdvollgewährtfüreinJahrmitIAvon40%undAAvon60%.

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Für eine Firma, die eine AA zuerkannt bekam, ist, nach den Einkommenssteuern (Beschleunigte Kapitalabschreibung) (Energiesparen) Regeln von 2001 [P.U.(A) 82/2001], die AA für das Veranlagungsjahr 2003 die Summe, der berechtigten Anlagen-Ausgaben minus der Summe der nach P.U.(A) 82/2001 erlaubten Abschreibung.

Anträge sind an das IRB zu stellen.

d. Ausstattung um die Qualität der Stromversorgung aufrechtzuerhalten

Um die Kosten der Geschäftsführung zu reduzieren, können mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2005, Firmen, die Kapitalausgaben tätigen für Ausstattungen die die Qualität der Stromversorgung sicherstellen, ihre Ausgaben über zwei Jahre abschreiben, d.h. eine anfängliche Abschreibung von 20% und eine jährlicheAbschreibungvon40%.

Nur Ausstattungen die vom Ministerium für Energie, Grüne Technologie und Wasser ausgewählt wurden, berechtigen zur ACA.

Diese Vorschriften treffen jedoch nicht zu, falls eine Firma

• BereitsAnreizezuerkanntbekam,außerfürdieAbschreibungzur Exportförderung nach dem PIA 1986, oder

• EinenAntragaufRAgestellthatnachAnhang7AdesITA,1967.

Anträge sind an das IRB zu stellen.

e. Ausstattung für Informations- und Kommunikationstechnik

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2015, sind Kapitalausgaben, die in der Basisperiode eines Veranlagungsjahrs in Bezug auf die Anschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik Ausstattungen zum Zwecke eines Geschäfts angefallen sind, berechtigt zur ACA.

ACAwirdmit20%fürdieIAund80%fürdieAAgewährt.Dasbedeutet,dassdiequalifizierende Ausgabe in einem Jahr abgeschrieben ist.

Anträge sind an das IRB zu stellen. f. Ausstattung für Sicherheitskontrolle

Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) werden auf Securitysystem-Einrichtungen in Fabrikanlagen von Unternehmen, die unter dem Industrial Coordination Act 1975 lizenziert sind, gewährt. Diese Abschreibung kann innerhalb eines Jahres beansprucht werden. Jedoch mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird diese Abschreibung auf alle Geschäftshäuser ausgeweitet. Sicherheits - System - Einrichtungen, für die Abschreibungen gewährt werden, sind:

• Anti-DiebstahlAlarmsysteme;

• Infrarot-Bewegungsmelder-Systeme;

• Sirenen;

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 32

• Zugangskontrollsysteme;Fernsehüberwachungsanlage-CCTV;

• Video-Überwachungsanlagen;

• Überwachungskameras;

• drahtloseKamerasender;und

• Zeitraffer-SystemeundvideogestützteBewegungsmelder-Systeme

Ansuchen, die vom Veranlagungsjahr 2009 bis 2015 beim Inland Revenue Board eingehen, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahme.

(iii) Anreize für Industrie Gebäude Systeme (IBS)

Das Industrielle Gebäude System (IBS) wird die Qualität der Bauten verbessern, wird ein sicheres und sauberes Arbeitsfeld schaffen und die Abhängigkeit von ausländischen Arbeitskräften verringern. Firmen die Ausgaben für die Anschaffung von Gussformen die in der Produktion von IBS Komponenten verwendet werden nachweisen, können Beschleunigte Kapitalabschreibungen (ACA) geltend machen, undzwarfüreinenZeitraumvondreiJahren,d.h.einenErstanteilvon20%undeinenjährlichenFreibetragvon40%.

Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.

(iv) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief)

Konzernsteuerermäßigung unter dem Income Tax Act 1967 wird allen lokal gegründeten deviseninländischen Unternehmen angeboten. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 wird die Konzernsteuerermäßigung von 50% auf 70%des unbeanspruchten Verlustes des laufenden Jahres erhöht. Das kann gegen das Einkommen eines anderen Unternehmens innerhalb desselben Konzerns (inklusive neue Unternehmen, die Aktivitäten in genehmigten Lebensmittelproduktionen, Waldplantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optikindustrie und Photonikindustrie aufnehmen), aufgerechnet werden:

a) Die Anspruch stellenden und die übergebenden Unternehmen haben beide ein eingezahltes Kapital an Stammaktien, das RM2,5 Millionen übersteigt;

b) Beide Unternehmen, das Anspruch stellende und das übergebende Unternehmen haben denselben Geschäftsjahres - Zeitraum;

c) Der Aktienbesitz, des Anspruch stellenden und des übergebenden Unternehmens des Konzerns, ob direkt oder indirekt, darf nicht weniger als 70%sein;

d) Der70%igeAktienbesitzmussaufeinerkontinuierlichenBasiswährenddesVorjahres und des relevanten Jahres sein;

e) Verluste, die aus dem Erwerb von Eigentumsrechten oder einer ausländischen Firma stammen, müssen für den Zweck der Konzern-Steuerermäßigung außer Acht gelassen werden;

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f) Unternehmen, die folgende Fördermaßnahmen genießen, qualifizieren nicht für Konzern-Steuerermäßigung:

- Pionierstatus

- Steuerfreibetrag für Investitionen /Investment Allowance

- Steuerbefreiung der Erweiterungsinvestitionen

- Steuerbefreiung des Transportgewinns

- Einkommensteuerbefreiung nach Abschnitt 127 des Einkommensteuergesetzes von 1967;

- Anreiz- Investitionsgesellschaft

Mit Einführung der oben genannten Fördermaßnahmen wird die bestehende Konzern-Steuerermäßigung für folgende Sektoren aufgehoben: genehmigte Lebensmittelproduktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie, Optikindustrie und Photonik-Industrie. Unternehmen, denen jedoch Konzern Steuerermäßigung für die oben genannten Aktivitäten gewährt wurden, können weiterhindieVerlusteihrerNiederlassungenvomEinkommen100%igabsetzen.

Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten.

Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 25 für weitere Fördermaßnahmen in der verarbeitenden Industrie.

2. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR

Zu den Unternehmen im Landwirtschaftssektor gehören gemäß dem Promotion of Investments Act 1986:

• Landwirtschaftliche Genossenschaften oder andere landwirtschaftlicheVereinigungen; und

• inderLandwirtschafttätigeEinzelunternehmeroderPersonengesellschaften.

Unternehmen im Landwirtschaftssektor, die “geförderte Produkte” herstellen oder “geförderte Aktivitäten” unternehmen (siehe Anhang I - Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein), können folgende Fördermaßnahmen beantragen:

2.1 Haupt- Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor

(i) Pionierstatus

Wie in der verarbeitenden Industrie können Unternehmen, die geförderte Produkte herstellen oder geförderte Dienstleistungen unternehmen, Pionierstatus beantragen.

Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine teilweiseBefreiungvonderEinkommenssteuergewährt.Esmussnurauf30%seinesGewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre, beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum ersten Mal ein Verkauf landwirtschaftlicher Produkte erfolgt ist).

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 34

Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.

Anträge sind an MIDA zu richten.

(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen

Als eine Alternative zum Pionierstatus kann Unternehmen, die “geförderte Produkte” herstellen oder “geförderte Aktivitäten” unternehmen, ein “Steuerfreibetrag für Investitionen” gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen SteuerfreibetraginHöhevon60%deranrechenbarenInvestitionen,dieinnerhalbvon fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden.

Dieser Freibetrag kannbis zu70%des steuerpflichtigen Einkommens in jedemVeranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie völlig aufgebraucht sind. Die restlichen30%dessteuerlichenEinkommensmüssenmitdemjeweilsgeltendenKörperschaftssteuersatz versteuert werden.

Anträge sind an MIDA zu richten.

Um landwirtschaftliche Projekte besonders zu begünstigen, hat die Regierung die Definition des Begriffes “anrechenbare Investitionen” auf folgende Bereiche ausgedehnt:

• RodungundUrbarmachungvonLand

• PflanzenvonFeldfrüchten

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbaulandwirtschaftlicher Produkte, verwendet werden; und

• Bau von Zugangsstraßen einschließlich Brücken, Errichtung oder Kaufvon Gebäuden (einschließlich Sozial -und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dient.

Wegen des großen Zeitraumes zwischen dem Beginn eines landwirtschaftlichen Projektes und der Verarbeitung der ersten Produkte kann integrierten landwirtschaftlichen Projekten für weitere fünf Jahre ein Steuerfreibetrag für Investitionen gewährt werden, wenn Investitionen in Produktions - oder Weiterverarbeitungseinrichtungen getätigt werden.

Anträge sind an MIDA zu richten

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(iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion (a) Fördermaßnahmen für neue Projekte

Spezifische Fördermaßnahmen wurden geschaffen, um Investitionen in Lebensmittelproduktion sowohl auf der Farmebene als auch in der Herstellung/Verarbeitung anzulocken. Damit wird das Angebot von Rohmaterialien für die Verarbeitung von Lebensmitteln vergrößert und die Abhängigkeit von Importen solcher Rohmaterialien verringert.

Steueranreize werden sowohl für eine Firma gewährt, die in eine Tochterfirma investiert, sofern die Tochterfirma ein genehmigtes Projekt zur Lebensmittelherstellung betreibt. Die Steuererleichterungen sind folgendermaßen:

i) eine Firma, die in eine Tochterfirma investiert, sofern die Tochterfirma in der Lebensmittelherstellung tätig ist, kann Steuernachlässe erhalten, in der Höhe der Investition in die Tochterfirma; und

ii) Die Tochterfirma die Lebensmittelherstellung betreibt, kann einen vollen Steuernachlass auf das zu versteuernde Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren Veranlagung für neue Projekte oder fünf Jahren Veranlagung für Erweiterungsprojekte. Die steuerfreie Periode beginnt im ersten Jahr, in dem die Firma steuerpflichtiges Einkommen erzielt, wobei gilt:

• VerlustedievordersteuerfreienPeriodeerzieltwurden,dürfen indieZeit nach der steuerfreien Periode übertragen werden;

• VerlustediewährenddersteuerfreienPeriodeerzieltwurden,dürfenindie Zeit nach der steuerfreien Periode übertragen werden;

Die Anreize können bei folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

i) Die Eigenkapitalvoraussetzung für eine Firma, diemindestens 70% in dieLebensmittel produzierende Tochterfirma investiert;

ii) Die genehmigten Lebensmittel, deren Herstellung das Finanzministerium unterstützt, sind: Kenaf, Gemüse, Obst, Gewürze und Kräuter; Aquakultur; Viehzucht: Rinder, Ziegen, Schafe; Hochseefischerei; sowie

iii) Das Projekt zur Lebensmittelproduktion sollte binnen eines Jahres nach der Genehmigung der Anreize beginnen.

(b) Fördermaßnahmen für bestehende Firmen die re-investieren

Eine bestehende Firma, die Erweiterungsinvestitionen in der Herstellung der oben genannten Lebensmittel vornimmt, qualifiziert sich für dieselben Anreize mit einer Laufzeit von fünf Jahren.

Das Projekt zur Lebensmittelproduktion, sowohl für neue (a) als auch bereits existierende Firmen (b) sollte binnen eines Jahres nach der Genehmigung der Anreize beginnen.

Anträge, die bis zum 31. Dezember 2015 eingegangen sind, können diese Anreize erhalten.

Die Anträge sind an das Ministerium für Landwirtschaft und Landwirtschaftliche Industrie zu stellen.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 36

2.2 Anreize für ”Halal” Produkte

(i) Fördermaßnahmen für die Herstellung von “Halal“ Lebensmitteln

Um neue Investitionen in der Halal Lebensmittelherstellung zu fördern und um die Verwendung von modernen und neuesten Maschinen und Einrichtungen in der Produktion von hochqualitativen Halal Lebensmitteln internationalen Niveaus zu fördern, haben Unternehmen, die in der Halal Lebensmittelherstellung investieren und bereits eine Halal Zertifizierung vom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) in Übereinstimmung mit MS 1500:2004 haben, Anspruch auf eineSteuerbefreiunginderHöhevon100%deranrechenbarenInvestitionenfüreinen Zeitraum von fünf Jahren.

Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Weitere Information bezüglich “halal“ Zertifikation vom JAKIM erhalten Sie unter www.halal.gov.my

Anträge sind an MIDA zu richten.

(ii) Fördermaßnahmen für andere Halal Aktivitäten

(a) Fördermaßnahmen für Betreiber eines Halal Parks

Um die Attraktivität von Halal Parks zu fördern, können die Betreiber folgende Anreize in Anspruch nehmen:

i) Pionierstatus mit 100%iger Steuerbefreiung des steuerpflichtigenEinkommens für zehn Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% auf die anrechenbaren Investitionen, die während einesZeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100%gegendassteuerpflichtigeEinkommenjedesVeranlagungsjahresaufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

(b) Fördermaßnahmen für Unternehmer in der Halal Industrie Unternehmen die Projekte in den ausgewiesenen Halal Parks planen, haben

Anspruch auf:

• Steuerfreibetrag für Investitionen (InvestmentTaxAllowance) inHöhevon 100% auf die anrechenbaren Investitionen, die während einesZeitraums von 10 Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100%gegendassteuerpflichtigeEinkommenjedesVeranlagungsjahresaufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist;

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• Einkommenssteuerbefreiung auf Einfuhrsteuer und Umsatzsteuer aufRohmaterial das zur Entwicklung und Produktion von Halal geförderten Produkten dient

• DoppelterAbzugaufAusgaben,diedurchdieErlangungInternationalerQualitätsnormen entstehen, wie zum Beispiel HACCP, GMP, Codex Alimentarius (Nahrungsmittelstandards der FAO und WHO), Betriebsanweisungen und Hygienevorschriften und Regelungen für die Einhaltung für Exportmärkte wie zum Beispiel die Nachweisbarkeit für Schweinefleisch vom Bauernhof.

Die qualifizierenden Kriterien für halal Industrie Unternehmer sind:

1. Die Aktivitäten müssen in einen der folgenden vier Industriezweige fallen:

• SpezialitäteninverarbeitetenLebensmitteln

• Pharmazieprodukte,KosmetikaundKörperpflegeprodukte

• LebendeTiereundFleischprodukte

• Halal Zutaten

2. Die Einstellung von hochwertigen Experten für mindestens 15%der gesamten Belegschaft einschließlich mindestens drei (3) Halal- Richtlinienbeauftragte;

3. Ansässig in HDC ausgewiesenen Halal Parks und Logistik- Kühl-Zentren die von HDC genehmigt sind;

4. Darf keinen Vertrieb und keine Beratertätigkeiten ausüben;

5. Muss jederzeit die vorgeschriebenen Qualitäts-, Hygiene- und Umweltvorschriften einhalten;

6. Muss jederzeit alle Gesetze, Vorschriften und Lizenzanforderungen erfüllen, sofern anwendbar;

7. HDC’s Halal Integritätskriterien sind jederzeit einzuhalten, mit Tests von akkreditierten Labors die die Glaubwürdigkeit der geförderten Halal

Produkte feststellen; und

8. Muss in neuen Geschäftsaktivitäten engagiert sein, die Bezug zu halal haben und muss eine neue juristische Person in Malaysia gründen.

(c) Fördermaßnahmen für Logistik-Unternehmer in der Halal Industrie Die folgenden Anreize speziell für Halal Logistikunternehmer sind Zeichen

der Bemühungen die Halal Industrie und Halal Lieferkette in Malaysia zu fördern:

i) Einkommenssteuerbefreiung von bis zu !00% auf das steuerpflichtigeEinkommen, für einen Zeitraum von fünf Jahren. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag ebenso wie Bilanzverluste die während der Pionierphase angesammelt wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, und von dem nach der Pionierphase erwirtschafteten Firmeneinkommen abgezogen werden; oder

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 38

ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% auf die anrechenbaren Investitionen, die während einesZeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100%gegendassteuerpflichtigeEinkommenjedesVeranlagungsjahresaufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Dienstleistungen der Halal Logistikunternehmen müssen integriert sein, was eine der drei Hauptaktivitäten einschließt:

• Spedition

• Lagerwesen

• Transport

Und mindestens eine der folgenden Aktivitäten:

• Vertrieb

• Sonstige verwandte und mehrwertschaffende Dienstleistungen/Aktivitäten(z.B. Palettierung, Produktzusammenbau/Einbau, Verpackung in kleinere Einheiten, Konsolidierung, Verpackung/Neupackung, Beschaffung, Qualitätskontrolle, Beschilderung/Ausschilderung, Testen, etc.)

• Lieferketten-Management

Der Halal Logistikbetreiber muss mindestens die folgenden Infrastrukturgüter besitzen:

• Nutzfahrzeuge–20Stück

• Lagerhaus–5.000Quadratmeter

Anträge sollten an die Halal Industry Development Corporation (HDC) gestellt werden.

Weitere Angaben finden Sie bei www.hdcglobal.com

2.3 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor

(i) Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)

Ein “Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen” kann Unternehmen gewährt werden, die sich seit mindestens 36 Monaten in der Produktion von Grundnahrungsmitteln wie Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten engagieren oder andere vom Finanzminister genehmigte Aktivitäten unternehmen.

DerFreibetragentspricht60%deranrechenbarenInvestitionundwirdfüreinenZeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition gemacht wurde. Der Freibetrag kann gegen biszu70%dessteuerpflichtigenEinkommensimVeranlagungsjahraufgerechnetwerden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.

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Die anerkannten Aufwendungen umfassen:

• RodungundBodenvorbereitung

• AnpflanzunglandwirtschaftlicherProdukte

• ZuchttierefürAquakultur

• ZuchttierefürViehzucht

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbaulandwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden; und

• BauvonZugangsstraßenundBrücken,ErrichtungoderKaufvonGebäuden

(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten.

(ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für die Rohstoffindustrie

DieseFördermaßnahmenrichtensichan lokaleUnternehmen (mindestens51%in malaysischem Besitz), die in der Kautschuk-, Palmöl-, oder Holzindustrie tätig sind, und Exportpotential haben. Unternehmen in diesen Industrien, die zum Zwecke der Expansion investieren, haben Anspruch auf die betreffenden, höheren Förderungen.

a. Pionierstatusmit70%igerSteuerbefreiungdessteuerpflichtigenEinkommensfür fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, diewährend einesZeitraumsvonfünfJahrengetätigtwerden.DieserFreibetragkannbiszu70%gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

(Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition)

Anträge sind an MIDA zu richten.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 40

(iii) Förderungsmittel für Erweiterungsinvestitionen in der Lebensmittelverarbeitung

Ein malaysisches Unternehmen mit einem malaysischen Kapitalanteil von mindestens 60%, das in geförderte Lebensmittelproduktionen reinvestiert, hatAnspruch auf folgende Fördermaßnahmen:

a. Pionierstatusmit70%igerSteuerbefreiungdessteuerpflichtigenEinkommensfür fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, diewährend einesZeitraumsvonfünfJahrengetätigtwerden.DieserFreibetragkannbiszu70%gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

(Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestition) (iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)

Nachdem der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance) abgelaufen ist, können Unternehmen, die in geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten oder Lebensmittelproduktion investieren, sich für erhöhte Abschreibungen (ACA) bewerben. Die geförderten Aktivitäten umfassen die Kultivierung von Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und Aquakulturprodukten oder andere vom Finanzministerium anerkannte Aktivitäten.

Das ACA erlaubt eine Sonder-Abschreibung durch die die Investitionsausgaben innerhalb von zwei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetragsvon20%imerstenJahrundeinemjährlichenFreibetragvon40%.

Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten unternimmt oder geförderte Lebensmittelprodukte herstellt.

(v) Landwirtschafts-Freibetrag

Personen oder Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können gemäß Income Tax Act 1967 Steuerfreibeträge und “Industrial Building Allowances” für bestimmte Investitions-Aufwendungen beantragen. Investitions-Aufwendungen für folgende Aufwendungen werden anerkannt:

• ZuchttierefürAquakultur

• ZuchttierefürViehzucht

• RodungundBodenvorbereitung

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• AnpflanzunglandwirtschaftlicherProdukte

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbaulandwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden

• BauvonZugangsstraßenundBrücken,ErrichtungoderKaufvonGebäuden(einschließlich Sozial - und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Dieser Freibetrag wird allen Unternehmen gewährt, solange die o.g. Investitionen getätigt werden, unabhängig davon, ob ihnen der “Pionierstatus” oder ein “Steuerfreibetrag für Investitionen” gewährt wurde.

Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(vi) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten Landwirtschaftsprojekten

Schedule 4A des Income Tax Act 1967 sieht für “anerkannte Landwirtschaft - Projekte” die Möglichkeit einer hundertprozentigen Sonderabschreibung vor, wie vom Finanzministerium genehmigt wird. Diese umfassen nur bestimmten Investitionsaufwand und nur von landwirtschaftlichen Unternehmen mit einer bestimmten Mindestanbaufläche pro Projekt und innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach Maßgabe des Finanzministeriums.

“Anerkannte Landwirtschaftsprojekte” sind der Anbau von Gemüse, Früchten (Papaya, Bananen, Passionsfrucht, Karambola, Guave, Mangosteen), Knollen- und Wurzelgemüse, Kräuter und Gewürze, Tierfutter, Hydrokulturen, Zierfischzucht, Fisch- und Krabbenzucht (Teich-, Tank-, Käfigzucht in Küstennähe und auf hoher See), Herzmuscheln, Austern, Muscheln, Seegras, Krabben- , Langusten und Fischaufzucht, sowie Forstwirtschaft bestimmter Baumarten.

Diese Fördermaßnahme bietet dem Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens die Wahl, die anrechenbaren Investitionen in das Projekt von seinem Gesamteinkommen einschließlich anderer Quellen abzusetzen. Übersteigen die anerkannten Investitionen in das landwirtschaftliche Projekt das Gesamteinkommen, können die ungenutzten Beträge in die folgenden Veranlagungsperioden gegen das spätere Einkommen aufgerechnet werden. In diesem Fall ist der Unternehmer nicht berechtigt, andere Steuerfreibeträge oder “Landwirtschafts-Freibeträge” für dieselben Investitionen in Anspruch zu nehmen.

Die anerkannten Investitionsausgaben umfassen Aufwendungen für folgende Aktivitäten:

• RodungundBodenvorbereitung

• AnpflanzungvonFeldfrüchten

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 42

• ZuchttierefürAquakultur

• ZuchttierefürViehzucht

• Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbaulandwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnen- und Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden; und

• BauvonZugangsstraßenundBrücken,ErrichtungoderKaufvonGebäuden(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen, Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.

Diese Fördermaßnahme gilt nicht für Unternehmen, die bereits Freibeträge gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 bekommen und deren Steuerfreistellungsperiode noch nicht begonnen hat oder nicht abgelaufen ist.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

Anmerkung: Bitte in Abschnitt 25 für weitere Anreize für die Landwirtschaft nachlesen

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE

3.1 Hauptfördermaßnahmen für die Biotechnologieindustrie

Ein Unternehmen, das Biotechnologie - Aktivitäten unternimmt und dem der BioNexus - Status* von der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd. (BiotechCorp) verliehen wurde, hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen:

i. 100%-igeSteuerbefreiungdessteuerpflichtigenEinkommens

• für einen Zeitraum von 10 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnendmit dem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges Einkommen hat; oder

• füreinenZeitraumvonfünfaufeinanderfolgendenJahren,beginnendmitdem ersten Jahr in dem das Unternehmen ein steuerpflichtiges Einkommen von bereits bestehenden Unternehmen und Erweiterungsprojekten hat; oder

ii. Steuerfreibetrag auf steuerpflichtiges Einkommen das von einem neuen Geschäft oder einem Erweiterungsprojekt stammt, das äquivalent mit einem Freibetragvon100%derqualifizierendenKapitalausgabenfürInvestitionenentspricht, die innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren getätigt wurden.

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iii. BioNexus-Status Unternehmen haben Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz in Höhe von 20% auf das steuerpflichtige Einkommen vonqualifizierenden Aktivitäten nach dem Zeitraum der Steuerbefreiung, und zwar für einen Zeitraum von 10 Jahren.

iv. Steuerbefreiung auf Dividenden, die von BioNexus-Status Unternehmen verteilt werden.

v. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Forschung und Entwicklung entstehen.

vi. Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Exportförderung entstehen.

vii. Mit Wirkung vom 2.September 2006 haben Gebäude, die ausschließlich für Biotechnologie-Aktivitäten verwendet werden, Anspruch auf eine Steuerbefreiung für Industrial Building Allowance (IBA) über einen Zeitraum von zehn Jahren.

viii. Ein Unternehmen (oder eine Einzelperson), die ein Unternehmen betreibt und in ein BioNexus-Status Unternehmen investiert, hat Anspruch auf Steuer-Absetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der Gesamtinvestition, die in das Startkapital und die Frühphasenfinanzierung gemacht wurde.

* Anträge für BioNexus Status sind bei der Malaysian BiotechCorp einzureichen.

3.2 Biotechnolgie-Finanzierung für BioNexus-Status Unternehmen

BioCorp stellt Finanzierung den BioNexus-Status Unternehmen zur Verfügung und zwar unter dem Biotechnology Commercialisation Fund (BCF) Facility Programm. Die Zielsetzung der BCF Facility sind die Ermöglichung von kontinuierlicher Kommerzialisierung biotechnologischer Produkte und Dienstleistungen und ebenso Hilfestellung in der Ausweitung der existierenden Biotechnologiegeschäfte der Antragsteller.

EinMaximumvon90%FinanzierungshilfevonbiszuRM3MillionenproFirmawird unter dieser Initiative zur Verfügung gestellt um folgende Ausgaben zu decken:

a. Kommerzialisierung Expansionsprojekt;

b. Kommerzialisierung oder Expansion existierender biotechnologischer Produkte oder Dienstleistungen;

c. Kommerzialisierung oder Expansion neuer biotechnologischer Produkte oder Dienstleistungen; und

d. Aktivitäten zur Kommerzialisierung oder Expansion in neue Märkte (geographisch oder segmental) .

Berechtigungskriterien für die BCF Facility schließen ein:

a. Antragsteller ist eine Firma mit BioNexus Status;

b.MehrheitlichinmalaysischerHand,d.h.mindestens51%desAktienkapitalssind in malaysischem Besitz;

c. Eingezahltes Kapital von mindestens RM 250.000.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 44

3.3 Anreize im Nationalen Budget von 2014 zur Forschung & Entwicklung

In Anerkennung der Wichtigkeit von Forschung und Entwicklung (R&D), bietet die Regierung folgende Fördermittel für Projekte, die von der BiotechCorp als machbar eingestuft werden:

1. Steuervergünstigungen für Firmen die in die Anschaffung einer Technologie-Plattform in der Biotech-Industrie investieren;

2. Einfuhrsteuerfreiheit auf R&D Ausstattung für Firmen, die in Pilotanlagen zum Zweck der Vorbereitung von Aktivitäten zur Kommerzialisierung in Malaysia investieren;

3. Sonderförderung für Firmen um teilweise die Betriebskosten für die Entwicklung von Arbeitskräften abzudecken, die für das Zentrum der Exzellenz für Forschung und Entwicklung gebraucht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.biotechcorp.com.my

4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR

Um das Wachstum der Tourismusindustrie, einschließlich “Ökotourismus” und “AgroTourismus”, zu fördern, sind steuerliche Vergünstigungen für Tourismusprojekte, Hotelbetriebe, Tourismusbetriebe einschließlich von Innen-und Außen- Erlebnisparks. Bau von Ferienlagern und sonstige Projekte der Freizeitgestaltung, wie z. B. Erholungslager, oder den Bau von Tagungsstätten mit Kapazitäten für mindestens 3.000 Personen verfügbar.

Zum Hotelgeschäft zählt:

• derBauneuerHotels;

• derAusbau/ModernisierungvonbestehendenHotels.

4.1 Fördermaßnahmen für Hotel - und Tourismusprojekte

Unternehmen, die neue Investitionen in Hotels der 1 bis 5 Sterne- Kategorie tätigen, können die folgenden Anreize beanspruchen:

West-Malaysia

• PS mit Steuerbefreiung von 70% des steuerpflichtigen Einkommens für 5Jahre; oder

• ITAvon60%aufdasanwendbareKapitalinvestment,dasinnerhalbvon5Jahrengetätigtwurde.Die Steuerbefreiung kann gegen70%des steuerpflichtigenEinkommens aufgerechnet werden, in jedem Veranlagungsjahr. Steuerfreibeträge die nicht genutzt worden sind, können bis zur vollständigen Verrechnung auf das folgende Jahr vorgetragen werden.

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Sabah and Sarawak:

• PSmit Steuerbefreiung von 100% des steuerpflichtigen Einkommens für 5Jahre; oder

• ITA von 100% auf das anwendbare Kapitalinvestment, das innerhalbvon 5 Jahren getätigt wurde. Die Steuerbefreiung kann gegen 100%des steuerpflichtigen Einkommens aufgerechnet werden, in jedem Veranlagungsjahr. Steuerfreibeträge die nicht genutzt worden sind, können bis zur vollständigen Verrechnung auf das folgende Jahr vorgetragen werden.

Anträge sind an MIDA zu richten.

(i) Anreize für Reinvestitionen in Hotels und Tourismusprojekte

Unternehmen, die in Erweiterungen, Modernisierungen und Renovierungen von Hotels und Tourismusprojekten reinvestieren, qualifizieren sich für weitere Runden des Steuerfreibetrags für Investitionen:

• InvestmentTaxAllowancevon60%deranwendbarenKapitalinvestmentsdieinnerhalbvon5Jahrengetätigtwurden.DieSteuerbefreiungkanngegen70%dessteuerpflichtigen Einkommens aufgerechnet werden, in jedem Veranlagungsjahr. Steuerfreibeträge die nicht genutzt worden sind, können bis zur vollständigen Verrechnung auf das folgende Jahr vorgetragen werden• Die antragstellende Firma ist berechtigt ITA für 3 Runden der Investitiongewährt zu bekommen (Expansion, Modernisierung und Renovierung) • Eine Firmengruppe dieReinvestierung betreibt (Expansion,Modernisierungund Renovierung) hat Anspruch auf ITA für 3 Firmen einschließlich der Konzernobergesellschaft.

(Siehe Anhang V: Liste der geförderten Aktivitäten und Produkte-Reinvestment)

(ii) Fördermaßnahmen für medizinischen Tourismus

Firmen, die neue Private Einrichtungen der Gesundheitsversorgung etablieren oder bereits existierende Privatkrankenhäuser, die in Expansion, Modernisierung, Renovierung und Sanierung von Krankenhäusern investieren oder eine internationale Patientenabteilung aufbauen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:

• Steuerfreibetrag für Investitionen (InvestmentTaxAllowance) in Höhe von100%aufdiezusätzlichenanrechenbarenInvestitionen,diewährendeinesZeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann 100%gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Diese Krankenhäuser müssen sich beim Gesundheitsministerium registrieren lassen, um sich für die Fördermaßnahmen zu qualifizieren.

Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2014 eingehen qualifizieren für die Fördermaßnahmen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 46

(iii) Zusätzliche Fördermaßnahmen für den medizinischen Tourismus

a) Doppelte Abschreibung für Ausgaben die durch die Erlangung anerkannter Akkreditierung anfallen.

Privatkrankenhäuser, für die Aufwendungen anfallen, um inländisch oder international anerkannte Akkreditierungen zu erlangen, wie zum Beispiel von der Malaysian Society for Quality in Health (MSQH) oder der Joint Commission International (JCI) qualifizieren sich für die doppelte Abschreibung für die Einkommenssteuerberechnung.

Anträge müssen beim IRB eingereicht werden.

b) Automatische Anstellung/Arbeitsgenehmigung für qualifizierte Fachärzte

Arbeitsvisa/Professional Visa werden automatisch den folgenden qualifizierten Fachärzten angeboten, die nach Malaysia kommen oder zurückkehren, um in malaysischen Krankenhäusern ihren Dienst aufzunehmen:

• malaysischeodernichtmalaysischeFachärzte;und

• nichtmalaysischeEhepartner,diesichalsFachärztenachderMalaysianClassification of Occupation (MASCO) qualifizieren

Dies hängt jedoch von der Registrierung bei der jeweiligen Berufsorganisation ab.

(iv) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie

Die Luxusjacht-Industrie wird als Teil der Tourismusförderung mit den folgenden Maßnahmen besonders gefördert:

• Unternehmen,dieLuxusjachtenbauen,könnendenPionierstatusbeantragen.

Anträge sind an MIDA zu richten.

• Unternehmen, die Reparatur- und Instandhaltungsleistungen auf der InselLangkawi anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen.

Anträge sind an das Ministry of Finance zu richten.

• Unternehmen, die das Chartern von Luxus-Jachten in Malaysia anbieten,können eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

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4.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte

(i) Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen

Unternehmen der Hotel- und Reisebranche können darüber hinaus Aufwendungen für Auslandswerbemaßnahmen steuerlich doppelt absetzen. Hierzu gehören:

• AufwendungenfürPublikationenundWerbunginMassenmedienaußerhalbMalaysias

• Aufwendungen für die Publikation von Broschüren, Magazinen undReiseführern, inklusive der Zustellgebühren, die dem ausländischen Kunden nicht in Rechnung gestellt werden

• Aufwendungen für Marktforschung bezüglich neuer ausländischer Märkte,soweit vorab vom Minister für Tourismus genehmigt;

• Aufwendungen für Auslandsreisen zum Zwecke der Verhandlung undUnterzeichnung von Verträgen für Werbung oder die Beteiligung an Messen, Konferenzen oder Foren. Diese Aufwendungen müssen vorab durch den Minister für Tourismus genehmigt werden und sind auf RM300 pro Übernachtung und RM150 pro Tag für die Verpflegung begrenzt;

• Aufwendungen für die Organisation von Messen, Konferenzen und Forennach Genehmigung durch den Minister für Tourismus.

• Aufwendungen für denUnterhalt vonVerkaufsniederlassungen imAuslandzum Zwecke der Promotion des Tourismus nach Malaysia.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen

Allen Unternehmen wird auch der doppelte Abzug der Kosten, die durch die Teilnahme an einer anerkannten internationalen Handelsmesse in Malaysia entstehen, gewährt.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter

a. Ausländische Touristen

Reiseveranstalter, die pro Jahr mindestens 750 ausländische Touristen als Gruppenreisende auf dem Luft-, See-, oder Landweg ins Land bringen, werden von der Steuer auf die Gewinne aus dieser Geschäftstätigkeit befreit. Diese Fördermaßnahme wird Reiseveranstaltern gewährt, die beim Ministerium für Tourismus registriert und anerkannt sind.

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b. Einheimische Touristen

Unternehmen, die lokale Pauschalreisen mit mindestens 1.500 einheimischen Teilnehmern pro Jahr organisieren, werden von der Versteuerung der damit erzielten Gewinne befreit. Als lokale Reise gilt, unabhängig vom Transportmittel, jede Pauschalreise innerhalb Malaysias, an der Malaysier teilnehmen (ausgenommen vom Ausland einreisende Touristen) und die mindestens eine Übernachtung beinhaltet.

Die Fördermaßnahmen bleiben bis zum Veranlagungsjahr 2015 in Kraft.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für internationale Konferenzen und Messen

a) Einheimische Veranstalter, die internationale Konferenzen mit mindestens 500 ausländischen Teilnehmern in Malaysia durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit.

b) Einheimische Veranstalter, die internationale Messen in Malaysia durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit, wenn diese Messen von der MATRADE anerkannt sind und mindestens 500 Ausländer pro Jahr ins Land bringen.

Anträge auf Ansprüche sind an das IRB einzureichen.

(v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen

Ausgaben von Seiten der Unternehmen die Musik- oder Kulturgruppen managen oder promoten, und die einheimische oder ausländische kulturelle Aufführungen sponsern, wie vom Ministerium für Tourismus anerkannt, qualifizieren für die einfache Abschreibung.

Um den Privatsektor zum Sponsern der lokalen Kunst-, Kultur- und Brauchtum-Veranstaltungen zu ermutigen, können Unternehmen die Kosten für diese von der Steuer abziehen. Der Steuerfreibetrag für solche Zwecke wurde von RM300.000 auf RM500.000 erhöht. Die Obergrenze für Abzüge für die Unterstützung von ausländischen Vorführungen bleibt bei RM200.000 pro Jahr.

Anträge auf Ansprüche sind an das IRB einzureichen.

(vi) Förderungen für Autovermietungen

Betreiber von Autovermietungen für Touristen sind von der Verbrauchssteuer auf den Kauf einheimischer Autos befreit und um Touristen die Erforschung von schwer erreichbaren Urlaubszielen zu ermöglichen, haben Touristenagenturen Anspruch aufeine50%VerbrauchssteuerbefreiungbeimKaufvonlokalzusammengebautenAllradantrieb-Fahrzeugen.

Anträge sind an das Finanzministerium zu richten.

Anmerkung: Bitte lesen Sie in Abschnitt 25 nach, um andere Fördermöglichkeiten für den Tourismussektor zu erfahren.

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5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT

5.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte

i. Unternehmen, die Aufforstungsprojekte durchführen qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen unter dem Promotion of Investments Acts, 1986:

a. Pionierstatusmit100%igerBefreiungvonderEinkommensteuerfüreinenZeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100%der anrechenbaren Investitionen, diewährend einesZeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100%gegendaszuversteuerndeEinkommenjedesVeranlagungsjahresaufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

5.2 Fördermaßnahmen für Abfallverwertungsaktivitäten

Unternehmen, die Aktivitäten der Wiederverwertung unternehmen, die eine hohe Wertschöpfung haben und Hochtechnologie verwenden, haben Anspruch auf Pionierstatus oder ITA. Diese Tätigkeiten, die Wiederverwertung von landwirtschaftlichem Abfall oder landwirtschaftlichen Beiprodukten, Chemikalien und der Produktion wiederverwerteter holzbasierter Paneele oder Produkte einschließen qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen:

i. Pionierstatusmit70%igerSteuerbefreiungdeszuversteuerndenEinkommensfür fünf Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 60% auf die zusätzlichen anrechenbaren Investitionen, diewährend einesZeitraumsvonfünfJahrengetätigtwerden.DieserFreibetragkannbiszu70%gegen das steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Die Firmen dürfen nur Abfall/Schrott verwerten, der innerhalb von Malaysia erworben wurde, einschließlich Freihandelszonen/Lizensierte Produktionslager (FIZs/LMW).Die Firmen dürfen keinen Abfall/Schrott aus dem Ausland importieren.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 50

5.3 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen

(i) Unternehmen, die energiesparenden Service anbieten

Um die Betriebskosten bei gleichzeitiger Förderung des Umweltschutzes zu senken, qualifizieren sich Unternehmen, die Energieeinsparungsleistungen anbieten für folgende Fördermaßnahmen:

a. Pionierstatusmit100%igerBefreiungvondemsteuerpflichtigenEinkommenfür einen Zeitraum von 10 Jahren.

b. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünfJahrengetätigtwerden.DieserFreibetragkannbiszu100%gegendaszuversteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Die Unternehmen müssen die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung implementieren.

Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2015 eingehen.

(ii) Unternehmen, die energiesparende Maßnahmen für den Eigenverbrauch ergreifen

Unternehmen, die Energieeinsparung für ihren eigenen Bedarf betreiben, qualifizieren sich auch fuer die ITA in Höhe von 100% auf anrechenbareInvestitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, in denen das Unternehmen biszu100%deszuversteuerndenEinkommens imVeranlagungsjahraufdiesesanrechnen kann. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2015 eingehen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

5.4 Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten mit erneuerbaren Energie-Quellen

Unternehmen, die Energieproduktion unter Verwendung von Biomasse, Wasserkraft (nicht mehr als 10 Megawatt) und Sonnenenergie, die erneuerbar und umweltfreundlich sind, betreiben qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen:

i. Pionierstatusmit100%SteuerbefreiungaufdaszuversteuerndeEinkommenfür 10 Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

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ii. Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums vonfünfJahrengetätigtwerden.DieserFreibetragkannbiszu100%gegendaszuversteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Das Unternehmen muss jedoch die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung implementieren.

Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben andere Unternehmen in derselben Gruppe Anspruch auf dieselben Fördermaßnahmen wie oben angegeben auch wenn eine Firma innerhalb der Gruppe bereits die Fördermaßnahmen bekommt. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2015 eingehen.

Im Sinne dieser Fördermaßnahme sind Quellen für Biomasse: Palmölmühlenabfälle/Plantagenabfälle, Reismühlenabfälle, Zuckerrohrmühlenabfälle, Sägemühlenabfälle, Papierrecycling - Mühlenabfälle, Hausmüll und Biogas (aus Müllhalden, Palmölmühlen-Abwässern (POME), tierischen Abfällen und anderen). Energieformen dieser Art sind Strom, Dampf, abgekühltes Wasser und Hitze.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

5.5 Fördermaßnahmen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie für den eigenen Gebrauch

Unternehmen, die Energie aus erneuerbaren Ressourcen für den eigenen Gebrauch erzeugen, haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, diewährend eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann biszu100%gegendaszuversteuerndeEinkommen für jedesVeranlagungsjahraufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Anträge, die bis zum 31. Dezember 2015 eingehen, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahmen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

5.6 Steueranreize für Gebäude, die eine “Green Building“ Zertifizierung einholen

Um die Anwendung von Green Technologie zu erweitern, hat die Regierung den Green Building Index (GBI) am 21. März 2009 eingeführt. GBI ist ein Green Rating Index für umweltfreundliche Gebäude. Der Index basiert auf bestimmten Kriterien unter denen folgende sind:

• rationelleEnergie-undWasserverwendung

• UmweltqualitätinInnenräumen

• nachhaltigesManagementundPlanungvonBauplätzenmitBerücksichtigungvon Umweltverschmutzungskontrolle und Arbeitsbedingungen für Arbeiter;

• Verwendung vonwiederverwertbaren und umweltfreundlichenMaterialienund Ressourcen; und

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 52

• AnwendungvonneuenTechnologien.

Als Maßnahme zur Förderung von Verwendung von Green Technologie für die Errichtung von Gebäuden:

i. Inhaber von Gebäuden, die das GBI Zertifikat erhalten, qualifizieren für eine entsprechende Steuerbefreiung von 100% auf die Aufwendung derzusätzlichen Investitionsausgaben, die durch das Einholen des GBI Zertifikats auf sichgenommenwerden.DieSteuerbefreiungdarf gegen100%deszuversteuernden Einkommens für jedes Veranlagungsjahr abgesetzt werden. Die Fördermaßnahmen sind für den Bau von neuen sowie für das Sanieren von bestehenden Gebäuden gültig.

Die Fördermaßnahme wird nur für das erste GBI Zertifikat gegeben, das für das Gebäude ausgestellt wird.

Diese Fördermaßnahme ist gültig für Gebäude denen das GBI Zertifikat zwischen dem 24 Oktober 2009 und dem 31 Dezember 2014 verliehen wurde.

Anträge auf GBI Zertifikate sind an Green Building Index Sdn. Bhd.zu richten.

ii. Käufer, die Gebäude und Wohnhäuser mit einem GBI Zertifikat von Grundstückmaklern erstehen, haben Anspruch auf Befreiung von der Stempelgebühr auf die Urkunde der Übertragung des Eigentums. Die Höhe der Befreiung von der Stempelgebühr ist auf die zuzüglichen Kosten die vom GBI Zertifikat stammen. Die Fördermaßnahme wird nur einmal an den ersten Besitzer vergeben.

Diese Fördermaßnahme ist in Wirkung für alle Kaufverträge, die zwischen dem 24. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen werden.

Anträge für diese Fördermaßnahme sind an das IRB zu richten.

5.7 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)

a. Abfallverwertung

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2001, kann eine Produktionsfirma die entsprechende Ausgaben zum Zwecke des Geschäfts getätigt hat, ACA auf die Anlage und Maschinen beantragen, die:

• AusschließlichodersonstwiezurAbfallverwertungverwendetwerden,oder

• ZurWeiterverarbeitungvonAbfallzuEndproduktenverwendetwerden.

EineFirma,diedieobengenanntenKriterienerfüllt,istberechtigtACAvon20%füreineAnfangsabschreibung(IA)und40%füreineJahresabschreibung(AA)zubeanspruchen.

Eine Firma ist nicht berechtigt, ACA nach den oben genannten Vorschriften zu beanspruchen für einen Zeitraum, indem die Firma:

• Fördermittel erhalten hat, außer es handelte sich um Abzüge zurExportförderung nach dem PIA Gesetz von 1986, oder

• BereitsRAnachAnhang7A,ITA,1967inAnspruchgenommenhat.

Anträge sind an das IRB zu richten.

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b. Einsparung von Energie

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2003, wird ACA an Firmen vergeben, die Kapitalausgaben in der Basisperiode des Veranlagungsjahres getätigt haben für

• DieBeschaffungvonAnlagenmaschinenwie vomMinisterium für Energie,Grüne Technologie und Wasser zertifiziert, oder

• MaschinendieausschließlichzurEinsparungvonEnergie in ihremBetriebbenutzt werden. ACA wird innerhalb eines Jahres vollständig gewährt mit IA von40%undAAvon60%.

Wenn eine Firma eine AA nach den Vorschriften der Einkommenssteuer (Beschleunigte Kapitalabschreibung) (Energieeinsparung) von 2001 [P.U.(A) 82/2001] erhalten hat, dann ist für das Veranlagungsjahr 2003 die Summe der Jahresabschreibung die berechtigten Anlagenausgaben minus der Summe der Abschreibung die nach P.U.(A) 82/2001 erlaubt ist.

Anträge sind an das IRB zu stellen.

c. Ausstattung zur Qualitätssicherung der Stromzufuhr

Um die Geschäftskosten mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2005 zu reduzieren, haben Firmen, die Kapitalausgaben für Ausstattung zur Qualitätssicherung der Stromzufuhr tätigen, Anspruch auf ACA für zwei Jahre, damit kann die Kapitalausgabe inzwei Jahrenabgeschriebenwerden,miteinerAnfangsabschreibungvon20%undeinerjährlichenAbschreibungvon40%.

Nur vom Ministerium für Energie, Grüne Technologie und Wasser festgelegte Ausstattung kommt für die ACA in Betracht.

Diese Regeln gelten nicht, falls eine Firma-

• BereitsFördermittelzugewiesenbekommenhat,außerExportförderungnachder PIA 1986, oder

• AnspruchaufRAnachAnhang7AderITA1967erhobenhat.

Anträge sind an das IRB zu stellen.

Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 25 für weitere Fördermaßnahmen für Umweltmanagement.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 54

6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Forschung und Entwicklung (F&E) definiert sich gemäß dem Promotion of Investments Act 1986 wie folgt: Jede systematische oder intensive Untersuchung im Bereich der Wissenschaft oder Technologie mit dem Ziel, die Untersuchungsergebnisse für die Produktion oder Verbesserung von Materialien, Gerätschaften, Produkten oder Prozessen zu verwenden. Ausgenommen sind hiervon:

• QualitätskontrollenvonProduktenoderroutinemäßigeTestsvonMaterialien,Gerätschaften und Produkten

• sozial-oderhumanwissenschaftlicheForschung

• routinemäßigesSammelnvonDaten

• WirtschaftlichkeitsuntersuchungenoderManagement-Studien;und

• MarktforschungoderVerkaufsförderung.

Um die Grundlage für eine verstärkte integrierte F&E-Tätigkeit in Zukunft zu verbessern, können auch Unternehmen, die sich mit Design und der Herstellung von Prototypen befassen als unabhängige Aktivitäten, für die Fördermaßnahmen qualifizieren.

6.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung

(i) Ein unabhängiges F&E Unternehmen ist eine Firma, die in Malaysia F&E Dienste an andere Firmen leistet, die nicht mit ihr verbunden sind. Unter dem PIA1986isteineverbundeneFirmaeinUnternehmendasmindestenszu20%im Besitz (direkt oder indirekt) einer anderen Firma ist. Die unabhängigen F&E Firmen haben Anspruch auf:

• “Pionierstatus” mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einenZeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

• Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbareInvestitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden. DieserFreibetragkanngegen70%dessteuerpflichtigenEinkommens jedesVeranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen

55

(ii) Andere F&E-Unternehmen

F&E-Unternehmen, d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für verbundene oder andere Unternehmen erbringen, haben Anspruch auf einen Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 100% der anrechenbarenInvestitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens proVeranlagungsjahrauf dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist. Der PIA 1986 definiert ein verwandtes Unternehmen als ein Unternehmen, dessen ausgegebenesAktienkapitalzumindestens20%direktoderindirektimBesitzeinesanderen Unternehmens ist. Im Falle, dass das F&E-Unternehmen bevorzugt, die Steuerbefreiung nicht auszunutzen, können seine verwandten Unternehmen eine doppelte Abschreibung für die Service-Zahlungen, die an das F&E Unternehmen geleistet wurden, genießen.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

Voraussetzungen für den Anspruch:

Freie und andere F&E-Unternehmen können die verschiedenen Fördermaßnahmen beantragen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

a. Die durchgeführten Forschungsaktivitäten müssen den Definitionen von F&E im Promotion of Investments Act (PIA) von 1986 entsprechen;

b. Die Forschungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Landes entsprechen und der Wirtschaft Nutzen bringen

c. Mindestens 70% des Einkommens des Unternehmens muss aus der F&ETätigkeit stammen

d. Mindestens50%derBelegschaftbeiproduzierendenUnternehmenoder5%der Belegschaft bei landwirtschaftlichen Betrieben müssen eine akademische Qualifikation oder Ausbildung in einem technischen Fach nachweisen.

(iii) In-House Forschung

Ein Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungsarbeit innerhalb des eigenen Unternehmens (inhouse) zur eigenen Nutzung leistet, kann einen Steuerfreibetrag fürInvestitionen(ITA)inHöhevon50%fürdieanrechenbarenInvestitionenübereinen Zeitraum von 10 Jahren beantragen. Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhevon70%deszuversteuerndenEinkommensproVeranlagungsjahraufdiesesangerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

(iv) Fördermaßnahmen für Reinvestitionen in F&E-Aktivitäten

Bestehende F&E Unternehmen, die Reinvestitionen durchführen, haben Anspruch auf Pionierstatus oder Investitionssteuerbefreiung wie folgt:

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 56

a. Freie F&E Unternehmen:

i. PSmitvollerSteuerbefreiung(100%)dessteuerpflichtigenEinkommensfür einen Zeitraum von 5 Jahren; oder

ii. ITAvon100%derzusätzlichenqualifiziertenAusgabendieinnerhalbvon 10 Jahren vom Datum der ersten qualifizierten Ausgaben getätigt wurden. Die Befreiung kann gegen 70% des zu versteuerndenEinkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

b. F&E Unternehmen:

ITAvon100%derzusätzlichenqualifiziertenAusgabendie innerhalbvon10 Jahren vom Datum der ersten qualifizierten Ausgaben getätigt wurden. Die Befreiung kann gegen 70% des zu versteuernden Einkommens proVeranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

c. In-house F&E:

ITA von 50% der zusätzlichen qualifiziertenAusgaben die innerhalb von10 Jahren vom Datum der ersten qualifizierten Ausgaben getätigt wurden. Die Befreiung kann gegen 70% des zu versteuernden Einkommens proVeranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

(Siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte für Reinvestitionen)

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

(v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft

Um die Kommerzialisierung der Rohstoff basierten und nicht-Rohstoff basierten F&E Ergebnisse der öffentlichen Forschungsinstitute zu fördern, werden die folgenden Vergünstigungen vergeben:

a. Ein Unternehmen, dass in eine Tochtergesellschaft investiert, die Kommerzialisierung der F&E Ergebnisse betreibt, hat Anspruch auf eine Steuerbefreiung in gleicher Höhe wie die Investition in die Tochtergesellschaft; und

b. Die Tochtergesellschaft die die Kommerzialisierung der F&E Ergebnisse betreibt, hat Anspruch auf Pionierstatus mit Einkommenssteuerbefreiung von 100% auf steuerpflichtiges Einkommen für 10 Jahre. UnbeanspruchteSteuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus - Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden. Die Kommerzialisierung von nicht-Rohstoff-basierten Ergebnissen unterliegt der Liste der geförderten Aktivitäten/Produkte nach dem Promotion Investment Act, 1986.

Die Förderung für die Kommerzialisierung von nicht-Rohstoff basierten Ergebnissen ist wirksam für Anträge die MIDA zwischen dem 29.September 2012 und dem 31.Dezember 2017 entgegennimmt.

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Die Förderung wird unter folgenden Bedingungen vergeben:

a. Die investierende Firma (Beteiligungsgesellschaft) ist eine Firma in MalaysischemBesitzmitmindestens70%MalaysischenAnteilseignernundbesitztmindestens70%derAnteileanderFirmadiedieKommerzialisierungder F&E Ergebnisse durchführt;

b. Das Unternehmen, das das Kommerzialisierungsprojekt durchführt, ist eine FirmainMalaysischemBesitzmitmindestens70%derAnteileinMalaysischerHand.

c. Die Kommerzialisierung der F&E Resultate sollte innerhalb eines Jahres vom Datum der Genehmigung der Förderung implementiert werden

d. Eine investierende Firma hat keinen Anspruch mehr auf Steuerermäßigung in dem Veranlagungsjahr, in dem die Tochterfirma Steuererleichterungen bekommt.

e. Die Firma, die die Kommerzialisierung des F&E Projektes durchführt, muss eine unterschriebene Kopie der relevanten Verträge zwischen den genehmigten Öffentlichen Forschungsinstituten oder Institutionen der höheren Bildung über Zusammenarbeit oder Lizenzvereinbarung vorlegen

(vi) F&E für Bio-Wirtschaft

a. Steuerabzüge für Firmen, die investieren um Technologie-Plattformen in der Bio-Industrie zu erwerben. Die geförderten Ausgaben sind der Erwerb einer Technologie Plattform durch

- Lizenzerwerb der Technologie

- Direkter Ankauf der Technologie; und

- Erwerb einer Firma oder Anteile einer Firma.

Die Förderung ist offen für Firmen die in Malaysia nach dem Company Act von 1965 registriert sind und die erworbenen Plattformen müssen Bezug zur Bio-Wirtschaft haben.

b. Befreiung von Importsteuern auf F&E Ausstattung für Firmen, die in eine Pilotanlage investieren zum Zwecke der Vorbereitung der Kommerzialisierung in Malaysia, vorausgesetzt dass:

- F&E Ausstattung wird direkt in der Pilotanlage eingesetzt; und

- Importierte F&E Ausstattung wird nicht lokal hergestellt.

Anträge die von 1.Januar 2014 bis 31.Dezember 2018 beim Malaysian Biotechnology Corporation Sdn Bhd eingehen, sind förderungsberechtigt.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.biotechcorp.com.my

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 58

6.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung

(i) Doppelte Anrechenbarkeit für F&E

• Ein Unternehmen kann seine Aufwendungen für selbst durchgeführteForschungen zweifach steuerlich geltend machen, wenn diese vom Finanzministerium genehmigt wurden.

• Die doppelte Anrechenbarkeit gilt auch für die Inanspruchnahme vonLeistungen anerkannter Forschungsinstitute, anerkannter oder freier F&E-Unternehmen.

• AnerkannteAusgabenfürF&EwährenddesPionierstatuskönnenakkumuliertund vorgetragen werden, um sie nach dem Pionierstatus steuerlich geltend zu machen.

• Ausgaben für F&E Aktivitäten im Ausland, einschließlich Schulung vonmalaysischem Personal, werden für doppelten steuerlichen Abzug auf Fall zu Fall Basis berücksichtigt.

Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.

(ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse

Forschern, die Forschung zum Zweck der Wertschöpfung unternehmen kommen in denGenusseiner50%-igenSteuerbefreiungfürfünfJahreaufihrEinkommendassie durch die Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse erzielen. Das Projekt muss vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation verifiziert werden.

Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG

7.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung

Um die Entwicklung des Mitarbeiterpotentials voranzutreiben, werden folgende Fördermaßnahmen angeboten:

Steuerfreibeträge

Neue private Institutionen für höhere Bildung (PHEIS) im Bereich der Naturwissenschaften und Firmen, die Berufsausbildungsstätten oder technische Ausbildungsstätten errichten, erhalten einen Steuerfreibetrag (ITA) in Höhe von 100%über10Jahre.DieserFreibetragkannbiszueinerHöhevon70%deszuversteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

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• Der oben genannte Anreiz gilt ebenso für bereits bestehende privateInstitutionen im Tertiärbereich auf dem Gebiet der Naturwissenschaft und Firmen, die Berufsausbildung oder technische Ausbildung anbieten, sofern sie Neuinvestitionen unternehmen, um ihre Trainingseinrichtungen zu modernisieren oder um ihre Ausbildungseinrichtungen auszuweiten

Die in Frage kommenden naturwissenschaftlichen Kurse für PHEIS sind:

(i) Biotechnologie

• Medizin-undGesundheits-Biotechnologie

• Pflanzen-Biotechnologie

• Lebensmittel-Biotechnologie • Industrie-undUmwelt-Biotechnologie

• pharmazeutischeBiotechnologie

• bioinformatischeBiotechnologie

(ii) Medizin- und Gesundheitswissenschaften

• MedizinwissenschaftinderAltersheilkunde

• MedizinwissenschaftinderklinischenForschung

• medizinischeBiowissenschaften

• biochemischeGenetik

• Umweltgesundheit

• öffentlicheGesundheit

(iii) Molekularbiologie

• Immunologie

• Immungenetik

• Immunbiologie

(iv) Rohstoffwissenschaft und - Technologie

(v) Ernährungswissenschaft und - Technologie

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 60

7.2 Weitere Fördermaßnahmen für Weiterbildung

(i) Steuernachlass für Anwerbung von Arbeitskräften

Die Kosten der Anwerbung von Arbeitskräften sind erlaubt und zwar als Abschreibung für den Zweck der Steuerhöheberechnung.

Die Kosten inkludieren Ausgaben für die Teilnahme an Arbeitsmarktmessen, Zahlungen an Arbeitsstellenvermittlungsagenturen und Rekrutierungsagenturen.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(ii) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung

Aufwendungen für die Ausbildung zukünftiger Mitarbeiter vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach abgesetzt werden. Das zukünftige Beschäftigungsverhältnis ist nachzuweisen.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(iii) Einfacher Abzug für Ausbildung von Nicht - Angestellten

Aufwendungen für die Ausbildung von Einwohnern, die nicht bei dem Unternehmen angestellt sind, können unter Umständen steuerlich einfach abgesetzt werden.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen

(iv) Einfacher Abzug für Barspenden

Barspenden an technische Schulen oder Berufsschulen, die gemeinnützig arbeiten und von einem eingetragenen Verein betrieben werden, können steuerlich einfach abgesetzt werden.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(v) Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude

Unternehmen, die Ausgaben für Gebäude tätigen, die für anerkannte industrielle, technische oder berufliche Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden, können einen speziellen jährlichen Steuerfreibetrag für Industriegebäude (IBA) in Höhevon10%über10JahreerhaltenaufdiequalifizierendenInvestitionsausgabenfür die Errichtung oder Kauf eines Gebäudes.

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(vi) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung

Neben allen anerkannten Ausbildungsinstituten und Firmen-Trainingsprojekten sind auch alle privaten weiterführenden Ausbildungsinstitute von Einfuhrzöllen und Verkaufs- und Verbrauchssteuern für alle Ausbildungsgegenstände einschließlich Laborausstattungen für Workshops, Studios und Sprachlabors befreit.

Anträge sind bei MIDA einzureichen.

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(vii) Steuerbefreiung für Tantiemen

Tantiemen von Ausbildungsinstituten an Nicht - Gebietsansässige (Franchisegeber) für lizenzierte Ausbildungsprogramme, die vom Bildungsministerium anerkannt wurden, können steuerbefreit werden.

Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(viii) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung

Der steuerliche Doppelabzug von Kosten anerkannter Ausbildungsmaßnahmen kann nur von Unternehmen in der verarbeitenden und nicht verarbeitenden Industrie in Anspruch genommen werden, die keine Beiträge an den Human Resources Development Fund (HRDF) entrichten.

Für die verarbeitende Industrie kann die Ausbildung sowohl im Unternehmen als auch an einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.Für die nicht verarbeitende Industrie sollte die Ausbildung allerdings nur in einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.Im Falle der Ausbildung an anerkannten Ausbildungsinstitutionen ist die Genehmigung automatisch. In der Hotel- und Tourismusindustrie bedürfen die Ausbildungsprogramme (inhouse und in anerkannten Ausbildungsinstitutionen) zur Steigerung der Fertigkeiten und Professionalität im Tourismussektor der Anerkennung des Ministerium für Tourismus. Mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2012 haben Arbeitgeber Anspruch auf doppelte Abzüge, wenn sie Ausgaben haben um ihren Angestellten auf den folgenden Gebieten eine Weiterbildung zu ermöglichen:

• MagisterundDoktorstudienindenDisziplinenInformationCommunicationund Technology (ICT), Elektronik und Life Sciences (Lebenswissenschaften)

• WeiterbildungskurseinKrankenpflegeundinHeilhilfeberufen

• IngenieurkursefürFlugzeugwartung

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(ix) Human Resource Development Fund (HRDF)

Siehe Kapitel 5 “Arbeitskräfte für die Industrie”

Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.

(x) Steueranreize für strukturierte Praktikumsprogramme

Doppelter Abzug wird für Ausgaben gewährt, die Firmen tätigen, die strukturierte Praktikumsprogramme implementieren. Die qualifizierenden Kriterien für dieses Programm sind unter anderem die Folgenden:

a. Das Praktikumsprogramm ist für Vollzeitstudenten in einem Erststudiengang, die an staatlichen oder privaten Universitäten studieren; und

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 62

b. Das Praktikum dauert mindestens 10 Wochen und die Bezahlung ist mindestens RM 500.- im Monat.

Anträge sind an das IRB zu stellen.

Dieser Anreiz gilt für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2016.

(xi) Anreiz für Stipendiums-Geber

Stipendien, die von malaysischen Privatfirmen an malaysische Studenten vergeben werden, die für Bachelor- oder Diplomstudien an einheimischen Universitäten, registriert beim Ministerium für Höhere Bildung, eingeschrieben sind, berechtigen zur Doppelabschreibung. Stipendien sind für Studenten, die folgende Bedingungen erfüllen:

i. Vollzeitstudent

ii. Keine Einkommensquelle

iii. Gesamteinkommen der Eltern/Vormund von nicht mehr als RM 5.000.- pro Monat

Anträge sind an das IRB zu stellen.

Dieser Anreiz gilt für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2016.

8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE

Approved Service Projects (ASPs) oder Projekte im Transport - , Kommunikations-und Versorgungssektor im Bereich des allgemeinen Dienstleistungssektors, die vom Finanzministerium genehmigt wurden und für die folgende Steuervergünstigungen beantragt werden können:

8.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs

(i) Steuerbefreiung nach Sektion 127 des Income Tax Act 1967

Unter dem Steuerbefreiunggesetz Sektion 127 des Income Tax Act 1967 können Gesellschaften, dieASPsbetreiben, für dieDauer von fünf Jahren eine70%igeBefreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen erhalten. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für eine völlige Steuerbefreiung für 10 Jahre.

Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.

63

(ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) nach Schedule 7B Income Tax Act 1967

Dieser Steuerfreibetrag nach Schedule 7B des Income Tax Act 1967 ist eine Alternative zu den Fördermaßnahmen, die als Einkommensteuerbefreiung gemäß Paragraph 127 gewährt werden. Generell können Gesellschaften, die ein ASP betreiben,einenSteuerfreibetraginHöhevon60%deranrechenbarenInvestitionen,die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten anrechenbaren Investitiongetätigtwurden,erhalten.DieserFreibetragkannmitbiszu70%deszuversteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.

ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für einen SteuerfreibetraginHöhevon100%deranrechenbarenInvestitionen,dieinnerhalbvonfünfJahrengetätigtwurden.DieserFreibetragkannmitbiszu100%deszuversteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden.

Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.

8.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs

Befreiung von Einfuhrzoll, Umsatzsteuer und Verbrauchssteuer auf Rohmaterialien, Komponenten, Maschinen, Gerätschaften, Ersatzteile und Verbrauchsgüter.

Import von Rohmaterialien und Komponenten, die im Land nicht verfügbar sind und direkt für die ASPs benötigt werden, sind vom Einfuhrzoll und der Umsatzsteuer befreit; Maschinen und Gerätschaften, die im Land gekauft werden, sind von der Umsatzsteuer und Verbrauchssteuer (Exise Duty) befreit.

Unternehmen, die im Transport - und Telekommunikationssektor, in Kraftwerken und Hafenbetrieben Dienstleistungen anbieten, können Befreiung von Einfuhrzoll und Umsatzsteuer auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die im Land nicht hergestellt werden, beantragen.

Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.

Anmerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 25 für weitere Fördermaßnahmen im Bereich ASP.

9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORT - INDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR

9.1 Steuerbefreiungen für malaysische Schiffe

• Die Einkünfte der Seetransportunternehmen, die aus dem Betrieb mitmalaysischen Schiffen stammen, sind zu 70% von der Steuer befreit,beginnend mit dem Veranlagungsjahr 2012. Diese Vergünstigung wird nur Gebietsansässigen gewährt. Ein “malaysisches Schiff” bedeutet ein seefahrendes Schiff, das als solches unter der Merchant Shipping Ordinance 1952 (Amended) registriert ist, mit Ausnahmen von Fähren, Lastkähnen, Schleppern, Versorgungsschiffen, Mannschaftsbooten, Leichtern, Baggern, Fischerbooten und ähnlichen Wasserfahrzeugen.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 64

• DasEinkommeneinerPerson,dieaufeinemmalaysischenSchiffarbeitet,istvon der Einkommenssteuer befreit.

• DasselbegiltfürnichtGebietsansässige,derenEinkommenausdemVerleihvon ISO Containern an malaysische Schifffahrtsgesellschaften stammt.

Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen.

9.2 Befreiungen von der Umsatzsteuer für Zugmaschinen und Anhänger

Spediteure können für im Land hergestellte Zugmaschinen und Anhänger eine Befreiung von der Umsatzsteuer beantragen. Container-Spediteure können ebenfalls von dieser Möglichkeit profitieren, indem sie die Befreiung von der Umsatzsteuer für Zugmaschinen und Containeranhänger mittels Selbst-Deklarierung beantragen.

Anträge sind an das Royal Customs Department zu stellen, mit einem Bestätigungsschreiben von MIDA.

10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MSC MALAYSIA

Der MSC MALAYSIA ist als Mittelpunkt von Weltklasse für die Entwicklung und Pflege der nationalen Informations- und Telekommunikationstechnologie-Industrie geplant. Der MSC MALAYSIA bietet ein ideales Umfeld für Unternehmen, die Multimedia - Produkte herstellen und vertreiben oder Multimedia-Produkte und - Dienstleistungen nutzen wollen.

Der MSC MALAYSIA- Status wird von der Regierung Malaysias durch die Multimedia Development Corporation (MDeC) an Unternehmen verliehen, die im MSC MALAYSIA IKT Tätigkeiten aufnehmen bzw. an ihnen teilhaben. Unternehmen mit MSC MALAYSIA- Status genießen eine Fülle von Vergünstigungen und Förderungen durch die malaysische Regierung, die durch eine Garantievereinbarung festgeschrieben werden.

10.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC MALAYSIA-Status-Unternehmen

MSC MALAYSIA-Status-Multimedia-Unternehmen, die im MSC MALAYSIA operieren, haben Anspruch auf folgende Förderungen und Einrichtungen:

i. Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommensfür zehn Jahre; oder Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren,dendasUnternehmenbiszu100%deszuversteuerndenEinkommens imVeranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann.

ii. Berechtigung auf F&E Zuschuss (für Unternehmen mit MSC Status, die mehrheitlich in malaysischem Besitz sind)

Anträge für den MSC Status sind bei der MDeC (Mulitmedia Development Corporation) einzureichen.

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Weitere Vorteile

i. Zollfreier Import von Multimedia Ausrüstung

ii. Schutz des geistigen Eigentums und wegweisende und umfassende “Cyberlaws”

iii. Keine Zensur des Internets

iv. Erstklassige physische und IT-Infrastruktur von internationalem Standard

v. Weltweit wettbewerbsfähige Telekommunikationstarife und -dienste

vi. Erstklassige Umsetzungs- Agentur, die Multimedia Development Corporation, bietet Beratung und Hilfe innerhalb des MSC

vii. Hochqualifizierte, geplante neue städtische Infrastruktur

viii. Ausgezeichnete F&E Einrichtungen

ix. Grüne und geschützte Umwelt: Einfuhr, Zoll und Umsatzsteuerbefreiung für Maschinen, Einrichtung und Material.

x. Einfuhr- Zoll und Umsatzsteuerbefreiung für Machinen,Einrichtung und Material

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.mscmalaysia.my

11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS - UND KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE

11.1 Fördermaßnahmen für die Anschaffung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) Ausstattung

(i) Erhöhte Abschreibungsbeträge (Accelerated Capital Allowance)

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 bis zum Veranlagungsjahr 2015 ist eine in Malaysia ansässige Person berechtigt, ACA zu beanspruchen und zwar für Kapitalaufwendungen im Grundzeitraum für ein Veranlagungsjahr, mit Bezug auf den Ankauf von Ausstattung für die Informations- und Kommunikationstechnologie die für ein Geschäft benötigt wird.

ACAwirdmit20%fürdieanfänglicheAbschreibungund80%fürdie jährlicheAbschreibung gewährt, was bedeutet, dass die berechtigte Ausgabe in einem Jahr abgeschrieben wird. Ansuchen um Ansprüche sind beim IRB zu stellen

Anmerkung: Bitte sehen Sie in Abschnitt 25 nach, welche weiteren Anreize für den ICT Sektor geboten werden.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 66

12. INTEGRIERTE LOGISTIKDIENSTE (ILS)

Die Hauptaktivitäten in den integrierten Logistikdiensten (ILS) sind Spedition, Lagerung, Transport und sonstige verwandte wertschöpfende Dienstleistungen wie Vertrieb, Beschaffung und Versorgungsketten-Management auf integrierter Basis.

Firmen, die ILS Aktivitäten betreiben wollen, müssen sich die notwendigen Betriebslizenzen von den diversen Behörden besorgen.

Firmen die ILS Aktivitäten betreiben, können Pionierstatus (PS) oder Investitionssteuerfreibetrag beantragen. Das Ziel dieser Förderung ist das Wachstum einer effizienten und wettbewerbsfähigen Logistik-Industrie um die Integration und Konsolidierung der verschiedenen Transportmittler entlang der Logistik-Versorgungskette in Malaysia zu fördern. Im Hinblick darauf, werden Malaysische Firmen angespornt, zu expandieren und in höherwertige Dienstleistungen vorzustoßen um sie für den internationalen Wettbewerb zu präparieren.

12.1 Steueranreize

Neue und bereits existierende Firmen die die oben genannten Dienstleistungen anbieten, sind berechtigt Förderung nach dem Promotion of Investments Act von 1986 zu beantragen.

Die Steueranreize sind wie folgt:

• Pionierstatus

- Pionierstatusmit einer Steuerbefreiung von70%des steuerpflichtigenEinkommens, für einen Zeitraum von 5 Jahren; oder

• Investitionssteuerbefreiung(ITA)

- ITAvon60%aufdieberechtigtenKapitalausgabendieinnerhalbeinesZeitraumes von fünf (5) Jahren anfallen. Die Steuerbefreiung kann gegen 70% des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahraufgerechnet werden. Steuerbefreiungen die nicht in Anspruch genommen wurden, können vorgetragen werden auf nachfolgende Jahre bis sie vollständig aufgebraucht worden sind.

12.2 Berechtigungs- Kriterien

Firmen die folgende Kriterien erfüllen, können die ILS Anreize beantragen:

• NachdemCompaniesActvon1965gegründet

• Neue Einsteiger oder bestehende Logistik-Dienstleister die in den Bereichintegrierter Operationen expandieren oder diversifizieren wollen

• Mindestens60%desAktienkapitalsimBesitzvonMalaysiern

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• ILSAnbietersolltendiefolgendendrei(3)Hauptaktivitätenbetreiben:

- Lagerung

- Transport

- Spedition

Zusätzlich zu den oben genannten Aktivitäten, sollte die Firma mindestens eine (1) der folgenden Aktivitäten betreiben:

• Vertrieb

• Sonstige verwandte und wertsteigernde Aktivitäten (z.B. Palettisierung,Produktmontage/ Installation, Schüttgut löschen, Konsolidierung, Verpackung/Umpacken, Beschaffung, Qualitätskontrolle, Etikettierung/Umetikettierung, Testen etc.);

• Zulieferungsketten-Management

Firmen sollten über folgende Mindesteinrichtung verfügen:

• Nutzfahrzeuge:20Stück

• Lagerräume:5,000m2

12.3 Spezifische Immigrationsverfahren

Firmen die Anreize für die Bereitstellung von ILS erhalten, können Expatriate Posten beantragen, insbesondere Schlüsselpositionen und zeitlich begrenzte Positionen. Nach der Genehmigung sollten die Firmen ihre Anträge für Arbeitsgenehmigungen an das Immigrations-Department zur Bestätigung weiterleiten.

Anträge auf Steueranreize und Expatriate Posten sollten an MIDA gerichtet werden.

13. INTERNATIONALE INTEGRIERTE LOGISTIK DIENSTE (IILS)

Ein internationaler integrierter Logistik Dienstleister (IILS) ist eine Firma, die integrierte und nahtlose Logistikdienste (Tür zu Tür) entlang der Logistik Versorgungskette anbietet, und zwar als eine Einheit auf regionaler oder globaler Basis.

Berechtigte Firmen können IILS Status beantragen und nach der Genehmigung erhalten sie die Lizenz als Speditionsagent/Zollagent vom Royal Malaysian Customs Department. Dieser Status ist allerdings keine Garantie für die Zuerkennung von Steueranreizen nach dem Promotion of Investments Act von 1986.

13.1 Berechtigte Antragsteller

Neue Einsteiger oder bestehende Logistik-Dienstleister können Anträge stellen.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 68

13.2 Berechtigungs- Kriterien

i. Nach dem Companies Act von 1965 gegründet

ii. Sollten die folgenden drei (3) Hauptaktivitäten betreiben:

• Lagerung

• Transport • SpeditioneinschließlichZollabfertigung

Zusätzlich mindestens eine der folgenden Aktivitäten:

• Vertrieb

• SonstigeverwandteundwertsteigerndeAktivitäten/Dienstleistungen

• Zulieferungsketten-Management

iii. Sollten über folgende Mindesteinrichtung verfügen:

• Nutzfahrzeuge:20Stück;und

• Lagerräume:5,000m2

iv. Die Mehrheit der Belegschaft ist malaysischer Nationalität und einheimische qualifizierte Arbeitskräfte werden bevorzugt eingestellt.

v. Malaysia wird als Zentrum für Dienste der Logistik-Versorgungskette in der Region genutzt.

vi. Die Firma hat ein gutes Netzwerk mit Logistik Dienstleistungsanbietern im Ausland um nahtlose integrierte Logistikdienste für den regionalen Markt bereitzustellen.

vii. Umfangreiche Nutzung von ICT Infrastruktur durch die gesamte Logistikkette und wertsteigernde Aktivitäten

viii. Pflichtteilnahme am Kurs für Zollagenten der vom Royal Malaysian Customs Department abgehalten wird.

14. KÜHLKETTENEINRICHTUNEGN UND DIENSTLEISTUNGEN IM LEBENSMITTELBEREICH Firmen, die Kühlketteneinrichtungen anbieten, liefern eine breite Palette von Dienstleistungen wie Kühlhäuser und Kühltransporter sowie verwandte Dienstleistungen, wie das Einsammeln, die Lagerung und den Vertrieb von am Ort hergestellten verderblichen Lebensmitteln sowie lokal hergestellten verarbeiteten Nahrungsmitteln.

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14.1 Lizenz und Registrierung

Investoren die Kühlhäuser und Kühltransporter sowie verwandte Dienstleistungen anbieten wollen, die Lagerung und Transport einschließen, müssen:

• EineFirmanachdemCompaniesActvon1965gründen

• EineBetriebslizenzeinholenfür:

- öffentliches/privates Zollager

- Lizenzen für Nutzfahrzeuge und Beförderung (Lizenz Klasse A)

14.2 Steueranreize

Firmen die Kühlketteneinrichtungen und Dienste für leicht verderbliche landwirtschaftliche Produkte wie Obst, Gemüse, Blumen, Farne, Fleisch und aquatische Produkte sowie einheimische verarbeitete Nahrungsmittel anbieten, haben Anrecht auf Berücksichtigung, entweder für Pionierstatus (PS) oder Investitionssteuerbefreiung (ITA).

Die Steueranreize sind wie folgt:

(a) Neue Firma

- PSmitSteuerbefreiungvon70%dessteuerpflichtigenEinkommensfürfünf (5) Jahre; oder

- ITAvon60%aufdieberechtigtenKapitalausgabendieinnerhalbeinesZeitraumes von fünf (5) Jahren anfallen. Die Steuerbefreiung kann gegen 70% des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahraufgerechnet werden. Steuerbefreiungen die nicht in Anspruch genommen wurden, können vorgetragen werden bis sie vollständig aufgebraucht worden sind.

(b) Bereits bestehende Firma

- PSmitSteuerbefreiungvon70%dessteuerpflichtigenEinkommensfürfünf (5) Jahre; oder

- ITAvon60%aufdieberechtigtenKapitalausgabendieinnerhalbeinesZeitraumes von fünf (5) Jahren anfallen. Die Steuerbefreiung kann gegen 70% des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahraufgerechnet werden. Steuerbefreiungen die nicht in Anspruch genommen wurden, können vorgetragen werden bis sie vollständig aufgebraucht worden sind.

14.3 Berechtigungs-Kriterien

• GründungeinerFirmanachdemCompaniesActvon1965

• DerAntragstellermusseinfreierDienstleistersein.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 70

14.4 Berechtigte Aktivitäten

• Die Bereitstellung von Kühlhäusern oder Kühltransport für einheimischelandwirtschaftliche Produkte mit oder ohne sonstige Bearbeitung nach der Ernte, wie Reinigung, Waschen, Sortieren, Gefrieren/Kühlen und Verpacken.

• Die Bereitstellung von Kühlhäusern oder Kühltransport für einheimischeverarbeitete Lebensmittel.

14.5 Berechtigtes Einkommen

• Mindestens60%derEinnahmendieserFirmamüssenausderBereitstellungvon Kühlhäusern, Kühltransport und verwandten Dienstleistungen für einheimische landwirtschaftliche Produkte stammen.

14.6 Spezifische Immigrationsverfahren

Firmen die Anreize beantragen für die Bereitstellung von Kühlketteneinrichtungen, können auch Expatriate Posten beantragen, insbesondere Schlüsselpositionen und zeitlich begrenzte Positionen. Nach der Genehmigung sollten die Firmen ihre Anträge für Arbeitsgenehmigungen an das Immigrations-Department zur Bestätigung weiterleiten.

Alle Anträge auf Steueranreize, Steuerbefreiungen und Expatriate Posten sollten an MIDA gerichtet werden.

15. REPRÄSENTANTENBÜROS (RE)/ REGIONALBÜROS (RO)

Ein Repräsentanz-/Regionalbüro eines ausländischen Unternehmens im Produktions- und Dienstleistungssektor ist ein Büro, in Malaysia etabliert, das anerkannte Aktivitäten für die Muttergesellschaft/ Zentrale durchführt. Das Repräsentanz-/Regionalbüro unternimmt keinerlei kommerzielle Aktivitäten und vertritt nur ihr Hauptbüro in bestimmten Funktionen. Es sollte ausschließlich mit ausländischen Geldern finanziert werden. Das genehmigte Repräsentanz-/Regionalbüro muss nicht bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) gemäß dem Companies Act 1965 registriert werden. Die Etablierung eines Regional- oder Repräsentanzbüros bedarf jedoch der Genehmigung der malaysischen Regierung.

15.1 Repräsentanz-Büro

Ein anerkanntes Repräsentanzbüro sammelt relevante Informationen bezüglich der Investitionsmöglichkeiten und Geschäftsmöglichkeiten im Lande, insbesondere was den Produktionssektor und den Dienstleistungssektor angeht, bemüht sich darum, bilaterale Handelsbeziehungen zu entwickeln und den Export von malaysischen Waren und Produkten sowie Dienstleistungen zu fördern und führt Forschung & Entwicklung durch.

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15.2 Regionalbüro

Ein Regionalbüro ist ein Büro einer ausländischen Firma oder Organisation, das als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen, Tochtergesellschaften und Agenten des Unternehmens in Südostasien und im asiatisch-pazifischen Raum dient. Das etablierte Regionalbüro ist für bestimmte, festgelegte Aktivitäten des Unternehmens innerhalb seines Operationsgebiets verantwortlich.

15.3 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten

Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz-/Regionalbüro gestattet:

• Sammlung und Analyse von Informationen oder Erstellung vonMachbarkeitsstudien mit Bezug auf Investitionen und Geschäftsmöglichkeiten in Malaysia und der Region;

• PlanungvongeschäftlichenAktivitäten

• Feststellung von Quellen für Rohmaterialien, Komponenten oder andereindustrielle Produkte

• ForschungundProduktentwicklung

• Funktion als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen,Tochtergesellschaften, Agenten in der Region

• SonstigeAktivitäten,dienichtdirektinkommerziellenTransaktionenenden

15.4 Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten

Die Durchführung von Geschäftstransaktionen inklusive der folgenden Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz-/Regionalbüro nicht gestattet, ebenso wie das Erzielen von Einkommen aus dem Betrieb des Büros:

• Jeglicher Handel (inkl. Import und Export), geschäftliche oder anderegewerbliche Aktivitäten

• Anmietung von Lagerhäusern; jede Art von Sendung/Umladung oderLagerung von Waren ist von einem einheimischen Agenten oder Distributor abzuwickeln

• Unterzeichnung von Geschäftsverträgen im Auftrag des ausländischenUnternehmens oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Gebühr

• TeilnahmeandertäglichenGeschäftsführungjederderTochtergesellschaften,angeschlossenen Firmen oder Zweigstellen in Malaysia

15.5 Berechtigungs-Kriterien

• DievorgeschlagenenBetriebsausgaben sollenmindestensRM150.000proJahr betragen.

• DasRE/ROsollausschließlichmitausländischenGeldernfinanziertwerden.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 72

15.6 Dauer der Genehmigungen der Etablierung

• Die Firma und andere (inklusive gemeinnützige Organisationen die nichtgewerblich orientiert sind)

Mindestens zwei Jahre, je nach Fall

• RegierungundHandelsvereinigung

Dauer ist abhängig von den Vorgaben des Bewerbers

15.7 Spezifische Immigrationsverfahren

Ein Repräsentanz-/Regionalbüro bekommt Expatriate Posten und die Anzahl hängt von den Funktionen und Aktivitäten des Repräsentanz-/Regionalbüros ab. Ausländer dürfen nur für geschäftsleitende und technische Posten eingestellt werden.

Der Ausländer sollte momentan von der Bewerbungsfirma, ihrer Tochtergesellschaft oder innerhalb der Firmengruppe beschäftigt werden. Ein Ausländer der in einem Repräsentanzbüro arbeitet, zahlt die normale Einkommenssteuer. Ein Ausländer der in einem Regionalbüro arbeitet, zahlt nur Steuern auf das Einkommen jener Tage, die er tatsächlich im Lande verbracht hat.

Dieses Verfahren kann in Betracht kommen wenn die Betriebskosten mindestens RM 300.000 pro Jahr betragen.

Ansuchen zur Errichtung eines Repräsentanz-/Regionalbüros müssen an die Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) gerichtet werden.

16. ANREIZE FÜR FINANZMITTELDISPOSITIONSZENTREN (TMC)

Ein genehmigtes Finanzmitteldispositionszentrum (TMC) bezieht sich auf ein lokal gegründetes Unternehmen, das zentralisierte Finanzmitteldispositionsdienste für seine Firmengruppe inner- oder außerhalb des Landes anbietet.

16.1 Auswahlkriterien

Um als TMC genehmigt zu werden, muss ein Unternehmen folgende Bedingungen erfüllen:

• UnternehmennachdemCompaniesActvon1965eingetragen;

• MindestkapitalRM0.5Millionen

• Mindest-Betriebskosten (ausgenommen Zinskosten die mit denFinanzierungsaktivitäten der TMC in Verbindung stehen und Wertverlust) von RM 1.5 Millionen die lokal pro Veranlagungsjahr entstehen;

• MindestensdreierfahreneFachkräftedieimTMCarbeiten;

• Qualifizierende Finanzdispositionsdienste an mindestens drei verbundeneUnternehmen außerhalb Malaysias leisten;

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16.2 Finanzdispositionsdienste/qualifizierende Aktivitäten

(i) Bargeld, Finanzierung und Schuldenverwaltung

a) Bargeldzusammenlegung mittels eines Zentralkontos bei einer lizensierten lokalen Bank

b) Finanzierung aus Überschüssen innerhalb der Gruppe oder

Finanzinstituten in Malaysia an:

- eine verbundene Firma in Malaysia in Ringgit oder Fremdwährung

- eine verbundene Firma im Ausland-

• InAuslandswährungzujedemZweck;und

• InRinggitzurVerwendunginMalaysia

c) Konkurrenzfähige Finanzierung arrangieren, aus:

- Überschüssen innerhalb der Gruppe;

- Finanzinstituten in Malaysia; oder

- Ausgabe von Obligationen/Sukuk (ein Islamisches Finanzzertifikat ähnlich einer Obligation) in Ringgit oder Auslandswährung

d) Angebot oder Vermittlung von finanziellen und nicht-finanziellen Garantien für seine Firmengruppe

e) Verwaltung von Girokonten

- Einzahlungen und Ausgaben;

- Erhaltung des Firmenübergreifenden Gegenbuchungsarrangements

(ii) Investitionsdienste

Investition von Geldern innerhalb der Gruppe im lokalen Kapitalmarkt und Devisengütern onshore und offshore.

(iii) Finanzielles Risikomanagement

Absicherung von

- Wechselkursrisiko

- Zinsratenrisiko/Referenzratenrisiko

- Marktrisiko

- Darlehen/Gegenparteirisiko

- Liquiditätsrisiko

- Rohstoffpreisrisiko

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 74

16.3 Anreize und Vergünstigungen

Ein genehmigtes TMC erhält folgende Anreize und Vergünstigungen:

i) 70% Befreiung des folgenden steuerpflichtigen Einkommens ausFinanzdispositionsdiensten die von einem TMC an seine verbundenen Unternehmen geleistet werden und zwar für fünf Jahre:

a. Alle Gebühren/Management –Einnahmen für qualifizierende Dienste an verbundene Unternehmen in Malaysia und im Ausland;

b. Zinseinnahmen/Finanzeinnahmen die aus Geldverleihung/Finanzierung an verbundene Unternehmen in Malaysia und im Ausland stammen;

c. Zinseinnahmen/Finanzeinkommen/Gewinne die aus Platzierung von Geldern bei lokalen Banken oder Kurzzeitinvestitionen (onshore und offshore) als Teil der Verwaltung von Überschussgeldern innerhalb der Gruppe stammen;

d. Erzieltes Deviseneinkommen/Gewinne/Profite aus Risikoverwaltung für die Gruppe, d.h. Wechselkursrisiko, Zinsratenrisiko, Referenzratenrisiko, Marktrisiko, Darlehen/Gegenparteirisiko, Liquiditätsrisiko, Rohstoffpreisrisiko;

e. Prämien/Einkommensrabatte/Gewinne die aus der Zeichnung von Obligationen/Sukuk stammen, die von verbundenen Unternehmen und Finanzinstitute ausgegeben werden; und

f. Garantiegebühren

ii. Befreiung von Kapitalertragsteuer auf Zinszahlungen/Profite aus Darlehen der TMC von Finanzinstituten und verbundenen Unternehmen, vorausgesetzt die geliehenen Gelder werden für die Ausführung qualifizierender TMC Aktivitäten eingesetzt;

iii. Volle Befreiung von Stempelsteuer auf alle Darlehens/Finanzierungsverträge und Dienstverträge die von TMCs in Malaysia geschlossen werden zum Zweck der Ausführung qualifizierender TMC Aktivitäten;

iv. Ein Ausländer der in einem TMC arbeitet, zahlt nur Steuern auf das Einkommen jener Tage, die er tatsächlich im Lande verbracht hat.

v. Devisenverwaltung (Foreign Exchange Administration (FEA))- gewährte Flexibilität; und

Einkommen aus qualifizierenden Dienstleistungen die direkt von einem TMC erbracht werden an die verbundenen Unternehmen in Malaysia während diese Unternehmen Steuerfreiheit genießen, ist ebenfalls steuerfrei, vorausgesetzt es übersteigt nicht 20% des Einkommens das dias TMC aus qualifizierendenDienstleistungen erwirtschaftet.

16.4 Spezifische Einwanderungsverfahren

Es gibt zwei Stufen in der Anstellung von Ausländern, nämlich den Antrag auf einen Expatriate Posten und eine Bestätigung der Arbeitserlaubnis.

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Firmen, die TMC Fördermittel beantragen, können Expatriate Posten beantragen, einschliesslich Schlüsselpositionen. Die Genehmigung wird je nach den Erfordernissen der Firma gewährt, vorausgesetzt das die Firma ein Eigenkapital von mindestens RM500,000 aufweist.

Nach der Genehmigung der Expatriate Posten durch MIDA, muss die Firma einen Antrag an das Immigration Department stellen, damit die Arbeitserlaubnis bestätigt werden kann. Der Ausländer kann eingestellt werden, sobald die Arbeitserlaubnis bestätigt worden ist.

Anträge auf TMC Anreize und Expatriate Posten sind an MIDA zu stellen.

17. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANBIETER VON INDUSTRIEDESIGN IN MALAYSIA

Zum Zwecke der Förderung von Kreativität und Innovation, die zu höherwertigen Produkten beitragen, können Anbieter von Industriedesigndiensten Pionierstatus mit 70% Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens erhalten, auf fünfJahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.

Die Industriedesigndienste sollen der Massenproduktion dienen.

Anträge die bis 31.Dezember 2016 eingehen, können diese Anreize erhalten.

Anträge sind an MIDA zu richten.

18. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR PRIVATSCHULEN UND INTERNATIONALE SCHULEN

Als Anreiz des privaten Sektors, sich im Bildungsbereich zu engagieren, und in Ergänzung der Bemühungen der Regierung, Bildungsmöglichkeiten zu schaffen, werden Steuererleichterungen an Privatschulen und an Internationale Schulen vergeben, sofern sie registriert sind und die Bedingungen des Bildungsministeriums erfüllen, wie im Folgenden dargestellt:

a. Privatschulen

i. 70%Steuerbefreiung,auffünfJahre.UnbeanspruchteSteuerabschreibungensowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder

ii. Einkommenssteuerbefreiung gleichwertig der Investitionssteuerbefreiung von 100% auf die qualifizierten Kapitalausgaben die innerhalb von 5Jahren getätigtwerden.Die Steuerbefreiungwird aufgerechnet gegen70%des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahr. Ungenutzte Erleichterungen können auf die Folgejahre verschoben werden, bis sie aufgebraucht sind. Die Schulen müssen beim Bildungsministerium registriert und genehmigt worden sein.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 76

b. Internationale Schulen

i. 70%Steuerbefreiung,auffünfJahre.UnbeanspruchteSteuerabschreibungensowohl als auch Bilanzverluste, die während der Pionierstatus-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.

ii. Einkommenssteuerbefreiung gleichwertig der Investitionssteuerbefreiung von 100% auf die qualifizierten Kapitalausgaben die innerhalb von 5Jahren getätigtwerden.Die Steuerbefreiungwird aufgerechnet gegen70%des steuerpflichtigen Einkommens für jedes Veranlagungsjahr. Ungenutzte Erleichterungen können auf die Folgejahre verschoben werden, bis sie aufgebraucht sind.

Für a. und b. gilt, dass Anträge die vom 8.Oktober 2011 bis 31.Dezember 2015 eingehen, diese Anreize erhalten können.

Anträge sind an MIDA zu richten.

c. Zusätzliche Anreize für Privatschulen und Internationale Schulen

i. Importzoll und Verkaufssteuerbefreiung für Lehrmitteleinrichtungen; und

ii. Doppelabzug für Kosten von Werbemaßnahmen im Ausland

Geltungsdaten für c.:

i. Für Punkt i. gilt der Anreiz für Anträge die vom 8.Dezember 2011 bei MIDA eingehen

ii. Für Punkt ii. gilt der Anreiz mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2012.

Ansprüche sind an das IRB zu richten.

19. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR VORSCHULERZIEHUNG

19.1 Steueranreize für Kindertagesstätten

Qualitativ hochwertige Kinderbetreuung ist wichtig, um sicherzustellen dass Kinder während ihrer frühen Kindheit gut gefördert werden, während ihre Eltern zur Arbeit gehen. Um mehr Arbeitgeber und Privatfirmen anzuspornen, Kindertagesstätten bereitzustellen, gibt es folgende Anreize:

(i) Steueranreize für Arbeitgeber:

• DoppelterAbzugfürAusgabendiefürdieBereitstellungundErhaltungder Kindertagesstätte entstehen; und

• DoppelterAbzugaufKinderzuschussderanArbeitnehmergezahltwird.

(ii) Steueranreize für Betreiber von neuen und bestehenden Kindertagesstätten:

• Steuerbefreiung auf dem steuerpflichtigen Niveau auf jeglichesEinkommen für einen Zeitraum von 5 Jahren; und

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• IndustrialBuildingallowancebeieinerJahresratevon10%fürGebäudedie als Kindertagesstätte genutzt werden.

Neue und bereits bestehende private Kindertagesstätten müssen beim Social Welfare Department registriert sein.

Diese Fördermaßnahmen gelten vom Veranlagungsjahr 2013 an.

Ansprüche sind beim IRB einzureichen.

19.2 Steueranreize für Vorschulerziehung

Die private Vorschulerziehung ist der Hauptangriffspunkt in der Anfangsphase der geistigen Vorbereitung und Entwicklung eines Kindes bevor es die Schule besucht. Um die Betriebskosten für die Erhaltung zu senken und die Qualität neuer und bereits bestehender Vorschulen zu verbessern, werden folgende Fördermaßnahmen vergeben:

i. Steuerbefreiung für jegliches steuerpflichtige Einkommen für fünf Jahre; und

ii. Industrial Building allowance –Freibetrag für Gewerbegebäude in Höhe von jährlich10%fürVorschulgebäude.

Neue und bereits existierende private Vorschulen müssen beim Landes-Bildungsamt (State Education Department) registriert werden.

Diese Anreize gelten vom Veranlagungsjahr 2013.Anträge sind an das IRB zu stellen.

20. ANREIZE FÜR EINRICHTUNGEN DER PRIVATEN GESUNDHEITSVERSORGUNG, ZUR FÖRDERUNG VON GESUNDHEITSPFLEGE TOURISMUS

(i) Fördermaßnahmen für medizinischen Tourismus

Firmen die neue private Krankenhäuser etablieren oder bereits existierende private Krankenhäuser, die expandieren/modernisieren/renovieren um medizinischen Tourismus zu fördern, haben Anspruch auf:

• Befreiung von der Einkommensteuer gleichwertig mit derInvestitionssteuerbefreiung (ITA) von 100% auf die qualifiziertenKapitalausgaben die getätigt wurden, innerhalb eines 5-Jahreszeitraumes.Die Steuerbefreiung kann genutzt werden um 100% des steuerpflichtigenEinkommens für jedes Veranlagungsjahr zu verrechnen. Ungenutzte Freibeträge können auf die nachfolgenden Jahre übertragen werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.

Diese Fördermaßnahme gilt nur für private Krankenhäuser und ambulante Behandlungszentren.

Die privaten Krankenhäuser müssen genehmigt und lizensiert sein vom Gesundheitsministerium (MOH) und beim Malaysia Healthcare Travel Council (MHTC) registriert.

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Anträge die bis zum 31. Dezember 2014 eingehen, haben Anspruch auf diese Förderung.

Anträge sind an MIDA zu stellen.

(ii) Zusätzliche Fördermaßnahmen für medizinischen Tourismus

a. Doppelte Abschreibung von Ausgaben für anerkannte Akkreditierung

Private Krankenhäuser die Ausgaben für die Einholung lokaler oder international anerkannter Akkreditierungen wie zum Beispiel von der Malaysian Society for Quality in Health (MSQH) oder der Joint Commission International (JCI) nachweisen, haben Anspruch auf doppelten Abzug bei der Berechnung der Einkommenssteuer.

Ansprüche sind an IRB zu richten.

b. Automatische Genehmigung von Arbeitserlaubnis/Professional Pass für medizinische Spezialisten

Arbeitserlaubnis/Professional pass wird automatisch an die folgenden qualifizierten medizinischen Spezialisten vergeben, die nach Malaysia heimkehren oder nach Malaysia kommen um in malaysischen Krankenhäusern zu arbeiten:

• Malaysischeundnicht-malaysischemedizinischeSpezialisten;und

• Nicht-malaysischeEhepartner,dienachderMalaysianClassificationof Occupation (MASCO) als Fachpersonal eingestuft sind.

Dies muss aber mit den relevanten Organisationen registriert werden.

21. STRATEGISCHER INLANDS-INVESTMENTFONDS

21.1 Einführung

i. Der Strategische Inlands-Investmentfonds von RM 1 Milliarde ist errichtet worden, um die Verlagerung von Firmen in Malaysischer Hand in bestimmten Zielbranchen hin zu höherwertigen, Hochtechnologie, Wissensintensiven und Innovationsbasierten Industrien zu beschleunigen.

ii. Das Hilfspaket wird nach dem maßgefertigten Förderungsschema je nach der Anfrage der Firmen und den Gründen des Einzelfalls vergeben.

iii. Dieser Fonds wurde etabliert um das Ziel der Regierung zu erreichen, nämlich inländische Investitionen zu verbessern um sie die ausländischen Direktinvestitionen (FDI) zur Seite zu stellen und nachhaltiges Wirtschaftswachstum in Zukunft zu garantieren.

iv. Nach dem Wirtschafts-Transformationsplan (ETP) hat die Regierung eine Zielvorgabe von RM 1.4 Billionen Investitionen bis zum Jahre 2020 gestellt, davon sind 92 Prozent in privaten Investitionen. Von den privaten Investitionen insgesamtwirdderBeitragderInlandsinvestitionmit73%festgesetzt.

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v. Die Ziele dieses Fonds sind die Verbesserung der technischen Fähigkeiten des Landes um international wettbewerbsfähiger zu sein, die Firmen höherwertig zu machen und die Firmen aktive Teilnehmer des globalen Ökosystems werden zu lassen durch:

• Verstärkung von Ausbildung und F&E Aktivitäten damit Firmeninnovativer werden.

• Wirksame Nutzung und Intensivierung von Möglichkeiten zurAusgliederung 1 die durch multinationale Unternehmen und Malaysische Konglomerate geschaffen werden.

• Förderung der Anschaffung neuer/hochentwickelter Technologien umdie existierende Technik aufzurüsten.

• Einheimische Firmen in die Lage versetzen internationale /globaleMärkte zu erobern indem man Standard/Internationale Zertifizierungen erwirbt.

vi. Der Fond ist nicht eine direkte Geldvergabe und hängt ab von Investitionen in den folgenden Prioritätsbranchen:

• Luft-undRaumfahrt;

• Medizinprodukte;

• Pharmazieprodukte;

• HochentwickelteElektronik;

• MaschinenundBetriebseinrichtungen;

• ErneuerbareEnergien;

• DienstleistungenwiezumBeispielDesign,F&E,Prüfung/QualitätsundNormenzertifizierung, Ingenieurleistungen, Technische Ausbildung und Fertigkeitstraining und Logistik Dienstleister (3PL); und

• SonstigeIndustrien,vonFallzuFall.

vii. Der Fonds soll angepasste Zuschüsse (1:1) zu den folgenden Zwecken vergeben:

• F&EAktivitäten

• Training

1 Ausgliederung ist ein Prozess, indem ein Auftrag weitergegeben wird, und zwar im Bereich der Produktion, der Produktionsverwandten Dienste, Geschäftsdienstleistungen und Delegierung einiger/aller Tätigkeiten an eine externe Einheit, normalerweise an eine Firma die sich auf diese Tätigkeit spezialisiert hat.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 80

• Modernisierung/AufrüstungderEinrichtungenundAusstattung

• ErwerbvonLizenzenundderAnkaufneuerTechnologien

• InternationaleNormen/Zertifizierungerlangen

viii. DerFondsstehtmalaysischenFirmen,diemindestenszu60%inmalaysischemBesitz sind, offen.

21.2 Berechtigte Antragsteller

i. Die Firma ist nach dem Companies Act von 1965 gegründet;

ii. Wirksames Aktienkapital muss mindestens zu 60% in malaysischer Handsein;

iii. Für ein neugegründetes Unternehmen:

• Es ist eine Tochtergesellschaft, Beteiligungsgesellschaft oderSchwesterunternehmen (verwandte Firma) eines bereits bestehenden Unternehmens in der relevanten/verwandten Industrie mit einer Erfolgs- und Erfahrungsgeschichte;

• DasProjektmussneueInvestitionenerfordern,umdieProduktionoderDienstleistung durchzuführen;

• DieErfolgs-undErfahrungsgeschichtemusssichausdenAktivitätenderverwandten Firmen widerspiegeln; und

• VerwandteFirmensinddefiniertwiefolgt:mindestens20%derAktiengehören der Muttergesellschaft oder demselben Anteilseigner.

iv. Für eine bereits existierende Firma gilt:

• EineFirma,dieRe-investitioneninFormvonExpansion(diedieAufrüstungoder Verbesserung von Technologie bedeutet) oder Diversifizierung durchführt;

• Das Projekt muss zusätzliche Investitionen zur Durchführung derProduktions/Dienstleistungsaktivitäten beinhalten; und

• Die Firma muss die Fähigkeit und die nachweisliche Erfolgs-und Erfahrungsgeschichte besitzen, was die relevante/verwandte Industriebranche angeht.

Anträge die nach dem 3.Juli 2012 beim Malaysian Investment Development Authority (MIDA) eingehen, kommen für diese Förderung in Betracht.

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22. KLEINE MALAYSISCHE DIENSTLEISTUNGSANBIETER WERDEN ERMUTIGT, SICH ZU GRÖSSEREN EINHEITEN ZUSAMMENZUSCHLIESSEN

Der Dienstleistungssektor ist momentan sehr fragmentiert und von Kleinunternehmen dominiert. Diese Firmen müssen ihre Kapazitäten ausbauen im Hinblick auf die Liberalisierung des Sektors um die Aushöhlung von Firmen zu vermeiden und um global wettbewerbsfähig zu sein. Daher ist es notwendig, kleine Malaysische Dienstleistungsfirmen zu ermutigen, sich zu größeren Einheiten zusammenzuschließen um die Wettbewerbsfähigkeit der kleineren Einheiten auszuweiten.

22.1 Förderungsmaßnahmen

(i) EinepauschaleSteuerratevon20%aufdassteuerpflichtigeEinkommen,füreinen Zeitraum von 5 Jahren (wirksam vom Datum der Zusammenlegung); und

(ii) Befreiung von Stempelgebühr für die Zusammenlegungsdokumente.

22.2 Auswahlkriterien

(i) Firmen, die fusionieren wollen, müssen:

• 100%inMalaysischerHandsein;und

• EinenJahresumsatzvonwenigeralsRM5Millionenoderwenigerals50Vollzeit-Angestellte haben.

(ii) Sektoren, die für diese Fördermaßnahme in Frage kommen, sind:

• ProfessionelleDienstleistungen(Buchhaltung,Steuerberater,Spezialisiertemedizinische und zahnmedizinische Praxen, Architektendienste und Ingenieursdienste);

• Kurierdienste;

• DiensteinderTechnischenundBerufsschulischenSekundarstufenbildung(allgemeinbildend & Sonderschule); und

• Berufsausbildungsdienste

(iii) Fusionen sollen innerhalb von 3 Jahren nach der Bekanntgabe der Fördermaßnahme erfolgen.

(iv) Mechanismus

• AnträgesindandasInlandRevenueBoard(IRB)zustellenundAnreizewerden bereitgestellt durch eine Ausnahme-Anordnung nach dem Income Tax Act von 1967 und dem Stamp Act von 1949.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 82

23. RICHTLINIEN FÜR ANREIZE UM EINE AUSLÄNDISCHE HOCHTECHNOLOGIE-FIRMA ZU ERWERBEN

23.1 Fördermaßnahmen

(i) Eine Firma in malaysischer Hand im Produktions- oder Dienstleistungssektor, die eine ausländische Hochtechnologiefirma im Ausland erwirbt, hat AnspruchaufAnreizeinFormvoneinerjährlichenAbschreibungvon20%der Erwerbskosten für 5 Jahre zu folgenden Zwecken:

• Einrichtung einer Produktionsstätte/Firma oder Dienstleistungsfirmainnerhalb von Malaysia; oder

• Nutzung der erworbenen Technologie in den bestehendenBetriebsabläufen in Malaysia.

(ii) Die Fördermaßnahme ist eine jährliche Abschreibung um das angepasste Einkommen der malaysischen Firma zu ermitteln, und ungenutzte Abschreibungen können bis zur völligen Nutzung vorgetragen werden.

23.2 Auswahlkriterien (i) Der Käufer muss eine malaysische Firma sein, die nach dem Company Act von1965gegründetwurdeundderenStammkapitalzumindestens60%in Malaysischer Hand ist, die Produktion oder Dienstleistungen betreibt.

(ii) Das Stammkapital muss für 5 Jahre vom Tag des Antrags gerechnet, zu mindestens60%inmalaysischerHandverbleiben.

(iii) Für ein Unternehmen, dessen Aktien an der Börse gehandelt werden:

• Mindestens60%desAktienkapitalsistdirektinmalaysischerHand,amersten Tag der Börsennotierung; und

• Mindestens50%desAktienkapitalsistdirektesEigentumvonMalaysiern.

(iv) Der Erwerb durch eine Beteiligungsgesellschaft die Beteiligungen an Produktions- oder Dienstleistungsaktivitäten hat, wird von Fall zu Fall entschieden.

(v) Der Käufer muss eine ausländische Firma mit 100% ausländischemAktienkapital sein, die im Ausland angesiedelt ist und die Hochtechnologie für Aktivitäten im Bereich der Produktion oder Dienstleistungen nutzt.

(vi) DerKauf sollteeinDirektkaufvonmindestens51%desAktienkapitalsderausländischen Firma im Ausland sein.

(vii) Der Kauf muss in Form einer Bar-Transaktion ablaufen. Kauf durch Aktientausch qualifiziert nicht für diese Fördermaßnahme.

(viii) Der Kauf muss innerhalb von drei (3) Jahren abgewickelt werden.

83

(ix) Ankaufsausgaben die für die Abschreibung in Frage kommen, sind:

• Wert der Aktien die von der malaysischen Firma erworben wurden(Käufer); und

• Nebenkosten, einschließlich professioneller Gebühren zahlbar anBankiers, Wertschätzer, Buchhalter, Buchprüfer, Steueragenten, Berater, oder Rechtsberater; Übertragungskosten, einschließlich Stempelgebühren; damit zusammenhängende Reise- und Unterkunftsspesen die zum Zweck des Erwerbs nötig waren.

• Der Erwerb der ausländischen Hochtechnologiefirma muss zu einererhöhten Leistung oder Verbesserung der Technologie und der Prozesse im malaysischen Betrieb der Firma führen.

(x) Definition von Hochtechnologie:

• NeueundaufkommendeTechnologien;oder

• RelativneueTechnologiefürdiebetreffendeIndustrie/Branche.

(xi) Sonstige Überlegungen

• AnträgeaufdieseFördermaßnahmekönnengestelltwerdenbevordieVerhandlungen beginnen, während der Verhandlungen oder innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Erwerbs.

• Eine Firma die momentan bereits Anreize unter dem Promotion ofInvestments Act (PIA) von 1986 oder nach dem Income Tax Act von 1967 erhält, hat keinen Anspruch auf diese Fördermaßnahme.

• Der Erwerb muss mindestens fünf Jahre in der Hand des Käufersverbleiben. Falls die erworbene ausländische Firma innerhalb von fünf Jahren vom Datum des Kaufabschlusses abgestoßen wird, wird jedwede gewährte Jahresabschreibung zurückgenommen im Jahr der Veranlagung als die Anteile verkauft wurden.

• DiejährlicheAbschreibungwirdgewährtvomDatumdesKaufabschlussesund alle Kosten des Erwerbs werden angenommen, als ob sie an diesem Tag entstanden wären.

• Für einen Erwerb mit dem Ziel, hochentwickelte Technologie zumEinsatz in der Produktion innerhalb des Landes zu bringen, kann die antragstellende Firma auch für Fördermittel die an Hochtechnologie-Firmen vergeben werden, in Frage kommen. Sie werden aber auf die Herstellung neuer Produkte mit der neu angekauften Technologie begrenzt sein.

• FürdenErwerbmitdemZielhochentwickelteTechnologiezuerwerben,um Dienstleistungen im Lande anzubieten, hat die antragstellende Firma ebenfalls Anspruch auf Fördermittel für Dienstleistungsunternehmen. Diese werden aber auf die neuen Dienste mit der neu angekauften Technologie begrenzt sein.

• Jeder weitere Antrag durch den Käufer oder seine verwandtenUnternehmen hat keinen Anspruch auf diese Fördermaßnahme.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 84

(xii) Mechanismus

• FördermittelwerdenbereitgestelltnachdemIncomeTaxActvon1967und genehmigt durch das National Committee on Investment (NCI)

24. INVESTITIONEN UNTER DEM BUDGET VON 2015

Vier (4) neue Fördermittel wurden am 10. Oktober 2014 vom Premierminister anlässlich des neuen Budgets bekanntgegeben:

1. Fördermittel für unterentwickelte Gebiete

2. Anreize für Gewerbegebietsverwaltung

3. Kapitalfreibeträge um die Automatisierung in arbeitskräfteintensiven Industrien zu fördern.

4. Anreize zur Etablierung eines Haupt-Zentrums

24.1 Fördermittel für unterentwickelte Gebiete

Bereits bestehende Herstellungsfirmen/Dienstleistungsunternehmen die ihre Tätigkeit in weniger entwickelte Gebiete ausweiten wollen, oder neu gegründete Produktions/Dienstleistungsfirmen haben Anspruch auf:

i. Einkommenssteuerbefreiungvon100%biszu15Veranlagungsjahren (5+5+5) die vom ersten Jahr beginnen, in dem das Unternehmen steuerpflichtiges Einkommen hat;

oder

Einkommenssteuerbefreiung von 100% der entstandenen qualifiziertenKapitalausgaben (Investment Tax Allowance) innerhalb eines Zeitraums von 10Jahren.DieBefreiungkanngegen100%dessteuerpflichtigenEinkommensaufgerechnet werden, für jedes Veranlagungsjahr. Nicht genutzte Freibeträge können in den Folgejahren genutzt werden, bis die Beträge voll ausgeschöpft sind;

ii. Befreiung von der Stempelgebühr auf die Übertragung oder Pacht von Land oder Gebäuden die für Produktion und Dienstleistungen ausgebaut werden;

iii. Quellensteuerbefreiung für Technische Beratung, Assistenz oder Dienste oder Lizenzgebühr in Bezug auf Produktions- und Dienstleistungs-Aktivitäten bis zum 31.Dezember 2020;

iv. Importsteuerbefreiung auf Rohmaterialien und Komponenten die nicht im Lande hergestellt werden und die direkt in der Herstellung von Fertigprodukten genutzt werden, je nach den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Prozeduren; und

v. Importsteuerbefreiung auf Maschinen und Betriebsausstattung die nicht im Lande hergestellt werden und die direkt in der Aktivität für ausgewählte Dienstleistungssektoren genutzt werden, je nach den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Prozeduren.

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Die Firma muss folgende Kriterien erfüllen:

a) Die Firma unternimmt ihre Produktions- oder Dienstleistungsaktivitäten in den unterentwickelten Gebieten, dies führt zu spürbarer Entstehung von Arbeitsplätzen und ländlicher Entwicklung; und

b) Die Firma muss sich an die Vorgaben des Finanzministers halten einschließlich Wertschöpfung, Vergabe von Arbeitsplätzen an Einheimische und ein Arbeitnehmerindex mit einem hohen Anteil von leitenden, technischen und überwachenden Angestellten (MTS Index).

Anträge sind an MIDA zu stellen.

24.2 Anreize für das Management von Industriegebieten

Eine neu gegründete oder bestehende Firma die von einer Behörde ernannt wird (PBT)hatAnspruchauf100%SteuerbefreiungaufdassteuerpflichtigeEinkommenfür einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend vom Datum, an dem die Firma ihre Aktivitäten aufnimmt.

Die qualifizierte Firma muss folgende Kriterien erfüllen:

a) Das Industriegebiet muss von der Landesbehörde als Industrieland ausgewiesen sein;

b) Eine neu gegründete oder bestehende Firma die von einer Behörde ernannt wird (PBT) muss einen Vertrag zur Verwaltung von Industriegebieten haben;

c) Die Firma übernimmt die Verwaltung eines bestehenden Industriegebietes wie von der PBT spezifiziert;

d) Eine Firma, die nach dem Companies Act von 1965 gegründet wurde;

e) Die Firma wird ernannt/lizensiert von einer PBT;

f) Die Firma ist selbst-finanziert;

g) Die Firma muss alle in den Richtlinien als zwingend notwendig vorgeschriebenen Aktivitäten erfüllen;

h) Wenigstens 70% des Jahreseinkommens aus der Verwaltung vonIndustriegebieten muss aus den in Abschnitt (g) der Richtlinie genannten Aktivitäten stammen; und

i) Die Firm muss den Betrieb nicht später als ein (1) Jahr nach der Antragstellung bei MIDA aufgenommen haben.

Anträge sind an MIDA zu richten.

24.3 Steuerliche Abschreibungen um die Automatisierung in Industrien mit intensivem Einsatz von Arbeitskräften zu fördern

Eine Produktionsfirma (intensiver und nicht-intensiver Einsatz von Arbeitskräften), die seit mindestens 36 Monaten in Malaysia aktiv ist, hat Anspruch auf:

Kategorie 1: Industrien mit hohem Einsatz von Arbeitskräften (Kautschukprodukte, Plastik, Holz, Möbel und Textilien)

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 86

i. SteuerlicheAbschreibungen fürAutomatisierung: 200% auf die ersten RM4 Millionen Ausgaben, innerhalb von 3 Veranlagungsjahren, von 2015 bis 2017; und

Kategorie 2: Sonstige Industrien

A SteuerlicheAbschreibungen fürAutomatisierung:200%aufdieersten RM2 Millionen Ausgaben, innerhalb von 5 Veranlagungsjahren, von 2015 bis 2020.

Die Firma muss folgende Auswahlkriterien erfüllen:

a) Eine Produktionsfirma die nach dem Companies Act von 1965 gegründet und in Malaysia ansässig ist;

b) Die Firma hat eine gültige Geschäftslizenz von den Behörden, und eine Produktionslizenz von MITI (falls erforderlich):

c) Die Firma ist seit mindestens 36 Monaten in Betrieb;

d) Die Automatisierungsanlagen werden direkt in der Produktion eingesetzt;

e) Die Automatisierungsausstattung soll die Produktivität steigern, also Arbeitsstunden reduzieren, Arbeitskräfte reduzieren und das Volumen der Produktion steigern und muss von SIRIM verifiziert werden;

f) Die Automatisierungsausstattung bedient sich einer weiter entwickelten Technologie als die bisher von der Firma genutzte, das wird von SIRIM verifiziert;

g) Firmen die momentan Reinvestitionsmittel (RA) nach Anhang 7A (Income Tax Act 1967) beanspruchen, können diese Förderung beantragen, vorausgesetzt dass nur eine dieser Fördermaßnahmen in einem Veranlagungsjahr in Anspruch genommen wird. Die Periode der RA wird fortgesetzt auch wenn die Firma diese Förderung beansprucht. Die Firma muss jedoch die volle Summe von RM 4 Millionen für Kategorie1 oder RM 2 Millionen für Kategorie 2 benutzen, bevor sie weiteren Anspruch auf die RA erheben kann; und

h) Wenn eine Firma bereits 36 Monate in Betrieb ist und beschließt, diese Fördermaßnahme zuerst zu beanspruchen und dann später die RA zu beantragen, wird der Förderzeitraum nach Kategorie 1 (Veranlagungsjahr 2015 bis 2017) und 2 (Veranlagungsjahr 2015 bis 2020) einen Teil der 15 Jahres-Periode der RA darstellen.

Der Antragsprozess:

a) Die Firma reicht das Formblatt ML-Automatisierung CA an die relevante Abteilung in MIDA für nicht-technische Auswahlkriterien ein;

b) Die Firma reicht einen Antrag bei SIRIM für jede einzelne Maschine und deren Produktivitätsstand ein (technische Auswahlkriterien);

c) MIDA beurteilt die Anträge;

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d) MIDA stellte ein Genehmigungsschreiben an die Firma aus, und davon werden Kopien an das Finanzministerium (MOF) und das Inland Revenue Board (IRB) geschickt; und

e) Die Firma muss den Brief für Buchprüfungszwecke der IRB aufbewahren.

24.4 Haupt-Zentrum

24.4.1 Definition eines Haupt Zentrums

Eine lokal registrierte Firma, die Malaysia als Basis für ihre regionalen und globalen Geschäfte und Tätigkeiten benutzt, zur Verwaltung, Kontrolle und Unterstützung der Schlüsselfunktionen einschließlich des Risiko-Managements, der Entscheidungsfindung, strategischer Geschäftstätigkeiten, Handel, Finanzen, Management und Personalführung.

Eine genehmigte Haupt-Zentrums Firma hat Anspruch auf ein dreistufiges Steuermodell wie folgt:

3-stufiger Anreiz Stufe 3 Stufe 2 Stufe 1

Blocks (Jahre) 5 + 5 5 + 5 5 + 5

Steuerrate 10% 5% 0% 24.4.2 Auswahlkriterien für die Fördermittel für Haupt-Zentren

a) In Malaysia nach dem Companies Act 1965 registriert

b) Stammkapital mehr als RM 2.5 Millionen

c) Mindest-Jahresumsatz von RM 300 Millionen (Zusätzliche Anforderungen für eine antragstellende Firma die Waren produziert)

d) Bedient und steuert ein Netzwerk von Firmen in mindestens drei Ländern außerhalb von Malaysia

Netzwerk-Firmen sind „verwandte Firmen oder eine Einheit innerhalb der Gruppe einschließlich Tochterfirmen, Zweigstellen, Joint Ventures, Konzessionen oder andere Firmen die mit der Beschaffungskette der Antragsteller und deren Geschäften mittels Verträgen in Verbindung stehen“.

e) Mindestens drei qualifizierende Dienste werden ausgeführt, davon muss einer der qualifizierenden Dienste aus dem Büschel strategischer Dienstleistungen sein, wie folgt:

(i) Strategische Dienste

• RegionalesManagementderP&L/Geschäftseinheit

• P&LManagementkonzentriertsichaufdasWachstumderFirma,mitdirektem Einfluss darauf, wie Firmenressourcen zugewiesen werden – bestimmt die globale/regionale Richtung, überwacht das Budget für Ausgaben und Nettoeinnahmen, und garantiert dass jedes Programm ein positives Bilanz-Ergebnis aufweist.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 88

• StrategischeGeschäftsplanungundFirmenentwicklung

• FinanzwirtschaftlicheBeraterdienste

• Marken-Management

• IPManagement

• AnwerbungneuerFachkräfteundLeitungaufobererEbene

(ii) Geschäftsdienste

• AngebotundAusschreibungsmanagement

• FinanzenundFondsmanagement

• Forschung,Entwicklung&Innovation

• Projektleitung

• VerkaufundVermarktung

• Geschäftsentwicklung

• TechnischeUnterstützungundBeratung

• InformationsmanagementundVerarbeitung

• Wirtschaft/InvestmentForschungsanalyse

• StrategischeAuffindung,BeschaffungundVertrieb

• Logistik-Dienste

(iii) Gemeinsam genutzte Dienste

• BetrieblicheAusbildungundPersonalverwaltung

• FinanzenundBuchhaltung(Vorgänge,InterneBuchprüfung)

• AllgemeineVerwaltung

• ITDienste

f) Einstellungsvoraussetzungen

i. Stufe 3: 15 hochwertige Arbeitsplätze, einschließlich 3 Schlüsselpositionen für strategisches Management

ii. Stufe 2: 30 hochwertige Arbeitsplätze, einschließlich 4 Schlüsselpositionen für strategisches Management

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iii. Stufe 1: 50 hochwertige Arbeitsplätze, einschließlich 5 Schlüsselpositionen für strategisches Management

• Mindestgehalt für hochwertigeArbeitsplätze ist RM 5.000,00 imMonat.

• MindestgehaltfürSchlüsselpositionenfürstrategischesManagementist RM 25.000,00 im Monat.

Definition hochwertiger Arbeitsplätze

Jobs, die höhere und unterschiedliche Führungs-, technische, und berufliche Fertigkeiten erfordern wie zum Beispiel Management, Analysen, Kommunikation, Problemlösung, und gute Kenntnisse im Umgang mit Informationstechnik.

iv. Mindestens50%derhochwertigenArbeitsplätzemüssenamEndedes3.Jahres mit Malaysiern besetzt werden.

g) Geschäftsausgaben pro Jahr

i. Stufe 3: RM 3 Millionen

ii. Stufe 2: RM 5 Millionen

iii. Stufe 1: RM 10 Millionen

h) Die Firma muss einen Personalplan für Ausbildung und Entwicklung für Malaysier haben.

i) Der Antragsteller soll das Zentrum für Planung, Steuerung und Berichterstattung für die qualifizierten Dienste sein.

j) Firmen die in Malaysia gegründet wurden und in malaysischer Hand sind, werden ermutigt, Hauptquartierverwandte Dienste und Expertise an ihre Firmen im Ausland zu liefern.

k) Signifikante Nutzung von Malaysischen Banken und Finanzdienstleistungen und sonstigen Nebendiensten und Einrichtungen (z.B. Handels- und Logistikdienste, juristische und Schlichtungsdienste, diverse Finanzdienstleistungen).

l) Befreiung von der Einkommenssteuer wird mit dem Schwellenwert 70:30 (innerhalb:außerhalb) für Dienstleistungen innerhalb von Malaysia/außerhalb von Malaysia berechnet, für Dienstleistungen/Warenbasierte Firmen.

Anmerkung: Jede Stufe (Stufe 1-Stufe 3) kann für eine Verlängerung von bis zu 5 Jahren innerhalb der Stufe in Betracht gezogen werden, je nachdem ob sie die oben genannten Kriterien erfüllen und:

i. Jobs:20%ZunahmezusätzlichzuderGrundanforderung;und

ii. Geschäftsausgaben:30%zusätzlichzuderGrundvoraussetzung.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 90

24.4.3 Einrichtungen die einem Haupt-Zentrum zugesprochen werden

Ein genehmigtes Haupt-Zentrum hat Anspruch auf folgende Einrichtungen:

a. Die Firma kann Rohmaterialien, Komponenten oder Fertigprodukte zollfrei in Industrielle Freihandelszonen bringen, LMW, Freihandelszonen und Zollverschlusslager für Produktion oder Umverpackung, Konsolidierung und Integration von Kargo, bevor die Ladung an Endverbraucher geliefert wird, dies gilt für warenbasierte Firmen.

b. Es werden keine Bedingungen gestellt, die verlangen, dass die Firma teilweise oder vollständig in malaysischem Besitz ist.

c. Expatriate Posten, die nach den Anforderungen des Geschäftsplans erforderlich sind werden nach den geltenden Richtlinien entschieden.

d. Ausländische professionelle Dienste sollen nur dann genutzt werden, wenn die einheimischen Dienste nicht verfügbar sind.

e. Eine Firma in ausländischem Besitz darf Anlagewerte erwerben, sofern es zur Ausübung der geplanten Geschäftsaktivitäten erforderlich ist.

f. Devisenverkehr wird mit einer gewissen Flexibilität gehandhabt, um die Geschäftsprozesse effizient zu gestalten und die Wettbewerbsfähigkeit der Firmen unter dem Haupt-Zentrum sicherzustellen.

Spezifische Immigrationsverfahren

Firmen, die sich für die Hauptzentrum Förderung bewerben, können sog. ‘expatriate‘ Posten beantragen, einschließlich Schlüsselpositionen. Die Genehmigung wird erteilt je nach den Anforderungen der Firma, unter der Bedingung dass die Firma ein eingezahltes Stammkapital von mehr als RM 2.5 Millionen aufweist.

Sobald MIDA die ‚expatriate‘ Posten genehmigt hat, muss die Firma einen Antrag an das Immigration Department stellen, damit die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann. Der Expatriate kann eingestellt werden, sobald die Arbeitserlaubnis erteilt worden ist.

25. SONSTIGE FÖRDERMITTEL

Dieser Abschnitt befasst sich mit Anreizen die noch nicht an anderer Stelle erwähnt worden sind, und die für die folgenden Industriezweige gelten: Produktionssektor, Landwirtschaft, Luft- und Raumfahrt, Tourismus, Umweltmanagement, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Informations- und Kommunikationstechnologie, genehmigte Dienstleistungs-Projekte und produktionsverwandte Dienstleistungen.

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25.1 Industriegebäude-Abschreibung

Eine Abschreibung für Industriegebäude (IBA) wird an Firmen vergeben, die Kapitalauslagen zum Kauf oder zum Bau von einem Gebäude haben, das zu bestimmten Zwecken gebaut wird, einschließlich Produktion, Landwirtschaft, Bergbau, Infrastrukturelle Einrichtungen, Forschung, Genehmigte Dienstleistungsprojekte und Hotels die beim Ministerium für Tourismus registriert sind.DieseFirmenhabenAnspruchaufeineAnfangs-Abschreibungvon10%undeinejährlicheAbschreibungvon3%.SomitkanndieKapitalausgabein30Jahrenabgeschrieben werden.

Ansprüche sind an IRB zu richten.

25.2 Industriegebäude-Abschreibung für Gebäude im MSC Malaysia

Um den Bau von Neubauten in Cyberjaya für Firmen mit MSC Malaysia Status zu fördern, wird IBA für einen Zeitraum von 10 Jahren vergeben, und zwar an die Eigentümer neuer Gebäude die von MSC Malaysia Firmen genutzt werden. Das schließt komplett erbaute, aber noch nicht von MSC Malaysia Firmen genutzte Gebäude ein.

Ansprüche sind an das IRB zu richten.

25.3 Abzug der Gebühren für Buchprüfung

Um die Geschäftskosten zu senken und die Einhaltung der Unternehmen zu fördern, werden Ausgaben der Firmen für Buchprüfung als abzugsfähige Ausgaben bei der Berechnung der Einkommenssteuer angesehen.

Ansprüche sind an das IRB zu richten.

25.4 Steuerliche Anreize für Investoren

Ein Investor der in eine Risiko-Beteiligungsfirma investiert, zur Anfangskapital-Finanzierung, Gründungsfinanzierung und Frühstadium-Finanzierung hat Anspruch auf Abzug vom Gesamtwert der Investition. Um mehr Investoren anzulocken, die Risikofirmen finanzieren, ist seit dem 1. Januar 2013 der Abzug des Gesamt-Investments durch den Investor in eine Beteiligungsgesellschaft als Abzug von allen Einkommen erlaubt.

Die Kriterien zur Auswahl für diese Förderung sind wie folgt:

I. Investor

a. Ein Individuum, das bisher nicht mit der Risiko-Kapitalgesellschaft assoziiert war, vor der Investition;

b. Ein steuerlich Ansässiger mit einem Jahreseinkommen von nicht unter RM 180.000;

c. Erhältmindestens30%derAnteileanderRisiko-Kapitalgesellschaftfüreinen Zeitraum von mindestens 2 Jahren; und

d. All seine Anteile an der Risiko-Kapitalgesellschaft müssen in bar bezahlt sein.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 92

II. Die Kapitalbeteiligungsgesellschaft

a. 51%derAnteileinderFirmasindinMalaysischerHand;

b. Die qualifizierenden Aktivitäten der Kapitalbeteiligungsgesellschaft sind vom Minister für Finanzen genehmigt; und

c. Der akkumulierte Profit ist nicht über RM 5 Millionen und hat eine Erfolgs- und Leistungsgeschichte von weniger als 3 Jahren (basiert auf den neuesten Finanzberichten zur Zeit der Antragstellung).

Gültig für Anträge die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 beim Minister für Finanzen eingehen.

25.5 Fördermaßnahmen für Demontage und Umzug von Anlagen

Kosten für Demontage und Umzug von Anlagevermögen inklusive Fabriken und Maschinen, sowohl als auch das Wiederherstellen des Anwesens, auf dem die Anlage gestanden hat, qualifizieren nicht für Freibeträge unter Schedule 3, Income Tax Act 1967, da diese Ausgaben nicht als Kosten der Anlage betrachtet werden. Jedoch die Finanz - Reporting - Standards 116 (FRS 116) machen es zur Bedingung, dass die Kosten der Anlage, die veranschlagten Kosten für eventuell notwendige Demontage und Umzug und die Wiederherstellung des Anwesens auf dem die Anlage sich befunden hat, inkludiert werden.

Es wurde deshalb eine Sonderbestimmung eingeführt, um die steuerliche Behandlung unter dem Income Tax Act 1967 und den Finanz-Reporting-Standards 116 zu vereinfachen und eine Sonderbestimmung in Schedule 3, Income Tax 1967 eingeführt, um für die Saldierung* der Kosten von Demontage und Umzug von Anlagen inklusive Fabrikanlagen, Maschinen, sowohl als auch das Wiederherstellen des Anwesens auf dem sich die Anlage befunden hat, vorzusorgen und zwar unter den folgenden Bedingungen:

• DierechtlicheVoraussetzungeinersolchenBehandlunggiltnurda,wodieVerpflichtung zu Arbeiten auf Demontage und Umzug von Fabrikanlagen und Maschinen, sowohl als auch die Wiederherstellung des Anwesens mit einem schriftlichen Gesetz oder Abkommen vorgesehen ist.

• Solch eine Fabrik undderenMaschinendürfennicht vondieser Person ineinem anderen Geschäft oder in einem Unternehmen einer anderen Person verwendet werden.

Anträge für diese Förderung können ab dem Veranlagungsjahr 2009 gestellt werden.

Ansprüche sind an das IRB zu richten.

* Die Saldierung wird bestimmt von den Kosten für die Demontage und dem Umzug der Fabrik und der Maschinen, sowohl als auch für die Wiederherstellung des Anwesens plus der Bilanz vom Kauf und Verkauf der Fabrik und der Maschinen zur Zeit des Verkaufs der Anlage.

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25.6 Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte

Ausgaben für den Erwerb von Patenten, Designs, Modellen, Plänen, Schutzmarken oder Warenzeichen und ähnlichen Rechten von Ausländern sind bei der Berechnung der Einkommensteuer abzugsfähig. Der Freibetrag beträgt einen jährlichen Abzug von20%übereinenZeitraumvonfünfJahren.

Anträge sind beim IRB zu stellen

25.7 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe für Patent- und Firmennamenregistrierung

Im Einklang mit dem Ziel der Regierung in Klein- und Mittelbetrieben Innovation und geistiges Eigentum zu entwickeln und zu fördern, ist es erlaubt, die Registrierungsgebühr von Patenten und Firmennamen im Land von der Einkommensteuer abzuziehen.

Die Ausgaben für die Registrierung inkludieren Gebühren oder Zahlungen an Patent - und Firmennamenregistrierungsagenten unter dem Patents Act 1983 und dem Trade Marks Act 1976.

Die Definition für den Zweck dieser Fördermaßnahme sind folgende:

i. Unternehmen im Sinne des Gesetzes unter Paragraph 2A und 2B, Schedule 1, Income Tax Act 1967

ii. Verarbeitende Industrien, Nebenindustrien der verarbeitenden Industrie und Agrarindustrien

• Betriebemit nicht mehr als 150Vollzeitangestellten; odermit einemJahres - Umsatz von nicht mehr als RM 25 Millionen

iii. Serviceindustrien, Primärlandwirtschaft und Information & Communication Technology (ICT)

• Betriebe mit nicht mehr als 50Vollzeitangestellten; oder mit einemJahres - Umsatz von nicht mehr als RM 5 Millionen

Dies ist gültig vom Veranlagungsjahr 2010 bis zum Veranlagungsjahr 2014.

25.8 Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife

(i) Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile

Eine vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll für Rohmaterialien und Zulieferteile kann gewährt werden, unabhängig davon, ob die Fertigprodukte für den Export oder den einheimischen Markt bestimmt sind.

Produkte für den Export: Normalerweise gilt eine vollständige Zollbefreiung für importierte Rohmaterialien, vorausgesetzt, dass die Rohmaterialien und Zulieferteile nicht lokal hergestellt werden oder, wenn dies der Fall ist, sie in Qualität und Preis nicht annehmbar sind.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 94

Produkte für den Binnenmarkt: Es besteht die Möglichkeit einer vollständigen Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile, die nicht lokal hergestellt werden. Eine vollständige Zollbefreiung kommt ebenfalls in Betracht, wenn das aus zollpflichtigen Rohmaterialien bzw. Zulieferteilen hergestellte Endprodukt nicht dem Importzoll unterliegt.

Für Hotels und Tourismusprojekte ist für spezifische importierte Materialien und Ausstattungen eine völlige Befreiung von Einfuhrzoll und Umsatzsteuer möglich.

Anträge sind bei MIDA zu stellen.

(ii) Konformitätserklärung für Importzoll und/oder Befreiung von der Umsatzsteuer auf Maschinen, Ausrüstung, Ersatzteile, Verbrauchsgüter durch die Customs Duties (Exemption) Order 2013 und die Sales Tax (Exemption) Order 2013

Umsatzsteuer auf Maschinerie, Ausrüstung, Ersatzteile, Verbrauchsgüter durch die Customs Duty (Exemption) Order 2013 und Sales Tax (Exemption ) order 2013.

Produzenten in den Haupt-Zollgebieten (PCA) können von diesen Einrichtungen profitieren, indem sie die Befreiung vom Importzoll und /oder von der Umsatzsteuer auf Maschinen, Ausrüstung, Ersatzteile und Verbrauchsgüter nach diesen Anordnungen mittels einer Konformitätserklärung beanspruchen.

Diese neue Regelung mit einer Konformitätserklärung bedeutet, dass die Firma einen von MIDA ausgestellten Bestätigungsbrief zusammen mit der Liste der Maschinerie, Ausstattung, Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die importiert oder gekauft werden müssen, beim Zoll einreichen muss um die Genehmigung zur Befreiung vom Importzoll zu erlangen. Die Genehmigung kann innerhalb von zwei (2) Wochen vom Datum der Einreichung beim Zoll erteilt werden.

Vor dieser neuen Regelung hat ein Antrag an MIDA für die Befreiung vom Importzoll oder der Umsatzsteuer auf Maschinerie, Ausstattung, Ersatzteile und Verbrauchsgüter nach den Vorschriften von Sektion 4(2), Customs Act 1967 und/oder Sektion 10, Sales Tax Act 1972 eine vierwöchige Bearbeitungszeit vom Datum der Antragstellung gebraucht.

Die Einführung des Customs Duties (Exemption) Order 2013 und der Sales Tax (Exemption) Order 2013 wurde am 2.Mai 2014 wirksam.

Die Schlüsselbereiche sind für Produzenten in der PCA:

(a) Befreiung vom Importzoll auf Maschinerie und Ausstattung außer Ersatzteilen und Verbrauchsgütern, importiert oder gekauft von einem lizensierten Herstellungs-Lagerhaus, Zollfreilager oder Freihandelszone nach Punkt 115 Customs Duties (Exemption ) Order 2013;

(b) Umsatzsteuerbefreiung auf Maschinerie und Ausstattung, Ersatzteile und Verbrauchsgüter, importiert oder gekauft von einem lizensierten Herstellungs-Lagerhaus, Zollfreilager oder Freihandelszone nach Punkt 106 Sales Tax (Exemption) Order 2013; und

(c) Umsatzsteuerbefreiung auf Maschinerie, Ausstattung, Ersatzteile und Verbrauchsgütern, gekauft von einem Hersteller (lizensiert nach dem Sales Tax Act 1972) nach Punkt 106 Sales Tax (Exemption) Order 2013.

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Der Antrag muss gestellt werden, bevor der Import oder Kauf der Maschinerie, Ausstattung, Ersatzteile und Verbrauchsgüter erfolgt. Daher sollen Unternehmen die Zeit in Betracht ziehen, die der Prozess der Antragstellung auf Befreiung von Zoll und Steuer braucht. Dieser neue Prozess mit einer Konformitätserklärung und selbst-regulierenden Umgebung, sowie zeitsparenden Methode kann die Geschäftskosten reduzieren ohne dass man Bankgarantien benötigt, um die Freigabe der Waren zu erreichen.

MIDA stellt online Bewerbungsmöglichkeiten bereit, für die Konformitätserklärung zur Steuer und Zollbefreiung. Mit dieser Einrichtung können Benutzer das e-filing digitale Zertifikat (von LHDN) benutzen oder das digitale Zertifikat von MIDA herunterladen um den Antrag digital zu unterschreiben bevor sie ihn bei MIDA einreichen.

(iii) Befreiung von Importzoll und Umsatzsteuer für die Auslagerung von Produktionsaktivitäten

Um die Geschäftskosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, haben Besitzer malaysischer Marken mit mindestens 60% malaysischenEigentümern die Produktionsaktivitäten auslagern, Anspruch auf:

a. Importzoll- und Umsatzsteuerbefreiung auf Rohmaterialien und Komponenten die in der Herstellung von Fertigprodukten benutzt werden, von den Vertragsherstellern im In- und Ausland.

b. Importzoll- und Umsatzsteuerbefreiung auf halbfertige Güter von den Vertragsherstellern im Ausland, die von Vertragsherstellern im Inland zur Herstellung von Fertigprodukten benutzt werden.

Anträge sind an MIDA zu richten. (iv) Befreiung von Importzoll und Umsatzsteuer für Wartung, Reparatur und

Überholungstätigkeiten (MRO)

Luft- und Raumfahrtunternehmen, die Wartungs-, Reparatur- und Überholungsaktivitäten unternehmen, qualifizieren sich für Steuerfreiheit auf Importsteuer und Umsatzsteuer auf Rohstoffe und Komponenten, Maschinen, Ausrüstungen, Ersatzteile und Verbrauchsgüter, wenn sie bei jeder Einfuhr durch ein Zertifikat der Teile und Komponenten begleitet sind, die von einem der folgenden Original-Ausrüstungs-Hersteller (OEM) ausgestellt wurden:

a. FAA Formular 8130 - 3 aus den Vereinigten Staaten von Amerika

b. EASA Formular 1 aus der Europäischen Union

c. Certificate of Compliance (Zertifikat der Werksbescheinigung)

d. Certificate of Conformance (Konformitätsbescheinigung)

e. Certificate from vendors (Nachweis des Anbieters)

f. Distributor Certificate (Nachweis des Großhändlers)

Anträge sind beim Ministry of Finance zu stellen.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 96

(v) Befreiung von Importsteuer und Zoll auf hybride Autos und elektrische Autos

Im Allgemeinen unterliegt die Einfuhr von komplett montierten (CBU) hybriden und elektrischen Autos, inklusive hybriden Auto unter 2000ccm einer Einfuhrsteuer, VerbrauchssteuerundUmsatzsteuerzwischen10%und80%.

Um nun Malaysia als eine regionale zentrale Verteilungsstelle für hybride und elektrogetriebene Autos zu fördern und auch als Anreiz um einheimische Autoproduzenten und Auto- Assembler von dieser Art von Autos im Inland zu fördern, wird Lizenzinhabern von hybriden und elektrogetriebenen Autofirmen eine100%igeBefreiungvonderImportsteuerundVerbrauchssteueraufneueCBUhybride und elektrogetriebene Autos unter folgenden Bedingungen gewährt:

HYBRIDFAHRZEUGE:

a. Sie entsprechen der United Nation Definition von hybriden Autos, wie folgt:

“Ein hybrides Fahrzeug ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energie-Konvertern und zwei verschiedenen Energie-Speicher-Systemen (Benzin und Strom), die im Verkehrsmittel selbst zum Zwecke des Verkehrsmittel-Antriebs montiert sind”;

b. Nur für CBU hybride Personenkraftwagen mit einer Motorkapazität unter 2000cc;

c. Maschinenspezifikation von Euro 3 Technik aufwärts;

d. Von der Straßen- und Verkehrsbehörde (Road Transport Department) als Hybridfahrzeug bestätigt, indem eine Fahrzeugtypgenehmigung eingeholt wird undeineBescheinigungdassmindestens50%wenigerBenzinverbrauchimStadtverkehrundmindestens25%wenigerBenzinverbrauchinMischverkehrStadt und Autobahn erreicht wurde, verglichen mit einem benzingetriebenen Fahrzeug vergleichbarer Bauart; und

e. Ausstoß von Kohlenmonoxid von weniger als 2.3 Gramm pro Kilometer

ELEKTROGETRIEBENE FAHRZEUGE:

a. Sie entsprechen der United Nation Definition wie folgt:

“Ein Fahrzeug für Straßennutzung, ausschließlich angetrieben durch einen Elektromotor dessen Zugkraft ausschließlich von einer im Auto eingebauten Zugbatterie herrührt“;

b. Nur für CBU elektrogetriebene Personenkraftwagen mit einer Motorleistung unter 100 kW; und

c. Von der Straßenverkehrsbehörde (Road Transport Department) als Elektrofahrzeug bestätigt, indem eine Fahrzeugtypgenehmigung eingeholt wird.

Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Ministry of Finance eingehen, haben Anspruch auf diese Fördermaßnahmen.

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(vi) Befreiung von der Umsatzsteuer

Produktionsunternehmen, die eine Lizenz gemäß Sales Tax Act 1972 besitzen, können eine Befreiung von der Umsatzsteuer auf den Wareneinsatz beantragen. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 100.000 RM unterliegen nicht der Lizenzpflicht und sind daher von der Zahlung einer Umsatzsteuer auf ihre Produktion ausgenommen. Diese Unternehmen können jedoch eine Lizenz beantragen und erhalten dann stattdessen eine Befreiung von der Umsatzsteuer auf den Wareneinsatz.

Bestimmte Produkte sind von der Umsatzsteuer auf sowohl die Inputs als auch den Output befreit. Diese trifft auf folgende Güter zu, inklusive Verpackungsmaterial, die in folgenden Bereichen genutzt werden: zur Herstellung kontrollierter Güter, pharmazeutischer Produkte, Milchprodukte, Batikstoffe, Parfums, Makeup und anderer Schönheitsprodukte, für Fotoapparate, Armbanduhren, Stifte, Computer, Computer-Periphergeräte und anderes Zubehör, Pappboxen und -kisten, Produkte der Druckindustrie, Spritzprodukte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, Sperrholz, runderneuerte Reifen, unterbrechungsfreie Stromsysteme, Maschinen und Erzeugnisse für den Export.

Anträge sind beim Royal Malaysian Customs Department zu stellen.

(vii) Doppelter Abzug von Frachtgebühren

Hersteller die ihre Waren von Sabah oder Sarawak zu einem Hafen in Westmalaysia verschiffen, haben Anspruch auf doppelten Abzug der Frachtgebühren.

(viii) Doppelter Abzug für die Förderung malaysischer Markennamen

Um malaysische Markennamen zu fördern, hat ein Unternehmen, das ein eingetragener Eigentümer eines malaysischen Markennamens oder ein Unternehmen innerhalb derselben Unternehmensgruppe ist, Anspruch auf doppelte steuerliche Absetzung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

a. mehr als 50% des Unternehmens ist in malaysischer Hand durch eineneingetragenen Eigentümer des malaysischen Markennamens;

b. der Absetzungsbetrag kann nur von einem Unternehmen in einem Veranlagungsjahr beansprucht werden; und

c. das Produkt muss Exportqualität haben.

Anträge sind beim IRB zu stellen.

(ix) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet

RosettaNet ist ein offener, internetbasierter Datenaustauschstandard für das Management von Versorgungsketten mit weltweiten Lieferanten.

Um die Nutzung von RosettaNet durch lokale kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) zu fördern, und um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung und Implementierung von RosettaNet Malaysia anfallen, steuerabzugsberechtigt. Dies gilt auch für Aufwendungen, die bei der Beratung von malaysischen KMUs im Zusammenhang mit RosettaNet anfallen.

INVESTITIONS- FÖRDERMASSNAHMEN 98

Aufwendungen, die abzugsfähig sind, beinhalten Ausrüstungsaufwendungen (Computer und Server), Gehälter für Vollzeitarbeitskräfte, die zum RosettaNet Malaysia abgeordnet wurden, Aufwendungen für Ausrüstung und Software, Programmierkosten sowie Ausbildungskosten für KMU - Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Nutzung von RosettaNet.

Anträge sind beim IRB zu stellen.

25.9 Spenden an den Umweltschutz

Für Spenden an anerkannte Organisationen, die sich ausschließlich dem Schutz und der Erhaltung der Umwelt widmen, können einfache Steuerabzüge geltend gemacht werden.

Anträge sind beim IRB zu stellen.

25.10 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte

Wenn ein Unternehmen der verarbeitenden Industrie, des (anerkannten) Dienstleistungssektors oder der Hotel- und Tourismusindustrie ein Gebäude zum Zwecke der Arbeitnehmerunterbringung nutzt, wird ein Industriegebäude-Sonderfreibetragvon10% fürdieAufwendungen fürdenBauoderKaufdiesesGebäudes für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt.

Anträge sind beim IRB zu stellen.

Kapitel 3

STEUERN1. STEUERN IN MALAYSIA

2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN

3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER

4. LOHN-UND EINKOMMENSSTEUER

4.1 Resident -Deviseninländer 4.2 Non-Resident -Devisenausländer

5. QUELLENSTEUER

6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER

7. MEHRWERTSTEUER AUF WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

8. IMPORTSTEUER

9. VERBRAUCHSSTEUER

10. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG

11. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

3

101

Kapitel 3

STEUERN1. STEUERN IN MALAYSIA Einkommen von jedem Individuum, inklusive eines Unternehmens, das in Malaysia anfällt oder seinen Ursprung hat oder in Malaysia vom Ausland erhalten wird, ist steuerpflichtig.

Einkommen, das von Ressourcen von außerhalb Malaysias bezogen wird und das nach Malaysia an ein Individuum überwiesen wird, das kein inländisches Unternehmen im Banken-, Versicherungs-, Luft- und Seetransportsektor ist, ist für ein Veranlagungsjahr von der Steuer befreit.

Zur Straffung und Modernisierung der Steuerverwaltung wurde das Selbstbemessungssystem für Unternehmen, Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Kooperativen und gehaltbeziehende Gruppen und die Bemessung auf der Basis des Veranlagungszeitraums auf das laufende Kalenderjahr umgestellt.

2. STEUERPFLICHTIGE EINKOMMENSARTEN

Das steuerpflichtige Einkommen ist Einkommen im Hinblick auf: Gewinn oder Profit aus Geschäftstätigkeit, für eine beliebige Zeitspanne:

• GewinnoderProfiteausAnstellung(Gehalt,Vergütung,etc.)

• Dividenden,ZinsenoderRabatte

• Mieten,LizenzgebührenoderPrämien

• Pensionen,RentenoderandereregelmäßigeZahlungen

• AndereErträgeundGewinnemitEinkommenscharakter

Alle zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen, Kapital - Freibeträge und Fördermaßnahmen werden steuermindernd berücksichtigt. Rücklagen/ Rückstellungen für erwartete Verluste oder erwartete Zahlungsausfälle sind gemäß Paragraph 34 des Income Tax Act 1967 steuerlich absetzbar. Abschreibungen auf das Anlagevermögen wirken nicht steuermindernd, sondern werden in Form von Kapital - Freibeträgen berücksichtigt. Steuerlich nicht voll abgesetzte Geschäfts - Verluste können unbegrenzt vorgetragen und mit Geschäfts - Einkommen verrechnet werden; das gilt auch für Unternehmen mit Pionierstatus, vorausgesetzt dass das Ende der Laufzeit auf den 30. September 2005 oder danach fällt.

STEUERN 102

3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER

Unternehmen, ob gebietsansässig oder nicht, sind steuerpflichtig mit dem Einkommen, das in Malaysia entsteht oder in Malaysia seinen Ursprung hat. Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem Deviseninländer - Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen im Banken-, Versicherungen -, Luft und Seetransportsektor. Ein Unternehmen gilt als in Malaysia gebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia ausgeübt wird.

MitWirkungvomVeranlagungsjahr2009wirddieKörperschaftssteuerauf25%reduziert. Diese Steuerrate ist auch für folgende Organisationen gültig:

i. eine Treuhandgesellschaft

ii. ein Nachlassverwalter eines Individuums, das zum Zeitpunkt seines Todes außerhalb Malaysias residierte; und

iii. ein gerichtlich ernannter Konkursverwalter

FüreinePerson,dieErdölgewinnungbetreibt,gilteinSteuersatzvon38%(PetroleumIncome Tax). Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 wird das Einkommensteuer-Bemessungssystem für Unternehmen vom Petroleum (Income Tax) Act 1967 auf das laufende Jahr - Bemessungssystem und auf das Selbstbemessungssystem umgeändert. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 2010 basierend auf dem Einkommen aus dem Jahr 2009 darf mit Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren bezahlt werden.

Der Abzug für Zakat-Zahlungen die ein Unternehmen, eine Kooperative oder eineTreuhandgesellschaftsollnichtüber2.5%seinesgesamtenEinkommensimVeranlagungsjahr liegen.

Abzüge für Spenden an:

i. die Regierung, Bundesstaat - Regierung, Gemeindebehörden; oder

ii. Institutionen, oder Organisationen, die vom Director General of Inland Revenue Board Malaysia anerkannt werden; oder

iii. Sportaktivitäten, die vom Finanzministerium oder dem Commissioner of Sports anerkannt werden; oder

iv. Projekte von nationalem Interesse, die vom Finanzministerium anerkannt werden;

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 dürfen Spenden für ii. iii. und iv. die Höhe von 10% des gesamten Einkommens einesUnternehmens im relevantenVeranlagungsjahr nicht überschreiten.

4. LOHN - UND EINKOMMENSTEUER

Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, das in Malaysia anfällt und aus Malaysia stammt. Der Steuersatz hängt vom “Status der Gebietsansässigkeit” (residence status) ab. Dieser wird gemäß Paragraph 7 des Income Tax Act 1967 anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt. Generell gilt, dass eine Person, die mehr als 182 Tage im Jahr in Malaysia wohnt, als Deviseninländer (residence status) betrachtet wird.

103

4.1 Resident Individual - Deviseninländer

Nach Absetzung der persönlichen Steuerabzüge vom Gesamteinkommen wird das steuerpflichtige Einkommen eines Deviseninländers stufenweise zu Sätzen zwischen0%und26%versteuertmitWirkungvomVeranlagungsjahr2010.

4.1.1 Einkommensteuer - Freibeträge

Das zu versteuernde Einkommen eines Deviseninländers kann durch verschiedene Steuerabzüge gemindert werden. Hierzu zählen:

Nr. Die einzelnen Steuerabzüge Summe in RM

1 Freibeträge für den Steuerpflichtigen selbst und seine 9.000 Familienmitglieder 2 Ausgaben für die ärztliche Versorgung der Eltern 5.000 (begrenzt) 3 Ausgaben für die Grundausstattung mit Hilfsmitteln 5.000 (begrenzt) 4 Weiterer Freibetrag für behinderten Steuerpflichtigen 6.000 (begrenzt) selbst 5 Ausgaben für Ausbildungskosten des 5.000 (begrenzt) Steuerpflichtigen 6 Medizinische Ausgaben im Falle ernsthafter 5.000 (begrenzt) Erkrankungen 7 Medizinische Volluntersuchung 500 (begrenzt) 8 Ausgaben für Erwerb von Büchern, Journalen, 1.000 (begrenzt) Magazinen und Publikationen 9 Für die Anschaffung eines Computers 3.000 (begrenzt) 10 Nettosparen in SSPN 6.000 (begrenzt) 11 Sportartikel für sportliche Aktivitäten 300 (begrenzt) 12 Broadband Abonnementgebühren im Namen der Person 500 (begrenzt)

13 Zinsen die für den Kauf einer Wohnimmobilie 10.000 (begrenzt) bezahlt werden.

Der Freibetrag von RM 10.000 pro Jahr ist für drei Jahre, vom ersten Jahr an wo Zinsen bezahlt werden.

Die folgenden Bedingungen gelten:

(i) der Steuerzahler ist Malaysier und Resident;

(ii) auf eine Wohnung begrenzt;

STEUERN 104

(iii) der Kaufvertrag wurde zwischen dem 10.März 2009 und dem 31.Dezember 2010 unterschrieben; und (iv) die Wohnung ist nicht vermietet

wobei:

(a) 2 oder mehr Personen können Freibeträge für dieselbe Immobilie beanspruchen; und

(b) die gesamte bezahlte Zinssumme übersteigt die Freibeträge für das Veranlagungsjahr; Jeder Einzelne darf jedes Jahr Freibeträge in Anspruch nehmen, basierend auf der folgenden Formel:

AxB C Wobei:

A = Gesamte Zinssumme die in dem relevanten Jahr erlaubt ist;

B = Gesamtzinsen die in dem relevanten Jahr bezahlt wurden;

C = Gesamtzinsen die von allen Personen bezahlt wurden.

14 Unterhaltszahlungen an Ehemann/Ehefrau 3.000 (begrenzt) 15 Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) 3.500 (begrenzt) 16 Kind unter 18 Jahren 1.000 (begrenzt) 17 Ausgaben für unverheiratete Kinder, die in 1.000 (begrenzt) Vollzeitausbildung sind 18 Ein Kind über 18, unverheiratet, dass: 6.000 (i) In der Ausbildung in Malaysia ist, mit dem Ziel eines Diploms oder höherwertiger Qualifikation (universitätsvorbereitende Kurse nicht eingerechnet)

(ii) In der Ausbildung außerhalb von Malaysia, mit dem Ziel eines akademischen Grades (einschl. Master und PhD)

(iii) Der Kurs und das Institut ist staatlich anerkannt. 19 Behindertes Kind 5.000 (begrenzt)

Zusätzlicher Freibetrag von RM 6.000 für ein behindertes Kind über 18, unverheiratet und im Studium in Malaysia (Diplom oder höherwertig) oder im Ausland (Bachelor oder höher), in einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte

105

20 Lebensversicherungsbeiträge und staatlicher 6.000 (begrenzt) Rentenfonds EPF 21 Beiträge zu privaten Rentenfonds, genehmigt von 3.000 (begrenzt) der Securities Commission und aufgeschobene Rente

22 Versicherungsprämie für Ausbildungs- und Krankenversicherung 3.000 (begrenzt)

4.1.2 Steuernachlass

Die Steuerbelastung für Deviseninländer wird darüber hinaus durch folgende Steuernachlässe vermindert:

i. Einkommenssteuernachlass für ansässige Einzelpersonen mit steuerpflichtigem Einkommen von unter RM 35.000

Einer Person mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter RM35.000 wird mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2009 ein Steuernachlass von RM400 gewährt. Ein zusätzlicher Steuernachlass von RM400 gilt für den Ehepartner im Falle der gemeinsamen Veranlagung. Getrennt veranlagte Ehepartner, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen RM35.000 nicht übersteigt, erhalten einen eigenen Steuernachlass von RM400.

Nr. Steuerrabatt VomVeranlagungs-jahr 2009 an (RM)

a Getrennte Veranlagung:EhefrauEhemann

400400

b Gemeinsame Veranlagung:EhefrauEhemann

400400

Gesamt: 800

c Nur ein Partner ist steuerpflichtig:EhefrauEhemann

400400

Gesamt: 800

ii. Sonstige Steuerrabatte

Nr. Steuerrabatt RM

a Zakat/Fitrah Richtet sich nach der maximalenSteuersumme

4.2 Non - Resident Individual - Devisenausländer

Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2010 gilt grundsätzlich für Devisenausländer einSteuersatzvon26%,ohneAbzugsmöglichkeiten.

STEUERN 106

5. QUELLENSTEUER

Devisenausländer unterliegen bei den folgenden Einkunftsarten einer pauschalierten und endgültigen Quellensteuer:

AufEinkommenvonSonderkategorienwerden10%eingehoben:

a. als Gegenleistung/Entgelt für Dienstleistungen, die von Personen oder ihren Angestellten in Verbindung mit dem Gebrauch von Vermögen oder Rechten, Installationen von oder Betrieb von Fabrikanlagen, Maschinen oder anderen Geräten getätigt wurden;

b. als Gegenleistung/Entgelt für technische Beratung, Hilfe oder Dienstleistungen, die in Verbindung mit technischem Management oder Administration einer wissenschaftlichen, industriellen oder kommerziellen Unternehmung, eines Projektes oder Programms getätigt wurden;

c. Miete oder andere Zahlungen die unter einem Abkommen oder einem Arrangement für den Gebrauch von Mobilien getroffen werden.

Keine Quellensteuer wird eingehoben auf Einkommen, das von Dienstleistungen unter (a) und (b) herrührt, die außerhalb Malaysias getätigt oder durchgeführt wurden.

Mit Effekt vom 30. August 2008 an bis zum 31. Dezember 2012 wird eine Quellensteuerbefreiung an nichtansässige Experten gewährt, die ihr Einkommen auf dem Gebiet von technischer Ausbildung/Training in folgenden Sparten verdienen:

a. Magister und Doktor - Studienkurse in Informationskommunikation und - Technologie (ICT), Elektronik und Biowissenschaft;

b. Weiterführende Kurse in der Krankenpflege und Heilhilfeberufen; und

c. Flugzeugwartungsingenieurkurse

Zum Zwecke der Quellensteuerberechnung wird mit Effekt vom 1. Januar 2009 die Rückerstattungen oder Auszahlung für Hotelunterkunft in Malaysia nicht in die Berechnung von den Gesamtgebühren der Kosten für technisches Training inkludiert, das von Devisenausländern erteilt wird.

Im Fall der Nichtbezahlung der Quellensteuer wird eine Strafe von 10% vomunbezahlten Steuerbetrag, nicht vom Gesamtbetrag der an einen Devisenausländer geht, eingehoben.

6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX)

Kapitalgewinne sind in Malaysia im Allgemeinen nicht einkommenssteuerpflichtig. Die Steuer auf Gewinne aus Immobiliengeschäften wird auf alle Gewinne aus der Veräußerung von in Malaysia befindlichen Immobilien oder Zinsen, Optionen oder anderer Rechte auf Grundstücke sowie dem Verkauf von Aktien in Immobiliengesellschaften erhoben.

107

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 werden Gewinne vom Verkauf von Immobilien miteinerRatevon0%bis30%versteuert,jenachderLängedesBesitzes,wiefolgt:

Periode des Besitzes

Steuerrate

Firmen EinzelpersonenMalaysier & Aufenthalts-berechtigte

EinzelpersonenNicht-Malaysier

Bis 3 Jahre nach dem Kauf

30% 30% 30%

Im 4.Jahr 20% 20% 30%

Im 5.Jahr 15% 15% 30%

Im 6. und allen weiteren Jahren

5% 0% 5%

Die Steuerraten werden echte Immobilienbesitzer nicht belasten, weil sie ausgenommen sind und die Zahlung von Immobiliengewinnsteuer auf Nettogewinn basiert, wie folgt:

i. Ausgenommen ist der einmalige Verkauf eines Wohneigentums eines Einzelnen, der ein malaysischer Staatsbürger oder eine Person mit uneingeschränkter Aufenthaltsgenehmigung ist;

ii. Ausgenommen sind Gewinne aus dem Verkauf zwischen Eltern und Kindern, Ehemann und Ehefrau, Großeltern und Enkelkindern;

iii. Die Steuer wird nur auf den Nettogewinn nach Abzug aller Kosten wie Kaufpreis, Renovierungskosten und Zusatzkosten wie Rechtsanwaltsgebühren, Stempelgebühren etc. erhoben; und

iv. SteuerbefreiungbiszuRM10.000oder10%desGewinns,wasimmerfürdenEinzelnen höher ist

Für weitere Informationen über Körperschaftssteuer oder Lohn- und Einkommensteuer wenden Sie sich bitte an: www.hasil.gov.my

7. MEHRWERTSTEUER AUF WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN

In seiner Rede zum Staatshaushalt von 2014, hat der Premierminister von MalaysiadieEinführungeinerMehrwertsteuer(GST)von6%abdem1.April2015angekündigt. Die Einführung der GST ist Teil einer Steuerreform, die darauf abzielt, das Steuersystem effizienter, wirksamer, transparenter, geschäftsfreundlicher und eine stabile Einkommensquelle zu machen. GST ersetzt die bisherige Verbrauchssteuer, die eine Umsatz-und Dienstleistungssteuer (SST) war, um die darin enthaltenen Schwachpunkte zu beseitigen, wie Lawinenwirkung, Aufzinsung, Verrechnungspreis-Festsetzung und Wertverschiebung, keine komplette Steuererleichterung auf exportierte Waren, vertikale Integration wird behindert, Verwaltungsbürokratische Hindernisse, Probleme mit der Klassifikation etc. GST, auch als Mehrwertsteuer (VAT) in vielen Ländern bekannt, ist eine mehrstufige Verbrauchssteuer auf Waren und Dienstleistungen. GST wird auf die Belieferung von Waren und Dienstleistungen in jeder Stufe der Versorgungskette erhoben vom Lieferanten bis hin zum Einzelhändler. Obwohl GST auf jeder Stufe der Versorgungskette erhoben wird,

STEUERN 108

wird das Steuer-Element nicht Teil der Produktkosten, weil GST auf die Geschäfts-Inputs erstattungsfähig ist. Daher macht es keinen Unterschied, wieviele Stufen ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung auf der Versorgungskette durchläuft, weil die Input-Steuer die in der vorherigen Stufe angefallen ist, immer von den Geschäften in der nächsten Stufe der Versorgungskette abgezogen wird. Mit dem GST können Geschäfte von der Einholung der Inputsteuer profitieren, und damit ihre Geschäftskosten senken. 22 allgemeine Maßnahmen, Einrichtungen und Richtlinien bestimmen die Mehrwertsteuer als breitgefächerte Verbrauchssteuer die alle Aspekte der Wirtschaft abdeckt, d.h. alle Waren und Dienstleistungen die in Malaysia hergestellt worden sind, einschließlich von Importen außer spezifischen Waren und Dienstleistungen die von der Mehrwertsteuer befreit sind und bestimmte Ausnahme-Lieferbestimmungen wie vom Finanzminister bestimmt und publiziert. GST kann nur erhoben werden, wenn das Geschäft unter der GST registriert ist. Wenn der Jahresumsatz an steuerpflichtigen Waren den Grenzwert nicht überschreitet, ist das Geschäft nicht registrierpflichtig. Diese Unternehmen können keine GST für Waren und Dienste die sie ihren Kunden liefern erheben und einnehmen. Geschäfte können sich aber auf Antrag freiwillig registrieren. Weitere Informationen finden Sie unter http://gst.customs.gov.my

8. IMPORTSTEUER

In Malaysia wird die Importsteuer größtenteils ad valorem erhoben obwohl spezifische Steuern auf eine Reihe von Waren erhoben werden. Im Rahmen der Liberalisierung des Handels sind aber Importsteuern auf eine breite Palette von Gütern reduziert oder abgeschafft worden.

Außerdem ist Malaysia dem ASEAN Trade in Goods Agreement (ATIGA)Abkommen verpflichtet,nachdemmehrals99%derinnerhalbvonASEANgehandeltenGüterseit dem 1 Januar 2010 frei von Importsteuer sind.

Malaysia nimmt weiterhin an Verhandlungsgesprächen bei Freihandelsübereinkommen teil, die auf den Gebieten Handel von Waren, Gütern, Urheberrechten und Investitionen stattfinden. Malaysia hat bilaterale Freihandelsübereinkommen mit Japan, Pakistan, Neuseeland und Indien, Chile und Australien und regionale Übereinkommen unter dem ASEAN mit China, Japan, Korea, Australien/Neuseeland und Indien geschlossen. Einfuhrsteuern zwischen FTA Partnern unterliegen Sonder - Ermäßigungen und Befreiung unter diesen Übereinkommen.

9. VERBRAUCHSSTEUER

Verbrauchssteuern werden auf einige lokal produzierte Güter wie Zigaretten, Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spielkarten, Mahjong- Steine und Motorfahrzeuge erhoben. Während Verbrauchssteuern zu ad valorem Raten für Fahrzeuge, Spielkarten und Mahjong Steine erhoben werden, sind die Raten für Zigaretten und Tabakwaren sowie alkoholische Getränke eine Mischung von spezifischen und ad valorem Raten.

10. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG

Die Zollschlichtungsstelle (Customs Appeal Tribunal (CAT)) ist eine unabhängige Körperschaft, die eingerichtet wurde, um über Berufung gegen die Entscheidungen des Generalsekretärs des Zollamtes einzulegen, wenn es sich um Sachen unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) handelt.

109

Zusätzlich wurde das Zollregelungsgesetz unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) eingeführt, um Geschäftszweigen mit dem Element der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in der Planung und Durchführung ihrer Geschäftsaktivitäten zu helfen.

Die Entscheidung, die unter der Zollbehörde erteilt wird und vom Antragsteller akzeptiert wird, ist für den Antragsteller gesetzlich für eine bestimmte Zeit bindend. Die Hauptmerkmale des Zollgesetzes sind:

i. Ein Antrag um Zollbescheid kann in Bezug auf Warenklasseneinteilung, Festsetzung der besteuerbaren Dienstleistungen und den Prinzipien der Festsetzung der Werte der Waren und der Dienstleistungen gestellt werden.

ii. Ein schriftlicher Antrag muss zusammen mit genügend Unterlagen und vorgeschriebener Gebühr eingereicht werden.

iii. Anträge können gestellt werden, bevor die Waren importiert werden oder bevor die Dienstleistungen gestellt werden, worauf die Zollbehörde einen Zollbescheid erstellt.

11. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) ist ein Abkommen zwischen zwei Ländern, die für die Definierung der Steuergesetze beider Länder in Bezug auf grenzüberschreitenden Einkommenswanderungen und Steueranrechnungen oder –Befreiung sorgen, damit doppelte Besteuerung vermieden wird.

Die Ziele des malaysischen DTAs sind folgende:

i. Die Schaffung von günstigen Bedingungen für ins Land kommende und aus dem Land gehende Investitionen;

ii. Die effektive Nutzung der besonderen Steuererleichterungen in Malaysia für Steuerzahler aus Ländern, die Kapital exportieren;

iii. Die Erreichung eines effektiveren Steuernachlasses durch Doppelbesteuerung im Vergleich zu Steuernachlässen nach den unilateralen Maßnahmen; und

iv. Um Hinterziehung und Vermeidung der Steuern zu verhindern.

STEUERN 110

Wie viele andere Länder in den Industriestaaten und in den Entwicklungsländern kann Malaysia nicht umhin seinen Handel und seine Investitionen mit dem Rest der Welt durch internationale Steuerabkommen zu regeln. Um dem Fortschreiten der Industrialisierung und dem Ansteigen der direkten Auslands - Investitionen im Land nachzukommen, ist es notwendig, dass Malaysia Steuerabkommen mit anderen Ländern abschließt, um Investoren Sicherheiten und Garantien auf dem Gebiet von Steuern zu geben. Der geltende Status der DTA ist wie folgt:

ÄgyptenAlbanienArgentinien*AustralienBahrainBangladeschBelgienBruneiChinaChileDänemarkDeutschlandFidschiFinnlandFrankreichGroßbritannienHollandIndienIndonesienIranIrlandItalienJapanJordanienKanada

KasachstanKirgisistanKoreaKroatienKatarLaosLibanonKirgisistanLuxemburgMaltaMarokkoMauritiusMongoleiMyanmarNamibiaNeuseelandNorwegenÖsterreichPakistanPapua NeuguineaPhilippinenPolenRumänienRussland San Marino

Saudi ArabienSeychellenSingapurSüdafrikaSpanienSri LankaSudanSchwedenSchweizSyrienThailandTschechienTürkeiTurkmenistanUngarnUsbekistanVenezuelaVereinigte ArabischeEmirateVereinigte Staaten vonAmerika*VietnamZimbabwe

*limitiertes Abkommen

Im Falle von Taiwan (vertreten durch das Taipei Economic and Cultural Office in Malaysia) wird der Doppelbesteuerungsnachlass durch die folgenden Income Tax Exemption Order gewährleistet

i. P.U.(A) 201 (1998)

ii. P.U.(A) 202 (1998)

Die Quellensteuer für Zinsen, Tantiemen und Gebühren für technische Serviceleistungenwerdenauf10%,10%und7,5%reduziert.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.hasil.gov.my oder schreiben Sie eine E-Mail an: lhdn_ [email protected]

Kapitel 4

IMMIGRATIONSVERFAHREN1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA

1.1 Reisepass oder Reisedokument 1.2 Visabestimmungen 1.3 Pass-Bestimmungen

2. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL

2.1 Arten von Expatriate-Stellen 2.2 Richtlinien für die Anstellung von Expatriate Personal

3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE-STATUS

4. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER

4

113

Kapitel 4

IMMIGRATIONSVERFAHREN1. EINREISEBESTIMMUNGEN FÜR MALAYSIA

1.1 Reisepass oder Reisedokument

Alle Personen, die nach Malaysia einreisen, müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines anderen international anerkannten Reisedokumentes sein, welches für die Reise nach Malaysia gültig ist. Diese Dokumente müssen noch mindestens sechs Monate vom Datum der Einreise nach Malaysia gültig sein.

Wer im Besitz eines von Malaysia nicht anerkannten Reisepasses ist, muss bei einer diplomatischen Vertretung Malaysias (Malaysian Representative Office) im Ausland ein Dokument als Passersatz zusammen mit dem Visum beantragen. Anträge auf Einreisevisa sind in der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung Malaysias im Ausland zu stellen.

In Ländern, in denen das Malaysian Representative Office nicht vertreten ist, sind die Anträge bei der nächstgelegenen High Commission oder Botschaft zu stellen.

1.2 Visabestimmungen

Ein Visum ist ein Eintrag in einen Reisepass oder einem anderen gültigen Reisedokument eines Ausländers, das beweist, dass der Besitzer um eine Genehmigung zur Einreise in Malaysia angesucht hat und dass diesem Ansuchen stattgegeben wurde.

Ausländische Staatsbürger, die ein Visum benötigen, um nach Malaysia einzureisen, müssen um ein Visum im Vorhinein bei einer diplomatischen Vertretung Malaysias (Malaysian Representative Office) im Ausland ansuchen und erhalten, bevor sie ins Land einreisen.

Visabestimmungen nach Ländern ist wie folgt:

Länder die ein Visumbenötigen:

•Äquatorialguinea•Äthiopien•Afghanistan*•Angola•Bhutan•BurkinaFaso•Burundi•China•Dschibuti•Elfenbeinküste•Eritrea•Guinea-Bissau•Hongkong(Identitäts-bescheinigung oderIdentitätsdokument)•Indien

•Kolumbien•Komoren•Kongo,Dem.Rep.•Kongo,Rep.•Liberia•Mali•Myanmar(normaler Reisepass)•Nepal•Niger•Ruanda•Serbien&Montenegro•Taiwan•VereinteNationen(Laissez Passer)•Westsahara•ZentralafrikanischeRepublik

IMMIGRATIONSVERFAHREN 114

Commonwealth-Mitgliedstaatendie ein Visum brauchen

•Bangladesch•Ghana•Kamerun•Mosambik

•Nigeria•Pakistan•SriLanka

Länder mit Visumspflichtfür Besuche über dreiMonate

•Ägypten•Algerien•Argentinien•Australien•Bahrain•Belgien•Bosnien-Herzegowina•Brasilien•Dänemark•Deutschland•Finnland•Frankreich•Großbritannien•Holland•Island•Irland•Italien•Japan•Jemen•Jordanien•Katar•Kirgisistan•Kroatien•Kuwait•Kuba

•Libanon•Liechtenstein•Luxemburg•Marokko•Norwegen•Österreich(Wien)•Oman•Peru•Polen•Rumänien•St.Marino•Saudi-Arabien•Schweden•Schweiz•Slowakei•Spanien•Südkorea•Türkei•Tunesien•Turkmenistan•Tschechien•Ungarn•Uruguay•VereinigteArabische Emirate

Länder mit Visumspflichtfür Besuche über einenMonat

•Armenien•Aserbaidschan•Barbados•Belarus•Benin•Bolivien•Bulgarien•BurkinaFaso•Chile•CostaRica•Ecuador•ElSalvador•Estland•Gabun•Georgien•Griechenland•Guatemala•Guinea•Haiti•Honduras•HongkongSAR•Kasachstan•Lettland•Litauen•MacaoSAR•Mazedonien•Kambodscha

•KapverdischeInseln•Madagaskar•Moldawien•Mauretanien•Mexico•Monaco•Mongolei•Nicaragua•Nordkorea•Panama•Paraguay•Portugal•Russland•SaoTomeundPríncipe•Senegal•Slowenien•Sudan•Surinam•Tadschikistan•Togo•Tschad•Ukraine•Usbekistan•Vatikanstadt•Venezuela•Zaire•Zimbabwe

115

Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika benötigen kein Visum für Besuche sozialer, geschäftlicher oder akademischer Natur (außer für ein Arbeitsverhältnis).

Für israelische Staatsbürger ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich. Jedoch für Staatsbürger aus der Republik Serbien und Republik Montenegro ist ein Visum ohne Genehmigung erforderlich.

Staatsangehörige von ASEAN Ländern (außer Myanmar) benötigen kein Visum für einen Aufenthalt weniger als einen Monat. Für einen Aufenthalt länger als einen Monat ist ein Visum erforderlich (außer für Staatsbürger aus Brunei und Singapur).

Staatsangehörige nicht genannter Länder (außer Israel) dürfen visumsfrei für Besuche von maximal einem Monat nach Malaysia einreisen.

Anmerkung:* Visum mit Referenzschreiben ist erforderlich, d.h. mit Genehmigung der

malaysischen Immigrationsbehörde.

1.3 Pass - Bestimmungen

Andere Anträge zur Einreise nach Malaysia, außer zum Zwecke eines privaten oder geschäftlichen Aufenthalts, müssen im Vorhinein, vor der Ankunft in Malaysia, gestellt werden.

Ein “Pass” ist ein Sichtvermerk im Reisepass, der eine Aufenthaltsgenehmigung für eine bestimmte Zeitspanne darstellt. Ausländer, die Malaysia besuchen, müssen den Sichtvermerk (“Pass”) bei der Einreise bekommen, der ihnen einen temporären Aufenthalt garantiert, zusätzlich zu ihrem Visum (falls dieses erforderlich ist).

Alle Ansuchen um einen “Pass” müssen von einem Sponsor in Malaysia unterstützt werden, der zustimmt, für den Unterhalt und eventuell notwendige Repatriierung des Besuchers verantwortlich zu zeichnen.

Passes, die an ausländische Besucher bei der Einreise ausgegeben werden können, sind Folgende:

(i) Visit Pass (social) für kurzzeitige Aufenthalte

Ein Visit Pass (für privaten Aufenthalt) wird an Ausländer für private oder geschäftliche Zwecke ausgestellt; solche Zwecke sind:

• Eigentümer und Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um anBesprechungen, Konferenzen oder Seminaren teilzunehmen, die Buchhaltung zu prüfen oder den laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen

Länder mit Visumspflichtfür Besuche über 14Tage

•Iran•Irak•Jemen(ehemals Süd Jemen)•Libyen

•Macao(Reiseerlaubnis/PortugiesischeIdentitätsbescheinigung)•Palästina•SierraLeone•Somalia•Syrien

IMMIGRATIONSVERFAHREN 116

• Investoren oder Geschäftsleute, die einreisen, um Geschäfts - undInvestitionsmöglichkeiten zum Aufbau eines Produktionsbetriebs zu prüfen

• ausländischeRepräsentantenvonUnternehmen,dieeinreisen,uminMalaysiazu produzierende Waren vorzustellen, ohne jedoch direkt im Verkauf oder im Vertrieb tätig zu sein

• EigentümervonImmobilien,dieeinreisen,umüberVerkaufoderVermietungvon Immobilien zu verhandeln

• ausländische Journalisten oder Reporter vonMassenmedien, die einreisen,um über eine Veranstaltung in Malaysia zu berichten

• TeilnehmeranSportveranstaltungen

• Studenten, die an Examen an inländischen Universitäten oder an einer“Goodwill” - Mission teilnehmen

• Besucher,diemitderGenehmigungdesDirectorGeneralofImmigrationaufGrund anderer Aktivitäten, als oben genannt, einreisen

Diese Art von Pass kann nicht für eine Beschäftigung oder zur Überwachung der Installation neuer Maschinen und Anlagen oder zum Bau einer Fabrik benutzt werden.

(ii) Visit Pass (social) für längere Aufenthalte

Ein Long Term Visit Pass kann an einen Ausländer für einen temporären Aufenthalt ausgestellt werden, und zwar für eine Zeitspanne von nicht weniger als sechs Monaten. Verlängerung ist möglich, je nach Qualifikation des Besuchers und je nach Erfüllung bestimmter Kriterien.

Ausländische Ehepartner von malaysischen Staatsbürgern, die im Besitz eines Long Term Visit Passes sind, dürfen jede Art bezahlter Arbeit ausüben oder in jedem Geschäftszweig tätig sein oder einer professionellen Berufstätigkeit nachgehen, ohne ihren Social Visit Pass Status in einen Employment Pass Status oder Visit Pass (Temporary Employment) umzuwandeln.

(iii) Visit Pass (Temporary Employment)

Dieser Pass wird Ausländern ausgestellt, die ein Arbeitsverhältnis von weniger als zwei Jahren haben.

(iv) Employment Pass

Dieses Visum wird allen Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um ein mindestens zweijähriges Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Ein Employment Pass wird ausgestellt, nachdem der Antragsteller die Genehmigung für eine Expatriatenstelle von den zuständigen autorisierten Agenturen bekommen hat.

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(v) Visit Pass (Professional)

Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die Kurzzeitverträge mit einer Agentur eingehen. Die folgenden Kategorien von Ausländern sind dazu berechtigt:

Experten/Freiwillige •Forscher,dievondermalaysischenRegierungalssolche anerkannt werden

•MitgliedereinerinternationalenOrganisation•EingeladeneLektoren/Redner•ExperteninderInstallationoderWartungvon

Maschinen•Personen,dietechnischesTrainingvermitteln

Künstler •Personen,diezumFilmenoderzuAufführungeneinreisen

•Personen,diezumZweckeeinerWerbekampagneeines Albums oder neuen Produkts einreisen; etc.

Missionare (islamischeoder andereReligionen)

•Personen,dieausreligiösenGründeneinreisen

Die Gültigkeit dieses Visums ist variabel, beträgt aber nicht länger als zwölf Monate.

Ansuchen müssen von der zuständigen Agentur gemacht werden.

(iv) Dependent Pass

Dieser Pass wird Ehegatten und Kindern von Personen ausgestellt, denen ein Arbeitsvisum (Employment Pass) ausgestellt wurde. Dieser Pass kann gleichzeitig mit dem Arbeitsvisum oder auch nach dessen Genehmigung beantragt werden.

(v) Student Pass

Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um an einer Bildungseinrichtung zu studieren, deren Kurse vom malaysischen Ministry of Higher Education genehmigt wurden und deren Ansuchen vom malaysischen Ministry of Home Affairs genehmigt wurden.

2. ANSTELLUNG VON EXPATRIATE PERSONAL

Die malaysische Regierung strebt an, dass Malaysier im Laufe der Zeit in allen Arbeitsbereichen geschult und auf allen betrieblichen Ebenen beschäftigt werden. Aus diesem Grunde sind die Unternehmen aufgefordert, durch Ausbildungsmaßnahmen darauf hinzuarbeiten, dass die Beschäftigungsstruktur auf allen Unternehmensebenen die multikulturelle Zusammensetzung Malaysias wiederspiegelt.

IMMIGRATIONSVERFAHREN 118

Für Bereiche, in denen nicht genügend ausgebildete malaysische Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, dürfen ausländische Unternehmen jedoch das erforderliche Personal nach Malaysia bringen, z.B. in Key Posts (Schlüsselpositionen) oder Time Posts (Zeitstellen). Key Posts sind Arbeitsstellen, die permanent mit Ausländern besetzt sind, während Time Posts Arbeitsstellen sind, die nur zu bestimmten Zeiten mit Ausländern besetzt sind.

2.1 Arten von Expatriate - Stellen

Expatriates sind Ausländer, die qualifiziert sind, um die folgenden Positionen zu füllen:

a. Schlüssel - Posten

Das sind hohe Managerpositionen in Unternehmen, die in ausländischer Hand sind und Firmen, die in Malaysia operieren. Key Posts sind Arbeitsstellen, die notwendig sind, um die Interessen und Investitionen der Unternehmen zu sichern. Die Expatriates sind dafür verantwortlich, die Geschäftskursrichtlinien des Unternehmens zu bestimmen, um die Fern- und Nahziele zu erreichen.

b. Zeitbegrenzte Posten

i. Exekutiv-Posten

Diese Posten sind auf der mittleren Führungs-und Expertenebene angesiedelt.Der Posten erfordert höhere berufliche Qualifikationen, praktische Erfahrung, Fertigkeiten und Kenntnisse die auf den jeweiligen Job zugeschnitten sind. Der Ausländer ist verantwortlich für die Umsetzung der Firmenpolitik und für Personalführung.

ii. Nichtleitende Posten

Das sind Positionen zur Durchführung von technischen Jobs, die fachspezifisches Wissen und praktisches Können und Erfahrung verlangen.

2.2 Richtlinien für die Anstellung von Expatriate Personal

Es gibt 2 Stufen in der Anstellung von Expatriate - Personal:

a. Ansuchen um eine Expatriate - Position von den relevanten autorisierten Körperschaften, die durch die Art der Geschäftstätigkeit bestimmt wird.

b. Mit der Genehmigung der Expatriate - Position durch die autorisierten Körperschaften muss das Unternehmen das Ansuchen beim Immigration Department einreichen, um den Employment Pass zu befürworten.

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Firmen, die Produktion, F&E, Hotel- und Tourismusprojekte betreiben und Steuererleichterungen unter MIDAs Aufsicht nutzen

Firmen, die Produktion, F&E, Hotels mit 4-Sterne Klassifizierung und höher; und Tourismusprojekte und sonstige Dienstleistungen betreiben und Steuererleichterungen unter MIDAs Aufsicht nutzen, können Expatriate Posten beantragen, mit den folgenden Anforderungen zum Firmenkapital:

a) 100%malaysischeFirma:RM250.000

b) In gemeinsamem ausländischen und Malaysischem Besitz: RM 350.000

c) 100%inausländischemBesitz:RM500.000

Die Genehmigung für zeitbegrenzte Posten unterliegt folgenden Bedingungen:

a) Minimal-Grundgehalt von RM 500.000;

b) Minimale akademische Qualifikation und minimale Erfahrung;

• FüreineProduktionsfirma:

- Akademischer Grad und mindestens 3 Jahre relevante Berufserfahrung; und/oder

- Diplom mit mindestens 5 Jahren relevanter Berufserfahrung; und/oder

- Abschluss der Oberschule mit mindestens 10 Jahren relevanter Berufserfahrung; oder akademische Qualifikationen/Erfahrung wie von der Firma vorgeschlagen, je nachdem welche höher liegt.

• FüreineVertragsfirmafürF&E,F&EFirmaundin-houseF&EFirma:

- Akademischer Grad und mindestens 3 Jahre relevante Berufserfahrung; und/oder

- Diplom mit mindestens 5 Jahren relevanter Berufserfahrung; oder akademische Qualifikationen/Erfahrung wie von der Firma vorgeschlagen, je nachdem welche höher liegt.

• Für4-SterneHotelsundhöhersowieTourismusprojekte:

- Minimale akademische Qualifikation ist ein Grad mit mindestens 5 Jahren Arbeitserfahrung im Hotel/Tourismusbereich.

Die Anzahl der Expatriate Posten wird von Fall zu Fall entschieden. Man kann aber schon sagen, dass eine ganz oder teilweise in ausländischer Hand befindliche Vertrags-F&EFirma,eineF&EFirmaundeinein-houseF&EFirmamiteiner50%Regelungfürdie Gesamtzahl der F&E Angestellten, das heißt im Verhältnis von 1 Expatriate zu 1 Malaysier für F&E Angestellte beaufschlagt werden.Die Zeitdauer kann für maximal 5 Jahre bestimmt werden.

Anträge sind an MIDA zu richten.

IMMIGRATIONSVERFAHREN 120

Betriebliche Hauptquartiere (OHQs), Regionale Entwicklungszentren (RDCs) & Internationale Beschaffungszentren (IPCs)

Die Anträge für Expatriate Posten für OHQs, RDCs und IPC können in Betracht gezogen werden, wenn die Firma über ein Stammkapital von mindestens RM 500.000 verfügt. Die Anzahl der Expatriate Posten richtet sich nach den Anforderungen der Firma und auch nach den Posten sowie der Verfügbarkeit der nötigen Expertise unter Malaysiern, und es werden Anstrengungen erwartet, diese Posten mit Malaysiern zu besetzen. Die Dauer der befristeten Posten ist 5 Jahre.Die Genehmigung von Expatriate Posten für RDCs, IPCs und OHQs unterliegt den folgenden Bedingungen:

a) Mindestgehalt ist ein Grundgehalt von RM5.000 für Expatriate Posten

b) Akademischer Grad mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung in dem relevanten Bereich; oder akademische Qualifikationen/Erfahrung wie von der Firma vorgeschlagen, je nachdem was höherwertig ist.

Anträge sind an MIDA zu richten.

Regionale Niederlassungen (RE)/ Regionalbüros (RO)

Anträge auf Expatriate Posten (befristete Posten) für Res/Ros können in Betracht gezogen werden unter den folgenden Bedingungen:

a) Mindest-Betriebsausgaben von RM 150.000 pro Jahr

b) Mindestgehalt von RM 5.000 als Grundgehalt für Expatriate Posten.

Die Anzahl von befristeten Posten und die Zeitdauer für die befristeten Posten hängen von der Zeitdauer des RE/RO Status ab. Diese Anträge werden von Fall zu Fall entschieden. Die Genehmigung für Expatriates wird sowohl für Posten als auch Individuen erteilt.

Anträge sind an MIDA zu richten.

Technische und Berufsschulbildungs-Institutionen und sonstige Dienste

Alle Anträge auf Expatriate Posten im Bereich Bildung sollten an das Bildungsministerium gestellt werden bzw an das Ministerium für Arbeitskräfte zur Genehmigung, bevor die Arbeitserlaubnis von der Immigrationsbehörde erteilt werden kann.

Sonstige Dienstleistungen ohne steuerliche Fördermittel und nicht regulierte Dienste

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3. ANSUCHEN UM EXPATRIATE - STATUS

Alle Ansuchen für Expatriate Positionen bei neuen und bereits existierenden Unternehmen (inklusive jene, die nicht in Expansion oder Diversifikation tätig sind), die in der verarbeitenden Industrie und ihren Dienstleistungssektoren tätig sind, müssen ihre Ansuchen bei MIDA einreichen. Das schließt jene Unternehmen ein, die eine Produktionslizenz beantragen müssen sowie jene Firmen die davon eine Befreiung haben.

Weitere Informationen über Immigrationsbestimmungen finden Sie in der Webseite der malaysischen Immigrationsbehörde unter: www.imi.gov.my

4. ANSTELLUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER

In Malaysia ist die Beschäftigung ausländischer Arbeiter im Produktionssektor, im Bauwesen, auf Plantagen, in der Landwirtschaft, im Dienstleistungsgewerbe und als Hauspersonal erlaubt.

Der Dienstleistungssektor umfasst elf Teilsektoren: Restaurants, Reinigungsbetriebe, Gepäckverladung, Wäschereien, Golf Caddies in Golf Clubs, Friseure, Groß - und Kleinhandelsbetriebe, Textilbetriebe, Metall/Abfall/Recycling Aktivitäten, Wohlfahrtsheime und Hotel/Ferieninseln.

Nur Staatsangehörige von folgenden Ländern dürfen in den ausgewählten Industrien arbeiten:

Genehmigte Industriezweige: Staatsangehörige von:

•Produktion•Plantagen•Landwirtschaft•Bau•Dienstleistung

IndonesienKambodschaNepalMyanmarLaosVietnamPhilippinen (nur Männer)PakistanSri LankaThailandTurkmenistanUsbekistanKasachstan

•Dienstleistungen(Koch, Großhandel/Einzelhandel, Barbier, Metal/Schrott/Recycling,Textil)•Bauwesen(nurMontagevon

Hochspannungskabeln)•Landwirtschaft•Plantagen

Indien

IMMIGRATIONSVERFAHREN 122

Die Genehmigung richtet sich nach den Besonderheiten jedes Einzelfalles und nach Richtlinien, die von Zeit zu Zeit neu festgelegt werden. Ein Antrag wird nur dann berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hat, qualifizierte malaysische Staatsangehörige oder Personen mit einer unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung in Malaysia zu rekrutieren. Eine jährliche Abgabe (Levy) auf ausländische Arbeiter wird wie folgt erhoben:

Genehmigte Industriezweige Jahresabgabe (Levy)

Produktion RM 1.250

Konstruktion RM 1.250

Plantagen RM 590

Landwirtschaft RM 410

Haushaltshilfe RM 410

Dienstleistung:•Fürsorgeheime•FerienanlagenaufInseln•Sonstige

RM 600RM1,200RM1,850

Alle Ansuchen um Anstellung von ausländischen Arbeitern müssen beim One Stop Centre, Ministry of Home Affairs (Innenministerium), eingereicht werden, mit Ausnahme für Haushaltsangestellte, deren Ansuchen beim Malaysian Immigration Department eingereicht werden muss.

Weitere Informationen über Anstellung von ausländischen Arbeitern finden Sie auf der Webseite des Ministry of Home Affairs: www.moha.gov.my

Kapitel 5

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE1. MALAYSIAS ARBEITSKRÄFTE

2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG

2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe 2.2 Human Resource Development Fund 2.3 Führungspersonal

3. LOHNKOSTEN

4. ARBEITSVERMITTLUNG

5. ARBEITSGESETZGEBUNG

5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955) 5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak) 5.3 Employees Provident Fund Act 1991 5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees’ Social Security Act 1969) 5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen’s Compensation Act 1952) 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994)

6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND ARBEITNEHMERN

6.1 Gewerkschaften 6.2 Gesetz über Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967) 6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen

5

125

Kapitel 5

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT

Malaysia bietet Investoren fleißige, disziplinierte, gebildete und lernfähige Arbeitskräfte. Berufsanfänger haben mindestens elf Schuljahre absolviert, d.h. bis zur Sekundarschule, und können deshalb leicht in neue Verfahren und Fertigkeiten eingewiesen werden.

Um dem steigenden Bedarf des verarbeitenden Gewerbes nach qualifizierten Arbeitskräften Rechnung tragen zu können, hat die Regierung verschiedene Fördermaßnahmen getroffen. Dabei soll die Zahl der Ingenieure, Techniker und anderer Facharbeiter, die ihre Ausbildung sowohl an malaysischen als auch an ausländischen Universitäten, Fachschulen und anderen Ausbildungsstätten absolvieren, gesteigert werden.

Der Arbeitsmarkt in Malaysia ist liberal und unterliegt dem normalen Wettbewerb. Die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen sind harmonisch. Die Lohnkosten sind relativ niedrig und das bei zugleich hoher Arbeitsproduktivität im Vergleich mit Industrienationen.

2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG

Das Department of Skills Development (DSD), unter dem Arbeitsministerium (Ministry of Human Resources), ist verantwortlich für die Förderung und Koordinierung von Strategien und Trainingsprogramme für Fertigkeiten im Rahmen der Bemühungen, berufliche Fertigkeiten zu verstärken. Das DSD konzentriert seine Bemühungen auf die Akkreditierung von staatlichen und privaten Ausbildungsinstitutionen, Auswertung der Nachfrage nach bereits existierenden und zukünftig erforderlichen Fertigkeiten, Identifizierung zukünftiger Berufsschul- und industrieller Ausbildungserfordernisse und die Entwicklung der Nationalen Beruflichen Fertigkeiten Normen (NOSS). Bis heute gibt es 1,458 NOSS, die das Zertifikatsniveau, das Diplom und fortgeschrittene Diplomniveau abdecken, in 29 Industriezweigen und dadurch wird die Hauptgrundlage für über 7,000 Trainingsprogramme in 1.131 Ausbildungsstätten geschaffen, die bereits durch DSD akkreditiert wurden, nach dem sog. Malaysischen Fertigkeiten Zertifikationssystem.

2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe

In Malaysia übernehmen Berufsschulen, technische Berufsbildungszentren, Fachhochschulen und industrielle Ausbildungseinrichtungen die Ausbildung von Jugendlichen für die Beschäftigung in den verschiedenen Industriezweigen. Die meisten dieser Institute sind öffentliche Einrichtungen, aber einige private Institute vervollständigen die Regierungsbemühungen, benötigte Arbeitskräfte bedarfsnah zur Verfügung zu stellen.

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 126

Folgende Regierungsagenturen sind maßgeblich an den Ausbildungsinitiativen beteiligt:

• DasMinistry of Human Resources betreibt zur Zeit 23 IndustrialTrainingInstitutions (ITI). Die ITIs bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau für Berufsanfänger und zur Berufsvorbereitung an. Die verschiedenen Programme umfassen z.B. Ausbildungen mit Lehrvertrag für Mechaniker, Elektriker und Bau - und Druckereiberufe. Es werden auch Kurse zur Weiterbildung und Ausbilderschulung angeboten. Das Centre for Instructors and Advanced Skill Training (CIAST), das Japan Malaysia Technical Institute (JMTI) sowie vier Advanced Technology Training Centres (ADTEC) unterstehen ebenfalls dem Arbeitsministerium.

• DasMinistry of Higher Education, das imMärz 2004 eingerichtet wurde,überwacht öffentliche und private Universitäten, 27 Polytechnics und 72 Community Colleges, um ausgebildete Arbeitskräfte für die Industrie zu stellen. Auf diesem Niveau sollten die Polytechnics und Community Colleges Fachkräfte auf dem semi - professionellem Niveau im Ingenieur -, Handels - und Dienstleistungssektor hervorbringen.

• MinistryofEducation:DasBildungsministeriumistfürmehrals90technischeSchulen (technical schools) zuständig, die technische und berufsbildende Kurse anbieten. Schulabgänger von den technischen Schulen können entweder Arbeit suchen oder ihre Ausbildung nach der Sekundarschule an einem Polytechnikum (Diplomkurse) oder in einem Community College (Zertifikatskurse) weiterführen, oder in anderen Ausbildungsinstituten unter der Aufsicht der zuständigen Ministerien.

• Ministerium für Jugend und Sport (Ministry of Youth and Sport). DiesesMinisterium bietet in seinen 16 National Youth Skill Training Centres und Higher Youth Skill Training Centres ebenfalls Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Zusätzlich führen diese Institutionen auch Kurzlehrgänge und Weiterbildungskurse durch.

• Majlis Amanah Rakyat (MARA) oder Council of Trust for the IndigenousPeople ist eine staatliche Stiftung unter der Aufsicht des Ministry of Rural and Regional Development. MARA unterhält mehr als 20 Berufsbildungsstätten (IKM) in verschiedenen Teilen des Landes. Auch die IKM bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem, fortgeschrittenem und professionellem Niveau an.

2.2 Human Resource Development Fund

Der Human Resource Development Fund (HRDF) wird vom Pembangunan Sumber Manusia Berhad (PSMB) verwaltet, einer Agentur unter dem Ministerium für Arbeitskräfte, gemäß dem Pembangunan Sumber Manusia Berhad Act von 2001.

HRDF wurde 1993 ins Leben gerufen, mit dem Ziel, qualitativ hochwertige Arbeitskräfte zu entwickeln und eine Arbeiterschaft von Weltklasse hervorzubringen, die eine hochwertige einkommensstarke Wirtschaft basierend auf Wissen und Innovation erzielen können, und die Malaysia bis 2020 zu einer voll industrialisierten Nation erstarken lassen.

HRDF ist die Speerspitze in der Fortbildung der Malaysischen Arbeiterschaft.

127

Die Funktionen des HRDF sind:

• DieEinschätzungundFeststellungderArtunddesUmfangsderAusbildungs-und der Umschulungsbedürfnisse der Angestellten, Auszubildenden und Anzulernenden, um mit den Anforderungen der Industriezweige an die Arbeitskräfte Schritt zu halten.

• DieFörderungundStimulierungvonAusbildungderArbeiterschaft

• DieBedingungenundVoraussetzungenfestzulegen,unterdenenfinanzielleHilfe oder sonstige Zuschüsse vergeben werden.

DAS PEMBANGUNAN SUMBER MANUSIA GESETZ 2001 (GESETZ 612)

PRODUZIERENDER SEKTOR

No. Anzahl der Angestellten Eingezahltes Kapital (RM Millionen)

Pflicht/Wahlweise(Zahlung der

Abgabe)

1. Arbeitgeber mit 50 oder mehr malaysischen Angestellten

- Pflicht(1%)

2. Arbeitgeber mit 10-49 malaysischen Angestellten

2.5 und mehr Pflicht(1%)

3. Arbeitgeber mit 10-49 malaysischen Angestellten

Unter 2.5 Wahlweise(0.5%)

Weitere Informationen finden Sie unter www.hrdf.com.my.

2.3 Führungspersonal Im Jahre 2013 verließen etwa 103.546 Universitätsabsolventen und 95.762 Diplomanden die öffentlichen tertiären Institutionen (IPTA) und andere private tertiäre Institutionen (IPTS). Diese Hochschulabgänger reichen von so unterschiedlichen Diziplinien wie Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Ingenieurwissenschaften, Medizin, Biotechnologie, Naturwissenschaften und Mathematik, bis hin zu Kunst und Design.

Neben den Universitäten und Colleges bieten verschiedene Agenturen, wie etwa die Malaysische Productivity Corporation, das Malaysian Institute of Management oder das Malaysian Institute of Personnel Management weitere Ausbildungsmöglichkeiten für Manager. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Prozentsatz der qualifizierten Arbeitskräfte durch im Ausland ausgebildete Malaysier gestellt wird.

3. LOHNKOSTEN

Die Grundlöhne und Sonderleistungen für die Arbeitskräfte im verarbeitenden Sektor sind vom Standort, Firmengröße und der Branche abhängig. Zusatzleistungen wie Jahresurlaub, Feiertage, Krankenurlaub, Mutterschaftsurlaub, Sonderurlaub bei Todesfällen sind üblich. Die Firmen leisten weiterhin freie medizinische Versorgung einschließlich Krankenhausaufenthalten für ihre Arbeitskräfte. In einigen Firmen werden zusätzlich Arbeitskleidung, freier Transport zur Arbeit, Leistungsprämien, Schichtzulagen und Versicherungsschutz gewährt. Bonuszahlungen sind abhängig von der Finanzlage der Firmen und der Leistungen einzelner Arbeitnehmer.

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 128

Das Mindestlohngesetz von 2012 wurde am 1.Januar 2013 rechtskräftig für Arbeitgeber mit mehr als 5 Angestellten. Das Gesetz gilt ebenfalls ab dem 1.Januar 2013 für Arbeitnehmer die berufliche Aktivitäten ausführen die unter die Malaysia Standard Classification of Occupations (MASCO) fallen, unabhängig von der Zahl der Angestellten. Für Arbeitgeber mit 5 oder weniger Angestellten wird das Gesetz vom 1.Juli 2013 wirksam.

Die Mindestlöhne sind wie folgt:

Regionen Mindestlöhne

Monatslohn Stundenlohn

Westmalaysia RM900 RM4.33

Sabah, Sarawak und das Bundesterritorium von Labuan

RM800 RM3.85

Für weitere Informationen über Gehälter und Nebenleistungen im herstellenden Sektor gehen Sie auf die Webseite der Malaysian Employers Federation (MEF) auf www.mef.org.my

4. ARBEITSVERMITTLUNG

Neben privaten Arbeitsvermittlungsagenturen können Arbeitgeber und Arbeitssuchende staatliche Arbeitsvermittlungsbüros, die sich im ganzen Land verstreut befinden, zu Rate ziehen. Potentielle Arbeitgeber können detaillierte Informationen über Arbeitssuchende abrufen, die bei dem Vermittlungsdienst registriert sind. Die Vermittlungsbüros haben u.a. folgende Aufgaben:

• Durchführung von Werbekampagnen, um die Arbeitgeber bei derPersonaleinstellung zu unterstützen

• VorbereitungvonBewerberauswahl,VorstellungsgesprächenundEignungstests

Polytechniken und Community Colleges bieten voraussichtlichen Arbeitgebern die Möglichkeit, Jobinterviews mit zukünftigen Absolventen durchzuführen.

5. ARBEITSGESETZGEBUNG

Das Department of Labour ist für die Verwaltung des Labour Laws verantwortlich, damit die Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Beziehungen harmonisch bleiben. Im Labour Law sind die Minimum - Vorschriften, die auf alle Arten von Anstellung zutreffen, festgelegt. Flexibilität bezüglich Geschäftsbetriebs ist durch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gegeben, die vom Director of Labour, Department of Labour, durch ein Ansuchen erhalten werden kann. 5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955)

Die wesentliche Rechtsnorm, das Arbeitsgesetz von 1955, umfasst alle Angestellten auf der malaysischen Halbinsel und im Bundesgebiet von Labuan, deren Gehalt RM 2.000 nicht übersteigt und alle Arbeiter, unabhängig von ihrem Lohn. Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag aufsetzen, aber er sollte gegen die Minimum - Anforderungen des Labour Law nicht verstoßen. Alle Arbeitskräfte mit einem monatlichen Gehalt zwischen RM2.000 und RM5.000 können sich in Fragen bezüglich der Bedingungen in ihren individuellen Arbeitsverträgen an das Arbeitsgericht wenden.

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Einige der Bestimmungen des Arbeitsgebers unter dem Employment Act 1955:

i. Jeder Mitarbeiter muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der die Bedingungen und Konditionen des Vertragsverhältnisses wiedergibt, insbesondere die Kündigungsfrist.

ii. Führung eines Arbeitsregisters über die persönlichen Daten, Lohnzahlungen und - Abzüge

iii. Sonderbestimmungen für den Schutz von weiblichen Beschäftigten bezüglich Nachtarbeit und Mutterschaftsurlaub

iv. Die Anzahl der normalen Arbeitsstunden pro Tag und andere Bestimmungen bezüglich Arbeitsstunden.

v. Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, Krankenstand und gesetzliche Feiertage

vi. Bezahlung für Überstunden und zusätzliche Arbeit

vii. Prozedur und Verantwortung des Arbeitgebers in der Einstellung ausländischer Arbeitskräfte

viii. Sondervorschriften über die Behandlung von sexueller Belästigung (männlich und weiblich) am Arbeitsplatz.

5.2 Die Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (Arbeitsverordnung, Sabah und Arbeitsverordnung, Sarawak)

Die Arbeitsverordnung, (Sabah Cap. 67) und Arbeitsverordnung, (Sarawak Cap 76) ist die wesentliche Rechtsnorm für die Verwaltung des Arbeitsgesetzes in diesen Bundesstaaten. Die Vorschriften des Arbeitsverordnung, Sabah, und Arbeitsverordnung, Sarawak, sind den Vorschriften des Employment Act 1955 ähnlich. Allerdings gibt es einige unterschiedliche Bestimmungen, die hier angemerkt werden sollen:

Diese Bestimmungen sind:

Anwendungsbereich Der Employment Act von 1955 deckt Arbeitnehmer mit Löhnen nicht über RM 2.000,00 im Monat ab, während für die Labour Ordinance Sabah and Sarawak die Reichweite bis RM 2.500,00 im Monat umfasst.

Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Die Arbeitsverordnung definiert die Bedingungen unter denen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen. Ein Kind ist eine Person unter 15 Jahren und ein Jugendlicher ist eine Person über 15 aber unter 18 Jahren.

Beschäftigung ausländischer (non-resident) Arbeitskräfte

Jeder Arbeitgeber, der ausländische Arbeitskräfte einstellen will, muss zuerst die Genehmigung dazu vom Direktor des Arbeitsamtes in Sabah/Sarawak einholen. Ein ausländischer Arbeitnehmer ist eine Person die nicht in Sabah/Sarawak beheimatet ist, wie in Abschnitt 71 des Einwanderungsgesetzes von 1959/1963 spezifiziert.

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 130

Informationen in Verbindung mit der Vermittlung von Arbeitskräften

Im Employment Act von 1955 wird bestimmt, dass ein Vermittler von Arbeitskräften, der plant, Arbeitskräfte zu vermitteln oder dies unternimmt, sich mit dem Generaldirektor in der vorgeschriebenen Form innerhalb von 14 Tagen bevor er die Arbeitskräfte vermittelt registrieren muss.

5.3 Der Employees Provident Fund Act 1991

Das Employees Provident Fund Gesetz 1991 (Rentenversicherungsgesetz von 1991) gebietet die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Arbeitnehmer. Gemäß der Definition des Gesetzes müssen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer (mit Ausnahme derjenigen, die unter dem Ersten Anhang angeführt sind), Beiträge an den Employees Provident Fund (EPF) zahlen. Die Zahlungen sind wie folgt:

Altersgruppe unter 60 Jahren

Arbeitgeberanteil: - (a) Monatslohn RM 5.000 und weniger Minimum13%desMonatsgehaltes

- (b) Monatslohn über RM 5.000 Minimum12%desMonatsgehaltes

Arbeitnehmeranteil: - Minimum11%desMonatsgehaltes

[Siehe auch Dritten Anhang (Teil A) des EPF Gesetzes 1991]

Altersgruppe 60-75 Jahre

Arbeitgeberanteil: - (a) Monatslohn RM 5.000 und weniger Minimum6.5%desMonatsgehaltes

- (b) Monatslohn über RM 5.000 Minimum6%desMonatsgehaltes

Arbeitnehmeranteil: - Minimum5.5%desMonatsgehaltes

[Siehe auch Dritten Anhang (Teil C) des EPF Gesetzes 1991]

Alle ausländischen Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber sind von diesen Bestimmungen ausgenommen. Sie können aber wahlweise Beiträge einzahlen, die Raten sind in diesem Fall wie folgt:

Altersgruppe unter 60 Jahren

Arbeitgeberanteil: - RM 5.00 pro Arbeitnehmer im Monat

Arbeitnehmeranteil: - 11%desMonatsgehaltes

[Siehe auch Dritten Anhang (Teil B) des EPF Gesetzes 1991]

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Altersgruppe 60-75 Jahre

Arbeitgeberanteil: - RM 5.00 pro Arbeitnehmer im Monat

Arbeitnehmeranteil: - 5.5%desMonatsgehaltes

[Siehe auch Dritten Anhang (Teil D) des EPF Gesetzes 1991]

Alle Arbeitgeber müssen ihre Angestellten sofort bei der Einstellung mit EPF registrieren, es sei denn diese fallen unter die Ausnahmeregelungen.

5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees’ Social Security Act 1969)

Die Sozialversicherungsbehörde (Social Security Organisation, SOCSO) verwaltet zwei Versicherungspläne gemäß dem Sozialversicherungsgesetz von 1969 zum Schutz der Wohlfahrt der Angestellten und ihrer Angehörigen, und zwar

• Betriebsunfallversicherung(EmploymentInjuryInsuranceScheme)

• Invaliditätsrentenversicherung(InvalidityPensionScheme)

Betriebsunfallversicherung

Die Betriebsunfallversicherung schützt Arbeitnehmer die unter Berufskrankheiten oder Betriebsunfällen leiden. Die Leistungen der Betriebsunfallversicherung schließen Kosten für medizinische Versorgung, kurzfristige Unterstützung, Leistungen bei permanenter Behinderung, Pflegebeihilfe, Beihilfe für Angehörige, Beerdigungszuschuss, Reha-Beihilfe und Ausbildungsbeihilfe ein.

Invaliditätsrentenversicherung

Die Invaliditätsrentenversicherung versichert Arbeitnehmer rund um die Uhr bei Invalidität oder Tod aus jedweder Ursache, auch wenn es nicht mit seiner Arbeit in Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer muss die Konditionen erfüllen, um die Invaliditätsrente beziehen zu können. Die Leistungen der Invaliditätsrentenversicherung schließen Invalidenrente, Invalidenzahlung, Pflegebeihilfe, Pension für Angehörige, Beerdigungszuschuss, Reha-Beihilfe und Ausbildungsbeihilfe ein.

Arbeitgeber - Berechtigungskriterien

Alle Unternehmen, die einen oder mehr Arbeiter beschäftigen, wie unter dem Gesetz definiert, müssen die Angestellten bei der Versicherung registrieren und Beiträge an SOCSO zahlen. Beiträge an SOCSO sind gesetzliche Pflicht, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die unter die Kriterien des Gesetzes fallen. Momentan ist die Beitragsrate für Arbeitgeber 1.75% des versicherten Arbeitnehmer-Gehalts und0.5%fürArbeitnehmer.

Arbeitnehmer - Berechtigungskriterien

Arbeitnehmer, die nicht mehr als dreitausend Ringgit (RM3.000) pro Monat verdienen, müssen einen Beitrag zur Sozialversicherung leisten. Arbeitnehmer, die mehr als RM3.000 verdienen und die nicht bei SOCSO gemeldet sind und nie einen Beitrag an SOCSO geleistet haben, haben die Wahl der Registrierung und des Beitragzahlens solange der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesem Plan zustimmen. Jedoch wenn ein Arbeitnehmer bereits Beiträge unter dem Gesetz gezahlt hat, ist er/sie berechtigt weiterhin den Beitrag zu zahlen und ist dadurch auch unter dem Schutz der Versicherung, ganz unabhängig von seinem Einkommen. Das Prinzip “Einmal dabei, immer dabei“ gilt in diesem Fall.

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 132

5.5 Das Arbeiter - Entschädigungsgesetz (Workmen’s Compensation Act 1952)

Dieses Gesetz regelt Entschädigungszahlungen im Falle von Arbeitsunfällen und verpflichtet die Arbeitsgeber ihre Angestellten zu versichern. Das Ausländer - Entschädigungsgesetz Foreign Workers’ Compensation Scheme (Insurance) Order 2005 das unter diesem Gesetz veröffentlicht wird, verlangt von jedem Arbeitgeber, der Ausländer anstellt, diese bei einer Gruppe von Versicherungsfirmen zu versichern, die unter dieser Rechtsverordnung bestimmt werden, und Entschädigungszahlungen im Falle von Unfällen während der Arbeitszeiten oder außerhalb der Arbeitszeiten zu bewirken. 5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994)

Die Abteilung für Arbeitssicherheit und Gesundheit (The Department of Occupational Safety and Health (DOSH)) ist dem Ministry of Human Resources unterstellt und hat die Verantwortung für die Administration und die Implementierung der Gesetze in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheit. DOSH gewährleistet die Sicherheit, Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen bei der Arbeit sowie anderer die vor Gefahren durch Arbeitstätigkeiten in den verschiedenen Sektoren geschützt werden, wie:

• DerverarbeitendenIndustrie

• MinenundSteinbrüchen

• Bauwesen

• DerLandwirtschaft,Wald-undForstwirtschaft,Fischerei

• Energieversorgungsindustrie(Gas,Strom,WasserundsanitärenAnlagen)

• Transportmittelindustrie,LagerwesenundKommunikation

• GroßhändlerundEinzelhändler

• HotelsundRestaurants

• Finanzwesen,Versicherungswesen, Immobilienmarkt und Geschäftswesen;und

• DeröffentlicheDienstundBehördendesöffentlichenRechts.

Diese Maßnahmen zur Durchsetzung werden von drei Gesetzen bestimmt:

• OccupationalSafetyandHealthAct(OSHA)1994(Arbeitssicherheitsgesetz)

• FactoriesandMachineryAct1967;und

• PetroleumAct(Safetymeasure)1984

Der Occupational Safety and Health Act (OSHA) 1994 (Arbeitssicherheitsgesetz) bestimmt die Rahmengesetzgebung um einen hohen Sicherheits - und Gesundheitsstandard unter allen Malaysischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch selbstregulierende Programme zu fördern, stimulieren und ermutigen, die so geplant sind, dass sie auf die einzelnen Industrien oder Organisationen zugeschnitten sind.

133

OSHA 1994 definiert die allgemeinen Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeure und Anbieter von Anlagen oder Substanzen. Nach OSHA von 1994 Arbeitgeber müssen, so weit es durchführbar ist, Gesundheit, Sicherheit und Wohlergehen der Menschen, die für sie arbeiten, sichern. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung und Erhaltung eines sicheren Betriebs und Arbeitssystems.

Die Arbeitsbedingungen müssen so arrangiert werden, dass die Sicherheit und Gesundheit beim Hantieren, Lagern und Transport von Betriebsanlagen und Substanzen garantiert ist. ”Betriebsanlagen” werden so definiert: jede Art von Maschine, Ausrüstung, Gerät, Werkzeug oder Komponente, während “Substanz” jede Art von natürlichem oder künstlichem Stoff, egal ob fest oder flüssig, gasförmig, in Dunstform oder einer Kombination von allen ist.

Das Gesundheitsrisiko von Gebrauch, Lagerung oder Transport von Substanzen muss minimalst sein. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, notwendige Information, Anweisung, Ausbildung und Supervision in sicherer Arbeitsweise zu geben; selbst über legale Anforderungen muss er informieren.

Ein Arbeitgeber, der 40 oder mehr Personen beschäftigt, muss ein Sicherheits - und Gesundheits - Komitee am Arbeitsplatz einrichten. Die Hauptaufgabe des Komitees ist, die Maßnahmen ständig zu kontrollieren und erneut zu überprüfen, und etwaigen aufkommenden Problemen nachzugehen.

Jeder Arbeitgeber muss das nächstgelegenste “Occupational Health and Safety Office” über Unfälle, gefährliche Vorfälle, Vergiftung am Arbeitsplatz oder Krankheiten, die passiert sind, oder vielleicht passieren könnten, informieren.

Arbeitsvorgänge, bei denen mit lebensgefährlichen Chemikalien hantiert wird, benötigen kompetente Personen zum Durchführen von Luftqualitätsproben, Personalüberwachung und Sicherheit, während Gesundheitsbeamte und ein Arbeitsmediziner herangezogen werden müssen, um den Arbeitsplatz ordentlich zu überwachen.

Es gibt sieben Vorschriften unter dem OSHA 1994 Gesetz, die von DOSH implementiert werden:

1. Employers’ Safety and Health General Policy Statements (Exception) Regulations 1995

2. Control of Industrial Major Accident Hazards Regulations, 1996

3. Safety and Health Committee Regulations, 1996

4. Classification, Packaging and Labeling of Hazardous Chemicals Regulations 1997

5. Safety and Health Officer Regulations 1997

6. Use and Standards of Exposure of Chemicals Hazardous to Health Regulations 2000

7. Notification of Accident, Dangerous Occurrence, Occupational Poisoning and Occupational Disease Regulations, 2004

8. Classification, Labelling and Safety Datasheet of Hazardous Chemicals Regulations, 2013

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 134

Zuwiderhandeln gegen einige der Vorschriften kann zu gerichtlicher Verfolgung führen.

Andererseits ist es das Ziel des Factory and Machinery Act (FMA) 1967, Fabriken und alles, was mit Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt von Personen zu tun hat, sowie die Registrierung und Inspektion von Maschinen, zu regulieren. Alle zertifizierten Maschinen wie Boiler, Druckbehälter, Personenaufzüge, und sonstige Zug- und Beförderungsmaschinen wie mobile Kräne, Turmkräne, Passagier- Hebevorrichtungen, oder sich frei in der Luft bewegende Kräne und Gondeln, müssen genehmigt werden, was Designanforderungen, technische Spezifizierungen, Prüfungen und Inspektionen angeht. Der Hersteller kann die technischen Zeichnungen, technischen berechnungen, Herstellerzertifikate und andere unterstützende Dokumente online mittels des SKUD Systems einreichen (www.dosh.gov.my) und die Design Genehmigung von DOSH einholen.

Alle Fabriken und allgemeinen Maschinen müssen bei DOSH registriert sein, bevor sie in Malaysia installiert und verwendet werden dürfen.

Bestimmte Arbeitsvorgänge, Service-Arbeiten und Demontagen von betrieblichen Ausstattungen und Vorgängen benötigen Spezialisten/kompetente Arbeiter. Deshalb ist es verpflichtend, dass kompetente Personen für die Installation von Maschinen und Geräten wie Kränen, Lifts und lokalen Belüftungs-Ventilationssystemen, den sicheren Aufbau garantieren; auch ist die Anwesenheit eines Boilermanns und eines Dampfingenieurs notwendig, wenn Ausstattungen mit hohem Risiko, wie Dampfkessel, installiert werden.

DOSH sorgt für die Einhaltung folgender 13 Vorschriften unter dem FMA 1967 Gesetz:

1. Elektrische Passagier - und Güter - Lift Regelungen 1970

2. Einzäunung von Maschinen und Sicherheitsvorschriften 1970

3. Bekanntmachung, Eignungs - und Inspektions - Vorschriften 1970

4. Zuständigkeits - und Aufsichts - Vorschriften 1970

5. Sicherheits - , Gesundheits - und Wohlfahrts-Vorschriften 1970

6. Dampfkessel - und ungebrannte Druck - Gefäß - Vorschriften 1970

7. Tauglichkeits - Zertifikate - Prüfungs-Vorschriften 1970

8. Administrations - Vorschriften 1970

9. Bleigehalt - Vorschriften 1984

10. Asbest - Herstellungs - Vorschriften 1984

11. Bau - , Betriebs - und Ingenieurkonstruktionen - Sicherheits - Vorschriften 1986

12. Mineralstaub - Vorschriften 1989

13. Lärm - Vorschriften 1989

135

Der Petroleum (Safety Measures) Act wurde im Jahre 1984 durchgesetzt und die Durchsetzung ist in der Hand einiger Regierungsbehörden, angeführt von DOSH. Das Ziel dieses Gesetzes ist die Regulierung der Sicherheit des Transportes, der Lagerung und Nutzung von Petroleum. Die Reichweite dieses Gesetzes umfasst den Transport von Petroleum auf Straße und Schiene, zu Wasser, durch Leitungen und die Lagerung und Behandlung von Petroleum.

Zum Zwecke der zunehmenden Bekanntheit und des Verständnisses der Sicherheitsaspekte in der Handhabung von Petroleum, wurde der Petroleum (Safety Measures) Act autorisiert mit zwei Vorschriften die darunter fallen. Die Vorschriften sind wie folgt:

1. Petroleum (Safety Measures) (Transportation of Petroleum by Pipelines)Regulations, 1985

2. Petroleum (Safety Measures) (Transportation of Petroleum by Water) Regulations, 1985

6. ARBEITSBEZIEHUNGEN

6.1 Gewerkschaften

Die Abteilung für Gewerkschaftsangelegenheiten gibt Richtlinien für die Etablierung, Funktionen und Aktivitäten von Gewerkschaften vor. Gewerkschaftsangelegenheiten unterliegen dem Gewerkschaftsgesetz von 1959. Die Funktionen dieser Abteilung sind wie folgt:

(a) Die Durchsetzung des Gewerkschaftsgesetzes von 1959 und der Gewerkschaftsvorschriften von 1959

(b) Die Überwachung, Richtungsgebung und Kontrolle aller gewerkschaftsbezogenen Angelegenheiten

(c) Anträge auf Registrierung bearbeiten, die entweder von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern gestellt werden

(d) Sicherstellen, dass registrierte Gewerkschaften im Einklang mit der Gesetzgebung funktionieren sowie ihren Satzungen und Vorschriften

(e) Beratung von Amtsträgern in Bezug auf Administration, Finanzen und Satzungsaspekte von Gewerkschaften

(f) Beratung des Ministers für Arbeitskräfte in Sachen Gewerkschaftsrecht und Maßnahmen, insbesondere sowie allgemein in Sachen Arbeitskräfte

6.2 Gesetz zur Regelung der Arbeitsbeziehungen (Industrial Relations Act 1967)

Das System der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern existiert innerhalb des rechtlichen Rahmens des Industrial Relations Acts von 1967. Diese Gesetzesverordnung wird von der Abteilung für Arbeitsbeziehungen, Malaysia, geregelt. Sie regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und den Arbeitnehmern und ihren Gewerkschaften im Lande. Diese Verordnung enthält folgende Regelungen:

i. Bestimmungen über die Vorgehensweise bei Ansprüchen auf Anerkennung und Vertretungsbereich der Gewerkschaften;

ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE 136

ii. Bestimmungen über die Organisation von effektiven kollektiven Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber und darauf folgender Abschluss eines Kollektivvertrags;

iii. Bestimmungen über die Verhütung und Beilegung von Arbeitsdisputen einschliesslich Weiterleitung an den Minister für Arbeitskräfte und Arbeitsgerichte für eine Entscheidung;

iv. Bestimmungen über Streikaktionen wie Streikposten, Streiks und

Aussperrungen;

v. Bestimmungen über die Vertretung der Ansprüche auf Wiedereinstellung durch Arbeiter;

vi. Bestimmungen über die Arbeitsweise des Arbeitsgerichtes;

vii. Bestimmungen über die Untersuchungsvollmacht der Beamten der Abteilung für Arbeitsbeziehungen, Malaysia

Zusätzlich bietet die Abteilung Beratungsdienste in Bezug auf sämtliche Probleme und Fragen die mit Arbeitsbeziehungen zu tun haben in ihren Zweigstellen im ganzen Land.

6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen

In einem nicht gewerkschaftlich organisierten Unternehmen findet die Beilegung von Konflikten normalerweise dadurch statt, dass der Arbeitnehmer persönlich versucht, eine Einigung mit seinem direkten Vorgesetzten, Werkmeister oder Arbeitgeber zu erreichen. Beschwerden können vom Arbeitnehmer beim Arbeitsministerium eingereicht werden, das dann eine Untersuchung einleitet.

Kapitel 6

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA

1.1 Die Zentralbank 1.2 Finanzinstitute 1.2.1 Die islamische Finanzindustrie 1.2.2 Entwicklungs-Finanzinstitute 1.3 Malaysia als Internationales Islamisches Finanzzentrum

2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE

2.1 Arten der Finanzierung 2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung 2.3 Rückzahlung

3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT

3.1 Securities Commission Malaysia 3.2 Bursa Malaysia

4. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN

4.1 Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA) 4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der Labuan IBFC 4.3 Geschäftsaktivitäten in der Labuan IBFC

5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE

5.1 Regelungen für nicht-Ansässige (non-residents) 5.1.1 Investitionen in Malaysia 5.1.2 Zugang zu inländischer Finanzierung 5.1.3 Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen 5.1.4 Deckungsgeschäfte (Hedging) 5.1.5 Ringgit und Devisenkonten 5.2 Regelungen für Ansässige (residents) 5.2.1 Investition in Vermögenswerte in ausländischen Devisen 5.2.2 Darlehensaufnahme im In- und Ausland (onshore and offshore) 5.2.3 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen 5.2.4 Deckungsgeschäfte (Hedging) 5.2.5 Devisenkonten

6

139

Kapitel 6

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG1. DAS FINANZSYSTEM IN MALAYSIA

Das malaysische Finanzsystem besteht aus einer diversifizierten Bandbreite von Institutionen die den unterschiedlichen und komplexen Bedürfnissen der einheimischen Wirtschaft gerecht werden. Das Finanzsystem ist einmal das konventionelle Finanzsystem und dann noch ko-existierend das islamische Finanzsystem, beide operieren parallel zueinander.

1.1 Die Zentralbank

Bank Negara Malaysia (die Bank), die Zentralbank Malaysias, steht an der Spitze der Geld- und Finanzstruktur des Landes. Ihr Hauptziel ist die Stabilisierung des Geld- und Finanzwesens um das nachhaltigen Wachstum der malaysischen Wirtschaft zu fördern. Ihre Hauptaufgaben sind im neuen Central Bank of Malaysia Act 2009 dargelegt:

• FormulierungundDurchführungderGeld-undWährungspolitik;

• AusgabederWährung;

• Regulierung und Überwachung der Finanzinstitute, die den Gesetzenunterliegen, die die Bank durchsetzen muss;

• ÜberwachungüberdenGeld-undDevisenmarkt;

• ÜberwachungdesZahlungssystems;

• Förderungeinessoliden,progressivenundumfassendenFinanzwesens;

• VerwaltungundManagementderDevisenreservenMalaysias;

• FörderungderDevisenkursverwaltungimZusammenhangmitdenGrundlagender Wirtschaft; und

• Finanzberater,BankerundFinanzagentderRegierung

Um ihren Auftrag zu erfüllen, besitzt die Bank gesetzliche Verfügungsrechte unter mehreren Gesetzen, um die Bank-Institutionen und andere nicht-Bank Finanzvermittler zu regulieren und zu überwachen. Die Bank verwaltet auch die Regeln der Devisenkontrolle.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 140

1.2 Finanzinstitute

Die folgende Tabelle liefert einen Überblick über die Anzahl der Finanzinstitute unter der Aufsicht von Bank Negara, aktuell Ende Dezember 2013:

Gesamtzahl Institute untermalaysischer

Kontrolle

Institute unterausländischer

Kontrolle

Kommerzielle Banken 27 8 19

Islamische Banken 16 10 6

InternationaleIslamische Banken

5 0 5

Investmentbanken 12 12 0

Versicherer 32 16 16

Takaful-Betriebe(Islamische Versicherer)

12 9 3

Rückversicherer 7 3 4

Re-Takaful Betriebe(IslamischeRückversicherer)

4 1 3

Entwicklungs-Finanzinstitute

6 6 0

Das Bankensystem, das sich aus Geschäftsbanken, Investmentbanken und islamischen Banken zusammensetzt, ist die primäre Institution, die für die Mobilisierung von Geldern zuständig ist und die Hauptfinanzierungsquelle, die die wirtschaftlichen Aktivitäten in Malaysia unterstützt. Banken operieren durch ein Netzwerk von über 2.500 Niederlassungen, die über das ganze Land verstreut sind. Es gibt auch 16 Repräsentanzbüros ausländischer Banken in Malaysia, die keine normalen Bankgeschäfte ausüben, sondern Forschungen betreiben, sowie als Verbindungs-und Auskunftsstelle dienen. Sechs malaysische Bankgruppen haben eine Präsenz in 22 Ländern durch Zweigstellen, Repräsentantenbüros, Filialen und Joint Ventures weltweit, einschließlich aller ASEAN Staaten.

Die Finanzinstitute die keine Banken sind, namentlich Entwicklungs-Finanz-Institutionen, Versicherungen und Takaful-Unternehmen ergänzen die Bankinstitute in dem sie Spargelder mobilisieren und die finanziellen Bedürfnisse der Wirtschaft erfüllen. Die Versicherungen und Rückversicherungen betreiben Lebensversicherungen und allgemeine Versicherungsgeschäfte und gleichermaßen betreiben die Takaful und ReTakaful-Unternehmen allgemeine und Familien-Takafulgeschäfte. Die Versicherungsunternehmen und Takaful-Betreiber operieren durch ein Netzwerk von über 900 Zweigstellen und 120.000 registrierten Agenten in Malaysia; sie bieten Risiko-Management und Finanzplanungslösungen für Geschäfte und Einzelpersonen an.

141

1.2.1 Die islamische Finanzindustrie

Die islamische Finanzindustrie in Malaysia ist im dynamischen Wachstum begriffen und weist ein umfassendes islamisches Finanzsystem auf, das von den einheimischen Rahmenbedingungen in Bezug auf Regulierung, Gesetze und Scharia-Verwaltung unterstützt wird, sowie den zahlreichen Mitspielern, die Talent und Fachwissen beisteuern.

Das islamische Finanzsystem enthält vier Komponenten, nämlich islamische Banken, Takaful und ReTakaful, Islamischen Interbanken-Geldmarkt und Islamische Kapitalmärkte. Die Expansion der islamischen Finanzindustrie wird angetrieben von momentan 53 Instituten die islamische Finanzdienste anbieten. Im Dezember 2013 lagen die gesamten islamischen Bankguthaben bei RM 556.5 Milliardenmit einemMarktanteil von25.0%undhaben eine durchschnittlicheWachstumsratevon19.7%proJahrfürdenZeitraum2002-2013verzeichnet.Inder Takaful Industrie hat das Gesamtguthaben im Jahre 2013 RM 24.6 Milliarden miteinemMarktanteilvon10.2%undeinerJahreswachstumsratevon10.7%fürden Zeitraum von 2008-2013 erreicht. Der malaysische Kapitalmarkt hat ebenfalls Sukuk-Obligationen von RM 512.1 Milliarden zum Jahresende von 2013 erzielt undübertrumpftdamitdiekonventionellenObligationenmit49.7%Marktanteil.

Bis heute gibt es über 100 islamische Bankprodukte und Dienstleistungen im Angebot. Innovative Produkte und Finanzinstrumente die im Einklang mit den globalen Schariah-Grundsätzen sind, haben den globalen Markt erreicht. Ein Beispiel dafür ist der Multi-Währungs Sukuk, wobei die Obligationen in US Dollar, Singapur Dollar und Renminbi ausgestellt werden, der internationale Investoren anlockt. Malaysia hat sich zu einem Markt für Multi-Währungs Sukuk entwickelt, es werden zunehmend Obligationen in Malaysia ausgestellt. Im Jahre 2013 hat Malaysia seine Spitzenposition beibehalten als Haupt-Ausgeber von Sukuk-Obligationen mit einem Marktanteil von 69% an Gesamtsukuks die weltweitausgegeben wurden im Wert von USD 82.6 Milliarden.

1.2.2 Entwicklungs-Finanzinstitute

Die Entwicklungs-Finanzinstitute in Malaysia (DFI) sind spezialisierte Finanzinstitute die von der Regierung mit einem spezifischen Mandat gegründet wurden, nämlich der Entwicklung und Förderung von Schlüsselsektoren, die von strategischer Bedeutung für die sozio-ökonomischen Gesamtentwicklungsziele des Landes sind. Diese strategischen Sektoren schließen die Landwirtschaft, SMEs, Infrastruktur, Seefahrt und exportorientierte Sektoren ein, wie auch kapitalintensive und Hochtechnologie-Industrien.

Als spezialisierte Institute bieten DFIs eine Reihe spezialisierter Finanzprodukte und Dienstleistungen an, die auf die spezifischen Bedürfnisse der angepeilten strategischen Sektoren abzielen. Nebenleistungen in Form von Beratung und Konsultation werden ebenfalls von DFIs angeboten, um die genannten Sektoren zu fördern und zu entwickeln. DFIs ergänzen somit die Bankinstitute und agieren als strategische Verbindung die die Lücken in der Versorgung der genannten strategischen Zonen mit Finanzprodukten und Dienstleistungen zum Zwecke der langfristigen Wirtschaftsentwicklung schließen.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 142

Im Jahre 2002 wurde das Gesetz über die Entwicklungs-Finanzinstitute von 2002 (der DFIA) in Kraft gesetzt, um die finanzielle und betriebliche Bonität der DFIs durch nachhaltige Praktiken und das erforderliche Rahmenprogramm aus Regeln und Überwachungsmodalitäten zu fördern, und damit die Institute ihre zugewiesenen Rollen sorgfältig, effizient und effektiv ausführen. Mit der Inkraftsetzung des DFIA ist die Bank als zentrales Organ der Regulierung und Überwachung für DFIs ernannt worden. Als Teil der regulativen und überwachenden Rahmenbedingungen kontrolliert die Bank die Aktivitäten und finanziellen Entwicklungen der DFIs um sicherzustellen, dass sie ihre zugewiesenen Rollen in einer umsichtigen Weise wahrnehmen und dass sie durch solide Unternehmensführung und Erfolgsmethoden unterstützt werden.

Sechs DFIs sind unter dem DFIA festgelegt: Small Medium Enterprise Development Bank Malaysia Berhad oder SME Bank, die Finanzierung und Beratungsdienste an Klein- und Mittelbetriebe im Produktions-, Dienstleistungs-, und Bausektor anbietet; Bank Pembangunan Malaysia Berhad, die mittel- und langfristige Finanzierungen für Infrastrukturprojekte, Schifffahrt, kapitalintensive und Hochtechnologie Industrien im Produktionssektor und anderen ausgewählten Industriezweigen anbietet, gemäß der Nationalen Entwicklungsplanung; Bank Kerjasama Rakyat Malaysia Berhad, eine kooperative Bank die Sparen fördert und finanzielle Dienstleistungen an Mitglieder und Nichtmitglieder liefert; die Export-Import Bank of Malaysia Berhad, oder EXIM Bank, die Kredite anbietet um den Export und Import von Gütern und ausländische Projekte zu finanzieren und zu unterstützen, sowie Export-Kreditversicherungen und Garantie-Einrichtungen zur Verfügung stellt; Bank Simpanan Nasional konzentriert sich auf Privatkunden und Einzelkundenfinanzen, insbesondere für Kleinsparer, und unterstützt die finanzielle Einschluss-Agenda indem Mikro-Finanzierungen und Agenturbankdienste angeboten werden. Bank Pertanian Malaysia oder Agrobank nimmt Spar-Einlagen an und bietet Finanzierung und Beratungsdienste um die Entwicklung der Landwirtschaft und der Gemeinden zu unterstützen.

1.3 Malaysia als Internationales Islamisches Finanzzentrum

Im August 2006 wurde die Malaysia Internationale Islamische Finanzzentrums (MIFC) Initiative auf den Markt gebracht, um Malaysia zu einem der wichtigsten Mittelpunkte des internationalen islamischen Finanzwesens zu befördern und die Rolle des Landes als intellektuelles Epizentrum der islamischen Finanzen zu stärken.

Die MIFC Initiative besteht aus einem gemeinschaftlichen Netzwerk aus finanz-und marktregulierenden Körperschaften, Ministerien und Regierungsagenturen, Finanzinstitutionen, Personalentwicklungsinstitutionen und Experten Service Unternehmen, die auf dem Gebiet des islamischen Finanzwesens partizipieren.

Die MIFC Initiative wird von internationalen Erfolgsmodellen auf dem Gebiet von Rechtsprechung, Regulation und Scharia unterstützt, wodurch die Industrieteilnehmer in die Lage versetzt werden, internationales Business in islamischer Finanzierung in ganz Malaysia zu betreiben, während sie attraktive Anreize in einer geschäftsfreundlichen Umgebung genießen.

143

In der Entwicklung Malaysias als Marktplatz für Islamische Finanzierungsangebote strebt Malaysia nach Verbindungen mit anderen finanziellen Knotenpunkten. Als Zielort für finanzielle Investitionen bietet Malaysia eine Plattform und ein Portal für globale Scharia-konforme Investitionsmöglichkeiten durch die MIFC Initiative. Malaysia bietet eine Geschäftsverbindung zu jedem Einzelsegment unserer Scharia-konformen Finanzindustrie mit attraktiven Wert-Vorschlägen und Gelegenheiten für globale Institute, Talente, Investoren und Emittenten.

Malaysia ist gut positioniert um als Portal zu fungieren, wodurch größere internationale Verknüpfungen geschaffen und verbessert werden, sowie Marktintegration in islamischer Finanzierung zwischen der asiatischen Region und dem Rest der Welt. In der Mitte der asiatischen Zeitzone platziert, präsentiert sich Malaysia als eine Treffpunkt-Plattform für die, die über Überschussgelder verfügen und die, die von irgendeinem Teil der Welt Geldmittel beschaffen müssen.

Malaysia lädt globale Experten ein, führende Teilnehmer, Investoren und Emittenten, um gemeinsam die Zukunft der islamischen Finanzwelt zu gestalten durch die MIFC Initiative, sich dabei auf Malaysias über 30jährige Erfahrung in islamische Finanzierung stützend, in einem Umfeld der Innovation und gedanklichen Führung.

Für weitere Informationen über die MIFC Initiative gehen Sie bitte auf die Webseite: www.mifc.com

2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE

Export Credit Refinancing (ECR) ist ein Plan, der kurzfristige Vor- und Nach-Verschiffungsfinanzierung direkten oder indirekten Exporteuren anbietet. Er ist verfügbar für Hersteller oder Handelsfirmen, die in Malaysia gegründet wurden und direkt oder indirekt in Exportaktivitäten und im Internationalen Handel tätig mit einem ECR-Kreditrahmen, der ordnungsgemäß bei einer teilnehmenden Gewerbebank (ECR-Bank) aufnehmen, erhältlich, mittels zweier Angebote:

(i) ECR vor der Verschiffung

(ii) ECR nach der Verschiffung Die Vorverschiffungs ECR Finanzierung wird von der EXIM Bank angeboten um den Export Malaysischer Produkte und des Handels vor der Verschiffung zu ermöglichen und die Rückverbindungen zwischen den Exporteuren und den einheimischen Zulieferern in exportorientierten Industriezweigen zu verbessern.

Die ECR Finanzierung nach der Verschiffung ist eine Vorauszahlung an die Exporteure um den Export oder Handel nach der Verschiffung zu finanzieren.

2.1 Arten der Finanzierung

Zwei Arten der Finanzierung stehen den Exporteuren unter den Vorverschiffungs-ECR Einrichtungen zur Verfügung:

(i) Auftrag-basierende Methode:

Für einen direkten Exporteur wird die Vor-Verschiffung ECR-Finanzierung gegen die Belege für den Exportauftrag ausgezahlt, während ein indirekter Exporteur Vorauszahlungen gegen Vorlage der ECR DLC, ECR DPO oder LPO zu seinen Gunsten erhalten kann.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 144

(ii) Certificate of Performance –Leistungszertifikat (CP) Methode:

Für direkte oder indirekte Exporteure wird die Vorverschiffung getätigt gegen ein CP der EXIM Bank. Die Obergrenze der Finanzierung ist das CP Limit für eine Gültigkeitsperiode von einem Jahr.

Die Nachverschiffungs-ECR Finanzierung erfolgt über die Herunterrechnung der Rechnung, wodurch Finanzierung gegen Vorlage von Exportdokumenten bei der ECR Bank zur Verfügung gestellt wird.

2.2 Laufzeit und Höhe der Finanzierung

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt bei „ECR vor Verschiffung” vier Monate (120 Tage) und bei „ECR nach Verschiffung” sechs Monate (183 Tage).

Für die auftragsbasierte Lieferungs-Methode können Exporteure einen maximalen Finanzierungsbetrag bis zu 95% des Auftragswertes ihres Exports, oder ECRDomestic Letter of Credit/ECR Domestic Purchase Order oder Local Purchase Order erhalten, die auf die nächsten Tausend abgerundet wird.

Für die Vorverschiffung-CP Methode hängt die Höhe der Finanzierung von der Höhe des CP Limits ab. Das CP Limit wird in drei Perioden unterteilt wobei jede Periode 4 Monate beträgt.

Bei der Nachverschiffungsmethode ist können Exporteure Finanzierung bis zu einem Maximum von 100% des Ausfuhrwertes erhalten, abgerundet auf dienächsten Tausend.

2.3 Rückzahlung

Für Direktexporteure ist die Rückzahlung fällig, sobald die Exporterlöse vom ausländischen Käufer eingegangen sind bzw. die Nachverschiffungserlöse von der ECR Bank eingegangen sind. Indirekte Exporteure sollten ihre Vorverschiffungskredite aus den einheimischen Verkaufserlösen die von den ECR Nutzern eingehen, oder FTZ/LMW Firmen, bezahlen.

Bei Nachverschiffungsfinanzierung wird die Rückzahlung erhoben sobald die Exporterlöse eingegangen sind, oder wenn die Nachverschiffungsrechnung fällig ist, was immer früher anfällt.

Weitere Informationen über Exportkreditfinanzierung erhalten Sie auf der Webseite www.exim.com.my

3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT

3.1 Securities Commission Malaysia

Etabliert im Jahre 1993, ist die Securities Commission Malaysia (SC) eine finanziell unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vom Finanzministerium eingerichtet wurde. Sie hat die Aufgaben, einerseits die ordnungsgemäße Entwicklung des Kapitalmarktes zu ermöglichen und andererseits zu regulieren, dass der Schutz der Investoren gewährleistet ist und die Integrität des Marktes erhalten bleibt.

145

Die SC hat die Zielsetzung, einen innovativen, wettbewerbsfähigen und lebendigen Kapitalmarkt zu entwickeln. Seit der Gründung der SC vor zwei Jahrzehnten, hat Malaysia jetzt einen Kapitalmarkt von 2.7 Trillionen (Im Dezember 2013) sowie den größten Sukuk-Markt der Welt, den drittgrößten Anleihen Markt in Asien im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt, und die größte Investment Fonds- Industrie in ASEAN mit weit verbreiteten Teilnehmergruppen selbstsicherer und gut informierter Anleger.

Die vielfältigen regulativen Funktionen der SC Malaysia sind folgende:

a. Beaufsichtigung von Börsen, Clearing Houses und zentralen Depots;

b. Anmeldeautorität für Prospekte von Körperschaften außer nicht notierte Freizeitclubs;

c. Genehmigungsbehörde für Unternehmensanleihen;

d. Aufsichtsbehörde von Belangen bezüglich Wertpapieren und Terminverträgen;

e. Aufsichtsbehörde von Übernahmen und Unternehmenszusammenschlüssen;

f. Aufsichtsbehörde von allen Belangen bezüglich Investmentfonds-Plänen;

g. Lizenzierung und Beaufsichtigung aller lizenzierter Personen;

h. Förderung von Selbstregulierung; und

i. Sicherstellung von ordnungsgemäßem Vorgehen der Markt-Institutionen und lizenzierten Personen.

Die Organisation überwacht Marktteilnehmer, Mittelsmänner und sämtliche Angelegenheiten die mit Aktien und Wertpapieren, Derivaten und Investmentfonds zu tun haben. Wir registrieren ebenso Emissionsprospekte von Firmen und Fonds, genehmigen Unternehmensanleihen und regulieren Unternehmensfusionen und Übernahmen. Die Grundlage all dieser Funktionen ist die Verantwortung des SC für den Schutz der Investoren.

Weitere Information bekommen Sie auf der Securities Commission Webseite www.sc.com.my.

3.2 Bursa Malaysia

Bursa Malaysia ist eine genehmigte Börsen-Holdinggesellschaft nach Abschnitt 15 des Gesetzes über Kapitalmärkte und Dienste von 2007. Eine Aktiengesellschaft nach dem Companies Act von 1965, betreibt Bursa Malaysia eine voll integrierte Börse, wo Wertpapiere, Derivate, Offshore, Obligationen und Anleihen wie auch islamische Produkte angeboten werden, und bietet eine breitgefächerte Auswahl von globalen Investmentoptionen. Bursa Malaysia hat auch eine regulierende Funktion. Momentan gibt es über 900 Firmen die 60 verschiedene wirtschaftliche Aktivitäten umspannen. An der Börse notierte Einheiten sind unterteilt in verschiedene Segmente auf dem Hauptmarkt für etablierte Firmen mit großem Kapital, oder auf dem ACE Markt für aufstrebende Unternehmen aller Größen. Die Börse nimmt den FTSE Bursa Malaysia KLCI als Hauptindex an.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 146

Bursa Malaysia Derivative (BMD) ist eine Tochtergesellschaft der Bursa Malaysia, die eine Terminbörse betreibt und unterhält. Im Jahre 2009 hat die Chicago MercantileExchange(CME)Gruppe25%AnteilanderBursaMalaysiaDerivativesBerhad erworben. BMDs Produkte wurden auf die elektronische Handelsplattform CME Globex® übertragen, um größere Sichtbarkeit des Produkts und Zugang zu internationalen Händlern zu erreichen.

Um ihre Stärken in islamischen Kapitalmärkten zu nutzen, ist das langfristige Ziel der Bursa Malaysia, ihre islamischen Angebote auf generellen Status anzuheben und damit Malaysia als den weltführenden Sukuk Marktplatz zu etablieren. Bursa Malaysia ist die erste Börse die Bursa Suq Al-Sila‘ etablieren konnte, das ist eine durchgehend Scharia-konforme Plattform für den Handel mit Rohstoffen.

Bursa Malaysia hat sich als erklärtes Ziel gesetzt, den malaysischen Kapitalmarkt attraktiv für Investoren aus aller Welt zu machen und die Börsennotierung in Malaysia als erste Wahl zu etablieren.

i) Markt-Teilnehmer

a. Börsenmakler-Unternehmen Zum Zeitpunkt des 31.Dezember 2012 gibt es 33 Börsenmakler Firmen,

von denen 12 als Investment Banks kategorisiert sind. Diese Banken bieten Dienstleistungen im Handel mit Wertpapieren an der Bursa Malaysia Securities an. Investitionsbanken besitzen Handelsbank-Lizenzen, die von Bank Negara Malaysia unter dem Banking and Financial Institutions Act 1989 (BAFIA) als auch dem Capital Markets Services Lizenz Gesetz registriert sind und die von der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 ausgegeben wurden. Investment Banks sind daher in der Lage, solche Leistungen anzubieten, die Unternehmensfinanzierung, Schuldverschreibungspapier- und Wertpapier-Handel umfassen. Ein Börsenmakler-Unternehmen besitzt den Universal Broker Status. Ein Universal Broker kann das volle Ausmaß an integriertem Kapitalmarkt-Service anbieten.

b. Handelsteilnehmer

Ein Handelsteilnehmer ist ein Unternehmen, das mindesten eine Vorzugsaktie (Preference Share) der Bursa Malaysia Derivatives besitzt, um Geschäfte als Futures Broker durchzuführen, die von der Securities Commission unter dem Capital Markets & Services Act 2007 lizensiert wurde.

(ii) Schutz der Investoren

Bursa Malaysia legt großen Wert auf den Schutz der Investoren und der Integrität des Marktes, mittels kontinuierlich verbesserten Firmeninformationen und einem Rahmenwerk von Regeln. Der Rang dieser Börse hat sich auf den 4.Platz im Jahre 2012 vorgeschoben, zwei Plätze besser als 2010, was die Betriebsführung angeht.Dies geht aus einer Umfrage der Asia Corporate Governance Association hervor, die 11 Länder der Region untersucht hat.

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In dieser Hinsicht, sind verlässliche, informative und zeitnahe Bekanntgaben ein Schlüsselfaktor zur Bildung einer Unternehmensgemeinschaft die auf Bekanntgabe basiert und transparent ist. Mit den ständig im Wandel befindlichen Kapitalmarktbedingungen ist die Nachfrage der Investoren nach Informationen die zeitnah, angemessen und relevant sind, gestiegen.Sie müssen wohlüberlegte Entscheidungen treffen.

(iii) Risiko-Management

Das Ziel des Bursa Malaysia Risiko-Management Framework, das durch das Risk Management Committee (RMC) kontrolliert wird, ist, Risikos nach einem angemessenen Maß passend für die Unternehmen zu managen und zu kontrollieren. Schlüssel-Risiken werden identifiziert und nach Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und Größe der Auswirkung eingestuft und angemessene Reaktions- und Handlungsvorgehenspläne werden entwickelt, um signifikante Restrisikos zu managen.

4. LABUAN FINANZDIENSTLEISTUNGEN

4.1 Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA)

Die Labuan Financial Services Authority (Labuan FSA) ist die staatliche Behörde, die mit der Entwicklung und Verwaltung des Labuan internationales Geschäfts-und Finanzzentrum/Labuan International Business and Financial Centre (Labuan IBFC) betraut ist.Die Schlüsselrolle der Labuan FSA ist die Lizenzierung und die Regulierung der lizensierten Firmen die innerhalb des Labuan IBFC tätig sind, ebenso die Überwachung dieser Firmen und die Sicherstellung, dass diese Firmen die internen und internationalen Best - Normen befolgen, wie von der Rechtsprechung vorgeschrieben. Dadurch werden die Interessen der Investoren gewahrt und außerdem die Integrität der Regelumwelt in Labuan IBFC erhalten.

Als regulierende Autorität für das Labuan IBFC zielt die Labuan FSA darauf ab, die Position des Labuan IBFC als gutreguliertes und respektables internationales Finanzzentrum in der Asien-Pazifikregion zu wahren während die Werbung für das IBFC vom Vermarktungsarm der Labuan FSA unternommen wird, der sogenannten Labuan IBFC’s Incorporated Sdn Bhd (Labuan IBFC Inc.). Das Labuan IBFC Inc verfügt über ein Team von Ressourcen und Spezialisten die Investoren mit der Rechtsprechung helfen und mit der ungeheuren Bandbreite finanzieller Dienstleistungen, sowohl für die herkömmlichen als auch diejenigen islamischer Natur.

4.2 Geschäftsbezogene Aktivitäten der Labuan IBFC

Labuan IBFC liegt strategisch günstig im Zentrum der Region Asien-Pazifik und ist positioniert als Portal für Investitionen in und aus der Region bietet den Investoren eine ideale Mischung aus steuerlicher Neutralität und Sicherheit in einer Küsten-Mittellagen- Rechtsprechung. Gut unterstützt durch ein robustes und umfassendes legales Rahmenwerk, bietet Labuan IBFC klare rechtliche Vorgaben und wird ergänzt durch eine breite Spanne von Geschäfts- und Investitionsstrukturen für grenzüberschreitende Transaktionen, Geschäftsbeziehungen und die Bedürfnisse der Vermögensverwaltung.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 148

Die verschiedenen Unternehmensstrukturen in Labuan sowie die umfassenden herkömmlichen und Islamischen Produkte und Dienstleistungen, die die diversen Bedürfnisse der Investoren bedienen, haben dazu beigetragen, Labuan zu einem attraktiven internationalen Geschäftszentrum zu machen und zu einer Plattform für Ansässige und Nichtansässige die im Ausland investieren wollen. Das effiziente Versorgungssystem wie auch die kundenorientierte Klienten-Charta gehen weiter auf die Bedürfnisse der Investoren ein.

Firmen, die in Labuan IBFC gegründet oder registriert sind, genießen viele Vorteile, von niedrigen Geschäftskosten bis hin zu erleichternden Steueranreizen und Zugang zu extensiven Doppelbesteuerungsabkommen mittels des Malaysischen Netzwerks von Doppelbesteuerungsabkommen. Unter dem Steuersystem von Labuan, kann eine Labuan-Firma die eine Labuan Handelsaktivität ausübt,

i. sich entscheiden, jährlich 3% Steuern auf die Nettoprofite nach derBuchprüfung zu zahlen, oder aber eine feste Rate von RM 20.000. Momentan wird keine Steuer erhoben auf Firmen, die keinen Handel betreiben.

ii. eine Labuan Firma die ein Geschäft in Labuan betreibt, könnte auch eine unwiderrufliche Entscheidung fällen, nach dem Income Tax Act von 1967 Steuern zu zahlen. Dies würde der Labuan Firma mehr Flexibilität geben, ihre Geschäftsvorgänge effektiv zu strukturieren, und würde günstigere Steuerbedingungen für die Investoren, die in oder aus der IBFC tätig sind, schaffen; und

iii. eine Labuan Firma könnte auch Geschäfts-Zakat anstatt Steuern bezahlen. Die Regierung hat diverse Steuerbefreiungen geschaffen, um Investoren und professionelle Dienstleistungen zur Ansiedlung in Labuan IBFC zu bewegen

4.3 Geschäftsaktivitäten von Labuan IBFC

Labuan IBFC bietet umfassende finanzielle Lösungen in Produkten und Dienstleistungen sowohl konventioneller Natur als auch nach Scharia-basierten Grundsätzen, inklusive Banken, Versicherungen und versicherungsnahe Produkte, Fondsverwaltung und Kapitalbeschaffung.

Zusätzlich bietet IBFC weiter Nischenprodukte wie Vermögensverwaltung (Stiftungen), Rückversicherungen/Re-Takaful, Leasing und Handel. Eine breite Palette kosteneffektiver Geschäftsstrukturen wie die sogenannte Labuan Holding Company, Labuan Protected Cell Companies, Labuan Limited Liability Partnership und Special Trust sind ebenfalls verfügbar

Die Labuan International Commodity Trading Company (LITC), die es seit 2011 unter dem Programm Globaler Anreiz für den Handel gibt, bietet Fördermaßnahmen die es internationalen Handelsfirmen ermöglichen, eine LICT in Labuan zu gründen und Handel mit physischem und verwandten Derivatmittel wie Petroleum/Petroleumverwandte Produkte, Raffiniertes Naturgas, Landwirtschaftsprodukte, Raffinierte Rohmaterialien, Chemikalien und Grundmineralien zu treiben.

Die Labuan International Financial Exchange (LFX) ergänzt die traditionellen Bankeinrichtungen mit ihrem Angebot umfassender Kapitalbeschaffungsdienste mit unbegrenztem Zugang zu internationalen Märkten durch ihre Aktivitäten insbesondere Börsenzulassung, Handeln und Abrechnung finanzieller Instrumente oder Einrichtungen.

Weitere Informationen über Labuan IBFC finden Sie unter www.labuanfsa.gov.com.my oder www.libfc.com.

149

5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE

Malaysia verfolgt weiterhin eine liberale Devisenadministrations-Politik (FEA), die hauptsächlich Vorsichtsmaßnahmen sind, um das Gesamtziel der Makroökonomie zu unterstützen: Geldwertstabilität und Finanzstabilität, während gleichzeitig die Sicherung der Zahlungsbilanz gewährleistet ist. Die FEA Maßnahmen sind immer mehr liberalisiert worden um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu fördern, sowie größere Effizienz in der Handels- und Investitionsabwicklung zu erreichen.

5.1 Regelungen für Nichtansässige (non-residents)

5.1.1 Investitionen in Malaysia

Es gibt keine FEA Beschränkungen und die malaysischen Märkte sind für globale Investoren leicht zugänglich. Der Kapitalzufluss und Abfluss für Investitionen in Malaysia ist frei.

• Nicht-Ansässige können frei in jede Art von Ringgit Vermögenswerteinvestieren, entweder direkt oder als Teil eines Portfolios; und

• Sie sind frei inderAusfuhrder Investitionsgelder,Profite,DividendenoderEinkommen aus diesen Investitionen in Malaysia, solange die Gelder in ausländischer Währung zurückgeführt werden.

Es gibt keine Beschränkungen für nicht-Ansässige, Devisen in Ringgit und umgekehrt zu tauschen, bei lizensierten inländischen Banken1, zum Kauf von Vermögenswerten in Ringgit oder für die Rück-Überweisung von Geldern die aus diesen Ringgit-Investitionen stammen. Nicht-Ansässige dürfen ebenfalls die Abwicklung von Ringgit-Investitionen durch bestimmte ernannte Büros der lizensierten inländischen Banken vornehmen.

5.1.2 Zugang zu inländischer Finanzierung

i. Kredite in ausländischer Währung aufnehmen

• Nichtansässigen ist freigestellt, beliebige Summen in ausländischerWährung bei lizensierten inländischen Banken zu leihen. Die Erlöse aus der Kreditnahme können im In- oder Ausland eingesetzt werden; und

• Nicht-Ansässige dürfen ebenfalls Sukuk/Obligationen in ausländischerWährung ausgeben, für die Verwendung im In- oder Ausland.

ii. Kredite in Ringgit aufnehmen

• Nichtansässige Nichtbanken können jede Summe in Ringgit vonlizensierten inländischen Banken, ansässigen Unternehmen und Einzelpersonen als Kredit aufnehmen, um Aktivitäten im malaysischen Real-Sektor zu finanzieren.

1 Lizensierte inländische Banken heißt eine lizensierte Bank und eine lizensierte Investmentbank nach dem Financial Services Act 2013 und eine lizensierte Islamische Bank und eine lizensierte Internationale islamische Bank (IIB) nach dem Islamic Financial Services Act 2013. IIB’s dürfen nur in ausländischen Währungen handeln.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 150

• Nichtansässige dürfen beliebige Summen in Ringgit fürMargenfinanzierung von ansässigen Firmen mit einer Lizenz die unter dem Capital Market and Services Act von 2007 ausgestellt wurde leihen; und

• Nichtansässige können auchRinggit-Finanzierung durchAusgabe vonSukuk/Obligationen in Malaysia betreiben. Die Erlöse können im In-oder Ausland eingesetzt werden.

5.1.3 Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen

Nichtansässige können die Abwicklung für Handel in Gütern und Dienstleistungen in ausländischer Währung oder in Ringgit mit Ansässigen betreiben.

5.1.4 Deckungsgeschäfte (Hedging)

Nichtansässige können ungehindert Deckungsgeschäfte mit lizensierten inländischen Banken und lizensierten internationalen islamischen Banken abschließen, sowohl für ihre Kapitalkonten und Girokontovorgänge, basierend auf dem Grund von festen Verpflichtungen. Deckungsgeschäfte in Ringgit dürfen aber nur bei lizensierten inländischen Banken abgeschlossen werden.

5.1.5 Ringgit und Devisenkonten

Es gibt keine Beschränkungen für Nichtansässige, folgende Konten zu eröffnen:

• Devisenkonten bei jeder lizensierten inländischen Bank um Investitionensowie Geschäftsbetrieb in Malaysia zu ermöglichen. Die Gelder auf diesen Konten können frei ins Ausland transferiert werden; und

• Ringgit-KontenbeidenlizensierteninländischenBanken.DieKontenkönnenmit Ringgit aus dem Umtausch ausländischer Devisen betrieben werden, oder Einkommen das aus Investitionen in Malaysia stammt, wie Zinsen, Mieten, Profite, Dividenden oder Gelder aus der Veräußerung von Vermögenswerten in Ringgit. Gelder auf diesen Konten können frei ins Ausland transferiert werden, sobald sie in ausländische Devisen umgetauscht wurden, bei einer der lizensierten inländischen Banken.

5.2 Regelungen für Ansässige (residents)

5.2.1 Investition in Vermögenswerte in ausländischen Devisen

Ansässige ohne Ringgitkredite aus inländischen Quellen können frei und ungehindert in ausländische Investitionen in beliebiger Höhe investieren.

Ansässige mit inländischen Ringgitkrediten, können wie folgt im Ausland investieren:

• Das Äquivalent von bis zu RM 50 Millionen als Gesamtsumme proKalenderjahr für ansässige Firmen auf Firmengruppenbasis2 mit ausländischer Währung aus inländischen Quellen; und

2 Firmengruppe bezieht sich auf eine Gruppe ansässiger Firmen mit Eltern-Kind-Beziehung

151

• EinebeliebigeSummedieausErlöseneinerErstemissionaufdemHauptmarktder Bursa Malaysia stammt;

• Eine beliebige Summe ausländischer Währung, die als Kredit bei einerlizensierten inländischen Bank für Direktinvestitionen im Ausland aufgenommen wurde; und

• DasÄquivalentvonbiszuRM1MillionalsGesamtsummeproKalenderjahr.

5.2.2 Darlehensaufnahme im In- und Ausland (onshore and offshore)

i. Kredite in ausländischer Währung aufnehmen

• Ansässige Unternehmen können unbehindert Kredite in Devisenaufnehmen, und zwar von:

– lizensierten inländischen Banken

– ansässigen und nichtansässigen verbundenen Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe

– ansässigen und nicht ansässigen direkten Anteilseignern; und

– ein weiterer Ansässiger, und zwar durch Ausgabe von Schuldverschreibungen in ausländischen Währungen

• Die Aufnahme von Devisenanleihen durch ansässige Firmen vonnichtansässigen Banken und anderen nichtansässigen Unternehmen (nicht-verbunden) unterliegt einer Vorsichtsgrenze des Äquivalents von RM 100 Millionen, insgesamt, auf Firmengruppenbasis. Devisenanleihen die von ansässigen Einzelpersonen von lizensierten inländischen Banken aufgenommen werden, und von Nichtansässigen, unterliegen einer Gesamtobergrenze vom Äquivalent von RM 10 Millionen.

ii. Kreditaufnahme in Ringgit

Ansässige Unternehmen können unbehindert Anleihen in Ringgit aufnehmen, und zwar von:

• In beliebiger Höhe, von nichtansässigen Firmen innerhalb derselbenFirmengruppe, und nichtansässigen Aktieneignern um Aktivitäten im Realsektor in Malaysia zu finanzieren; oder

• BisRM1MillioninsgesamtvoneinemNichtansässigen,außernichtansässigenFinanz-Institutionen zur Verwendung in Malaysia.

Ansässige Einzelpersonen können Kredite in beliebiger Höhe von nichtansässigen Mitgliedern der engen Familie und insgesamt bis zu RM 1 Million von Nichtansässigen, außer nicht ansässigen Finanz-Institutionen zur Verwendung in Malaysia aufnehmen.

BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENVERWALTUNG 152

5.2.3 Import und Export von Gütern und Dienstleistungen

Alle Erlöse aus dem Export von Waren müssen vollständig nach Malaysia repatriiert werden, wie im Verkaufsvertrag angegeben, und zwar nicht später als sechs Monate vom Datum des Exports an. Abwicklung mit den Nichtansässigen kann entweder in Ringgit oder in Devisen erfolgen.

5.2.4 Deckungsgeschäfte (Hedging)

Ansässige können ungehindert Deckungsgeschäfte für ihre ausländischen Währungsrisiken abschließen, entweder mit festen Verpflichtungen oder auf antizipatorischer Basis, bei den lizensierten inländischen Banken.

5.2.5 Devisenkonten

Ansässige können ungehindert Devisenkonten bei lizensierten inländischen Banken eröffnen, sowie bei ausländischen (offshore) Banken zu jedwedem Zweck.

• FallsessichumeineansässigeEinzelpersonhandelt,kanndasKontoentwederallein oder gemeinsam mit einer anderen ansässigen Einzelperson und mit einem nichtansässigen Mitglied der engen Familie geführt werden;

• Für Devisenkonten die von ansässigen Unternehmen bei lizensierteninternationalen islamischen Banken und offshore Banken geführt werden, kann das Konto mit Geldern jeder Währung betrieben werden, außer mit den Erlösen aus Warenexporten. Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Quelle der Devisengelder die auf Devisenkonten bei lizensierten inländischen Banken eingezahlt werden.

Weitere Informationen über die Vorschriften der Devisenverwaltung in Malaysia finden Sie bei: http://www.bnm.gov.my/fxadmin.

Kapitel 7

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS

1.1 Patente 1.2 Warenzeichen 1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial Designs) 1.4 Urheberrechte (Copyright) 1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise 1.6 Geografische Ursprungshinweise 7

155

Kapitel 7

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS

Der Schutz geistigen Eigentums wird in Malaysia durch die Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO), einer Agentur unter dem Ministry of Domestic Trade, Cooperatives and Consumerism gemanagt. Der Schutz geistigen Eigentums in Malaysia umfasst Patente, Warenzeichen, industrielle Gebrauchsmuster, Urheberrecht, geografische Ursprungshinweise und Layout-Design integrierter Schaltkreise. Malaysia ist Mitglied der World Intellectual Property Organization (WIPO) und hat die Pariser und Berner Konventionen unterzeichnet, die das oben genannte geistige Eigentum schützen.

Außerdem ist Malaysia Unterzeichner des Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS), das der Welthandelsorganisation (WTO) untersteht. Die malaysischen Gesetze gewährleisten sowohl inländischen als auch ausländischen Investoren angemessenen Schutz. Malaysische Gesetze für den Schutz geistigen Eigentums entsprechen dem internationalen Standard und werden regelmäßig vom TRIPS Council revidiert.

1.1 Patente

Der Patentschutz wird in Malaysia durch das Patentgesetz von 1983 und die Patent-Vorschriften von 1986 (Patents Regulations 1986) geregelt. Gemäß diesen Bestimmungen kann ein Gebietsansässiger seine Patent-Bewerbungen direkt stellen. Anträge auf Erteilung eines Patentes für ein ausländisches Erzeugnis können nur durch einen eingetragenen Patent-Agenten in Malaysia gestellt werden, der anstelle seines Klienten auftritt.

Ähnlich den Bestimmungen in der Gesetzgebung anderer Länder ist eine Erfindung patentfähig, wenn sie neu ist, einen erfinderischen Fortschritt darstellt und industriell anwendbar ist. Dem TRIPS-Abkommen entsprechend gilt für Patente ein Schutzzeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Gebrauchsmusterschutz wird für zehn Jahre ab Antragsstellung gewährt und ist erneuerbar für weitere zwei aufeinanderfolgende 5-Jahres Fristen. Der Inhaber eines Patentes hat das Recht, die patentierte Erfindung zu verwerten, den Patentanspruch abzutreten oder zu übertragen sowie Lizenzverträge abzuschließen. Allerdings sind Ausnahmen zum Patent wie Zwangslizenzen und Parallelimporte sind ebenfalls eingeschlossen.

Die Regierung kann kommerzielle Ausnutzung von Patenten auf Grund öffentlicher Gesetze oder aus Gründen der Moral verbieten. Das Patent Act wurde ergänzt und umfasst somit die Verordnung des Patent Cooperations Treaty (PCT) und erlaubt den Import im Rahmen einer Zwangslizenz.

Malaysia ist den PCT im Jahr 2006 beigetreten und mit Effekt vom 16. August 2006 kann die PTC internationale Anmeldung an das Intellectual Property Corporation of Malaysia (MyIPO) gestellt werden.

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 156

MyIPO hat die Prozeduren für beschleunigte Patent-Prüfungen eingeführt, indem die Patent Vorschriften geändert wurden die im Februar 2011 in Kraft treten. Die Anhängigkeit mit der beschleunigten Prüfung ist 20 Monate vom Zeitpunkt der Antragstellung. Diese Bearbeitungszeit gilt nur für klare Fälle und Anwendungen die die Vorschriften des Patents Act 1983 einhalten. Diese Prozedur bietet den Antragstellern eine Option durch schnellere Dienstleistung ihr geistiges Eigentum zu schützen.

1.2 Warenzeichen

Der Schutz von Warenzeichen ist durch den Trade Marks Act 1976 und die Trade Marks Regulations 1997 geregelt.

Das Gesetz bietet Schutz für eingetragene Warenzeichen und Dienstleistungsmarken in Malaysia. Ein eingetragenes Warenzeichen darf von keiner Person und keinem Unternehmen außer dem Inhaber oder den von ihm autorisierten Benutzern verwendet werden. Bei unberechtigter Benutzung können Verfahren wegen Warenzeichenverletzung eingeleitet werden. Der Schutz eines Warenzeichens ist zeitlich auf 10 Jahre begrenzt und kann daran anschließend um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Der Inhaber des Warenzeichens hat das Recht, das Warenzeichen zu übertragen sowie seine Nutzung zu lizenzieren.

Dem TRIPS-Abkommen entsprechend verbietet Malaysia die Registrierung bekannter Warenzeichen durch nichtlizensierte Benutzer. Außerdem führt Malaysia Grenzkontrollen durch, um die Einfuhr gefälschter Produkte zu verhindern.

Malaysia ist den Nice und Vienna Agreements am 28.Juni 2007 beigetreten, die am 28.September 2007 in Kraft getreten sind. Das Nice Agreement betrifft die Internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für den Zweck der Registrierung von Zeichen während das Vienna Agreement eine Klassifizierung von Zeichen aufstellt, das aus Bild-Elementen besteht. Beide Abkommen sind bedeutsam für die Registrierung von Warenzeichen.

Genau wie bei Patenten können Inländer ihre Bewerbungen direkt stellen, während Ausländer auf die Vertretung durch autorisierte Warenzeichen-Agenten zurückgreifen müssen.

1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial Designs)

Industrielle Gebrauchsmuster werden durch den Industrial Designs Act 1996 und die Industrial Designs Regulations 1999 geschützt. Das Gesetz gewährleistet den Schutz eingetragener industrieller Gebrauchsmuster als persönliches Eigentum, das laut Gesetz übertragen und lizenziert werden kann.

Eintragbare industrielle Gebrauchsmuster müssen neu sein und dürfen keine Elemente enthalten, die lediglich funktionsbedingt sind. Außerdem darf das Design nicht vom Aussehen eines anderen Artikels abhängig sein, dessen integraler Bestandteil es ist.

Die Eintragung durch einen gebietsansässigen Antragsteller kann persönlich oder durch einen autorisierten Agenten für industrielle Gebrauchsmuster vorgenommen werden. Für nicht-gebietsansässige Antragsteller muss die Registrierung jedoch durch einen zugelassenen Agenten für industrielle Gebrauchsmuster erfolgen. Der Schutz für eingetragene industrielle Gebrauchsmuster ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt und kann daran anschließend noch viermal um jeweils 5 Jahre verlängert werden, so dass ein Schutzzeitraum von insgesamt 25 Jahren gewährleistet wird.

157

Malaysia hat den Industrial Designs Act 1996 geändert, der seit 1.Juli 2013 in Kraft ist. Die Änderungen schließen weltweite Novität, verstärkten Schutz, Einführung von IP Journal Systemen und Bereitstellung von Monetisierung und Sicherstellung industrieller Designs ein.

1.4 Urheberrechte (Copyright)

Der Urheberrechtsschutz wird durch den Copyright Act 1987 geregelt, welcher einen umfassenden Schutz urheberrechtlich schutzfähiger Werke gewährt. Das Gesetz beschreibt die Merkmale schutzfähiger Arbeiten (einschließlich Computer-Programme), den Umfang des Schutzes sowie die Art und Weise, in der der Schutz gewährt wird. Das Urheberrecht gilt für jedes Werk das zum Urheberrecht berechtigt, und dessen Autor eine qualifizierte Person ist.

Die Dauer des Urheberschutzes reicht bei literarischen, musikalischen und sonstigen Werken 50 Jahre über den Tod des Künstlers hinaus. Bei Musikaufnahmen, Fernsehsendungen und Filmen gilt ein Schutz von 50 Jahren vom Entstehungs- bzw. Veröffentlichungsdatum an.

Das Gesetz gewährt darstellenden Künstlern ebenfalls Schutz für Live-Auftritte, welcher sich über 50 Jahre vom Beginn des Kalenderjahres an erstreckt, das auf den Live-Auftritt folgte, oder die Aufzeichnung desselben als Tondokument.

Ein außergewöhnliches Merkmal des Gesetzes ist die Einschließung von Verordnungen für ihre Vollziehung. Die Novelle des Copyright Act 1987, das am 1. Oktober 2003 in Kraft trat, gibt den Beamten des Ministry of Domestic Trade, Cooperative and Consumerism (MDTCC) (ehemalig als Ministry of Trade and Consumer Affairs bekannt) die Vollmacht zur Verhaftung (inklusive der Verhaftung ohne Haftbefehl). Dieses besondere Einsatzkommando des MDTCC ist zur Vollstreckung des Gesetzes ernannt worden. Es hat die Vollmacht in Anwesen einzudringen, die im Verdacht stehen, gegen das Gesetz verstoßende Kopien zu besitzen und es kann auch gegen das Gesetz verstoßende Kopien und Vorrichtungen beschlagnahmen.

Das Copyright (Amendment) Act 2012 trat am 1. März 2012 in Kraft.Das Gesetz wurde geändert um mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten und den internationalen IP Konventionen bzw. Abkommen über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu entsprechen.. Unter den Hauptänderungen sind die Einführung des freiwilligen Mitteilungssystems über Urheberrechte, die Regulierung der kollektiven Management-Organisation (CMO) und die Erweiterung der Funktion des Urheberrecht-Tribunals. Angefangen vom 1.Juni 2012, können Inhaber von Urheberrechten die freiwillige Mitteilung beantragen und zwar bei der Intellectual Property Corporation of Malayia (MyIPO) und CMO’s können ebenfalls bei MyIPO registriert werden.

Malaysia stimmt mit der WIPO Copyright Treaty (ECT) und der WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) vom 27.September 2012 überein, die am 27.Dezember 2012 in Kraft getreten ist.

1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise

Die Layout-Designs integrierter Schaltkreise wird durch den Layout Design of Integrated Circuits Act 2000 geregelt. Das Gesetz gewährt Schutz für Layout-Designs integrierter Schaltkreise basierend auf ihrer Originalität, der Eigenerstellung durch den Erfinder und des freien Entwurfs. Es gibt hierfür keine Registrierung.

SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS 158

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre vom Datum der kommerziellen Nutzung an gerechnet oder 15 Jahre vom Entstehungsdatum an, wenn keine kommerzielle Nutzung erfolgt. Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer ebenfalls, rechtliche Schritte zu unternehmen, wenn seine Rechte gemäß diesem Gesetz verletzt wurden. Als persönliches Eigentum kann die Nutzung laut Gesetz teilweise oder ganz durch Übertragung, Lizenzierung, Verfügung oder rechtliche Mittel übertragen werden.

Das Gesetz findet in Anlehnung an das TRIPS Agreement Anwendung, um den Investoren der Elektronikbranche in Malaysia Sicherheit zu garantieren und das Technologiewachstum in diesem Land zu gewährleisten. 1.6 Geografische Ursprungshinweise

Das Geographical Indications Act 2000 bietet die Möglichkeit, sich Warenbezeichnungen nach ihrem geografischen Herkunftsort schützen zu lassen, wenn eine bestimmte Qualität, Bekanntheitsgrad, oder andere Eigenschaft der Ware auf Grund der geografischen Herkunft beruht. Dieser Schutz ist für natürliche oder landwirtschaftliche Produkte, handwerkliche oder industrielle Produkte möglich. Geografische Ursprungshinweise, die gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstoßen, sind nach dem Gesetz nicht geschützt.

Einheimische Antragsteller können individuelle Anträge stellen oder durch einen registrierten Agenten für geografische Ursprungshinweise. Ausländische Antragsteller müssen einen registrierten Agenten für geografische Ursprungshinweise einstellen. Die Schutzperiode ist zehn Jahre und danach kann sie für weitere zehn Jahre verlängert werden.

MyIPO bietet auch online-Suche und Registrierungsdienste für Patente, Warenmarken, Industrielle Designs und geografische Ursprungshinweise; und online Suchfunktionen für die Mitteilung von urheberrechtlichen Arbeiten. Weitere Informationen bezüglich des Schutzes geistigen Eigentums finden Sie auf der Webseite www.myipo.gov.my

Kapitel 8

UMWELTMANAGEMENT1. UMWELTPOLITIK 2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES 2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten 2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen 2.3 Prüfung der Standorteignung 2.4 Schriftliche Genehmigung oder Bekanntmachung für Bauprojekte 2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial- Verbrennungsanlagen und Rauchfängen 2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Geländen und Gebäuden und genehmigungspflichtigen Beförderungsmitteln 2.7 Abgas-und Abwasservorschriften 2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen 2.9 Sondermüll-Management 2.9.1 Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ

8

161

Kapitel 8

UMWELTMANAGEMENTUm die Förderung einer umweltfreundlichen Entwicklung des Landes zu garantieren, hat die malaysische Regierung umfassende gesetzliche und institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen. So wird beispielsweise allen Investoren bereits zu Beginn eines geplanten Projektes nahegelegt, die Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Investoren werden angehalten, die Produktionsprozesse so auszulegen, dass die Abfallmenge von vorneherein minimalisiert wird, die Abfallvermeidung als fester Bestandteil des Produktionsprozesses einbezogen wird und in allen Bereichen die Möglichkeiten des Recyclings voll ausgeschöpft werden.

1. UMWELTPOLITIK

Die nationale Umweltpolitik zielt auf fortwährenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritt Malaysias ab und die Anhebung der Lebensqualität seines Volkes durch Entwicklung, die solide und nachhaltige Umweltpolitik berücksichtigt.

Die Umweltpolitik versucht folgende Ziele zu erreichen:

• Eine saubere, gesunde und produktive Umwelt für diese und zukünftigeGenerationen

• Die Erhaltung des einzigartigen und diversen Kultur- und Naturerbes mitwirkungsvoller Teilnehme durch alle Gesellschaftsschichten

• EinennachhaltigenLebensstilundeinnachhaltigesSystemvonProduktionund Verbrauch.

Die nationale Umweltpolitik von Malaysia betont folgende Aspekte:

• RespektundSorgefürdieUmweltinEinklangmitdenhöchstenmoralischenund ethischen Regeln

• ErhaltungdernatürlichenEco-Systeme,umdieIntegritätderUmweltundderlebenserhaltenden Systeme zu garantieren

• Gewährleistung der fortwährendenVerbesserung in der Produktivität undQualität der Umwelt, während zugleich wirtschaftliches Wachstum und humane Entwicklungsziele verfolgt werden

• ManagementderNaturschätze-NutzungumdieRohstoffquellenzuerhaltenund die Degradierung der Umwelt zu verhindern

• Integration desUmweltgedankens in die Planung und Implementation derPolitik, Ziele und Verwaltungsgebiete in allen Sektoren, um die Umwelt zu schützen

• VergrößerungderRolledesPrivatsektorsimBereichdesUmweltschutzesundUmwelt- Managements

UMWELTMANAGEMENT 162

• Gewährleistung eines aufrichtigen Engagements für den Umweltschutzund Verantwortlichkeit auf Seiten der Führungskräfte im öffentlichen und privaten Sektor, von Rohstoffquellennutzern, NGOs und der Öffentlichkeit im allgemeinen in der Festlegung, Planung und Implementierung ihrer Vorhaben

• aktiveundkompetenteTeilnahmeanregionalenundglobalenBestrebungenin Sachen Umwelterhaltung und -verbesserung

2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES

Der Environmental Quality Act 1974 und die darin enthaltene Gesetzgebung verlangt von Unternehmen, abhängig vom jeweils geplanten Projekt, eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine Standortbewertung und eine Schadstoffbelastungsanalyse, sowie Überwachung und Selbstkontrolle durchzuführen. Industrielle Aktivitäten erfordern die folgenden Genehmigungen vom Director-General of Environmental Quality bevor das Projekt verwirklicht werden kann:

i. Umweltverträglichkeitsstudie für genehmigungspflichtige Projekte

ii. Standorteignungsbewertung

iii. Schriftliche Benachrichtigung der Genehmigung für Bauprojekte

iv. Schriftliche Zusage für Installation von Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen

v. Genehmigung zur Nutzung und zum Betrieb von genehmigten Gebäuden/ Räumlichkeiten und genehmigten Beförderungsmitteln

2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige Aktivitäten

Jeder Kapitalanleger sollte sich zuerst vergewissern, ob eine Umweltverträglichkeits-Studie (Environmental Impact Assessment, EIA) für seine geplanten industriellen Aktivitäten erforderlich ist. EIAs sind nach der Environmental Impact Assessment Order 1987 für folgende Aktivitäten notwendig:

(i) Landwirtschaft

a. Landerschließungsprojekte für Gebiete von 500 Hektar oder mehr zur Umwandlung von Waldgebiet in landwirtschaftlich genutzte Flächen

b. Landwirtschaftsprogramme, die die Umsiedlung von 100 oder mehr Familien erforderlich machen

c. Erschließung von landwirtschaftlichem Grundbesitz mit einer Gesamtfläche von mehr als 500 ha und Umstellung der landwirtschaflichen Nutzungsart

163

(ii) Flughäfen

a. Bau von Flughäfen, die eine Landebahn von 2.500 Meter oder länger haben

b. Landebahnen-Landerschließung in Bundesstaaten- und Nationalparks

(iii) Entwässerung und Bewässerung

a. Bau von Dämmen und künstlichen Seen und künstliche Vergrößerung von Seen mit einer Oberfläche von 200 ha und mehr

b. Trockenlegung von Sümpfen, Freiwildlebensraum oder unberührten Wäldern, die sich über eine Fläche von 100 ha oder mehr erstrecken

c. Bewässerungs-Projekte, die sich über 5.000 ha und mehr erstrecken

(iv) Landgewinnung

Küstenlandgewinnung im Ausmaß von 50 ha oder und mehr

(v) Fischerei

a. Bau von Fischereihäfen

b. Hafenausbaumitmehrals50%igemAnstiegderFisch-Absatzkapazitätenpro Jahr

c. Ländliche Fischzuchtprojekte, die die Zerstörung von Mangroven-Sümpfen auf einer Fläche von 50 Hektar oder mehr erfordern

(vi) Forstwirtschaft

a. Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche deren Fläche 50 Hektar oder mehr betragen

b. Abholzung oder Umwandlung von Waldland in eine andere Nutzungsfläche, die sich innerhalb des Quellwassergebietes befindet, das zur kommunalen Wasserversorgung dient und Bewässerung oder Nutzung von Wasserkraft in einem Areal, das an staatliche oder nationale Parks oder Marineparks angrenzt

c. Abholzung von einer Fläche von 500 Hektar und mehr

d. Umwandlung von Mangrove-Sümpfen für industrielle Nutzung, zum Wohnungsbau oder für landwirtschaftliche Nutzung im Ausmaß von 50 Hektar und mehr

e. Abholzung von Mangrove-Sümpfen auf Inseln, die an nationale Marineparks angrenzen

(vii) Wohnungsbau

Erschließung von Wohnbaugebieten, die sich über eine Fläche von 50 Hektar und mehr erstrecken

UMWELTMANAGEMENT 164

(viii) Industrie

a. Chemische Industrie Wenn die Produktionskapazität für jedes einzelne oder alle Produkte zusammen mehr als 100 Tonnen/Tag beträgt

b. Petrochemie In jeder Größenordnung

c. Nichteisenhaltige Primärschmelze: Metalle Aluminium - in allen Größenordnungen Kupfer - in allen Größenordnungen Andere - wenn die Kapazität Metalle 50 Tonnen/Tag oder mehr des Produkts beträgt

d. Nicht-metallische Zementproduktion - für Klinkerausstoß 30 Produkte Tonnen pro Stunde und mehr

Kalkproduktion - 100 Tonnen/Tag und mehr gebrannter Kalk im Rotationsbrennofen oder - 50 Tonnen/Tag und mehr im vertikalen Ofen e. Eisen und Stahl Wenn Eisenerz als Rohstoffe für eine Produktion von 100 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird;

oder wenn Alteisen als Rohstoff für eine Produktion von 200 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird f. Werften Leergewicht-Schiffraum mehr als 5.000 Tonnen

g. Pulpe-und Produktionskapazität über 50 Tonnen/Werktag Papierindustrie

(ix) Infrastruktur

a. Bau von Krankenhäusern mit Angrenzung an Strandgebiete, die für Freizeit und Erholung dienen

b. Industriegebiet-Entwicklung für Mittel- und Schwerindustrie, die eine Fläche im Ausmaß von 50 ha und mehr umfassen

c. Bau von Autobahnen

d. Bau von öffentlichen Land-und Hauptstraßen

e. Errichtung von neuen Siedlungsorten

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(x) Häfen

a. Anlegen neuer Häfen

b. Hafenausbau, der eine Vergrößerung von 50% und mehr derUmschlagkapazität pro Jahr mit sich bringt

(xi) Abbau von Rohstoffen

a. Abbau von Mineralien in neuen Gebieten, wo die Abbau-Pachtgutlizenz eine Gesamtfläche von mehr als 250 ha umfasst

b. Erzaufbereitung, inklusive Konzentrieren von Aluminiumkupfer, Gold oder Tantal

c. Sand-Abbau, der eine Fläche von 50 ha und mehr umfasst

(xii) Erdöl

a. Erschließung von Erdöl- und Erdgasvorkommen

b. Bau von Offshore und Onshore-Pipelines von mehr als 50 km Länge

c. Bau von Anlagen zur Trennung von Erdöl und Erdgas, für Weiterverarbeitung, Transport und Lagerung

d. Bau von Erdölraffinerien

e. Bau von Depots für die Lagerung von Erdöl, Erdgas oder Diesel (mit Ausnahme von Tankstellen), die in einem Radius von 3 km eines Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebietes liegen und die über eine Gesamtlagerkapazität von 60 000 Fässern (barrels) oder mehr verfügen.

(xiii) Elektrizitäts-Erzeugung und -Versorgung

a. Bau von Dampfturbinen-Kraftwerken, die natürlichen Brennstoff verheizen und eine Kapazität von mehr als 10 Megawatt haben

b. Dämme und hydroelektrische Bauten mit entweder einer oder beiden Bedingungen wie folgt:

Dämme, die über 15 Meter hoch sind und dazugehörige Strukturen, die eine Gesamtfläche von mehr als 40 Hektar umfassen

Reservoirs mit einer Oberfläche von mehr als 400 Hektar

c. Bau von Kombi-Kraftwerken

d. Bau von Atomenergie-betriebenen Kraftwerken

(xiv) Steinbrüche

Beantragter Abbau von aggregiertem Kalkstein, Quarzit, Sandstein, Marmor und dekorativen Mauersteinen innerhalb von 3 km eines bereits existierenden Wohn-, Handels- oder Industriegebiets oder eines Gebiets, für das eine Lizenz, Genehmigung oder Zustimmung für die Erschließung eines Wohn-, Handels- oder Industriegebiets gegeben wurde.

UMWELTMANAGEMENT 166

(xv) Eisenbahnen

a. Bau von neuen Linien

b. Bau von Nebenlinien

(xvi) Verkehrsmittel

Bau von Nahverkehrsprojekten

(xvii) Hotelgewerbe und Freizeitbranche

a. Bau von Strandresorts oder Hotels mit mehr als 80 Zimmern

b. Bergresorts oder Hotelanlagen auf einer Fläche von 50 Hektar und mehr

c. Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen in Nationalparks

d. Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen auf Inseln innerhalb von Meeresschutzgebieten

(xviii) Müllaufbereitung und Entsorgung

a. Gift- und Sondermüll

• BaueinerMüllverbrennungsanlagevorOrt

• BaueinerexternenWiederaufbereitungsanlage(off-site)

• BaueinerexternenAbwasser-Aufbereitungsanlage(off-site)

• BauvonsicherenMülldeponien

• BaueinerexternenDeponie-Anlage(offsite)

b. Kommunaler Festmüll

• BaueinerVerbrennungsanlage

• BaueinerKompostierungsanlage

• BaueinerWiederaufbereitungsanlageoderRecyclinganlage

• BaueinerkommunalenMülldeponiefürFestmüll

c. Kommunale Kanalisation

• BaueinerAbwasser-Aufbereitungsanlage

• BaueinesMeeres-Abwasserauslaufs

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(xix) Wasserversorgung

a. Bau von Dämmen oder behördlich unterstellten Reservoirs mit einer Oberfläche von 200 Hektar und mehr

b. Grundwasser-Erschließung für industrielle, landwirtschaftliche oder städtische Wasserversorgung, die mehr als 4.500 Kubikmeter Wasser pro Tag liefern

2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchführen

Eine EIA-Untersuchung muss von Experten durchgeführt werden, die beim Department of Environment (DOE) unter dem EIA Consultant Registration Scheme registriert sind. Die Liste der registrierten EIA Experten und Details über das Registrierungs-System sind auf der DOE Webseite www.doe.gov.my ersichtlich.

2.3 Prüfung der Standorteignung

Einer der wichtigsten Faktoren, um eine Umweltschutzgenehmigung zu bekommen, ist die Standort-Eignung des geplanten Projekts. Die Standort-Eignung wird unter dem Aspekt der Vereinbarkeit des Projekts mit den geplanten Strukturen oder kommunalen Plänen, die Nutzung des angrenzenden Geländes, inwieweit das Gebiet eine zusätzliche Umweltbelastung vertragen kann, und den Müllentsorgungsbedingungen entspricht.

Site suitability evaluation process (SSE) ist die bevorzugte Methode für alle Entwicklungsprojekte, die an das DOE verwiesen werden. Als solches müssen SSEs als erster Schritt für genehmigungspflichtige und nicht-genehmigungspflichtige Aktivitäten unternommen werden. Für genehmigungspflichtige Aktivitäten muss die SSE-Untersuchung noch vor dem EIA (Environmental Impact Assessment) durchgeführt werden, um zu garantieren, dass der ausgewählte Standort für die vorgeschlagenen Aktivitäten passend ist und mit der umliegenden Bodennutzung in dem entsprechenden Gebiet verträglich ist. Das ist kostensparend für den Projekt-Antragsteller, da die Durchführung eines EIA-Tests hinfällig ist, wenn das Gelände von vorneherein als ungeeignet eingeschätzt wird.

2.4 Schriftliche Genehmigung oder Bekanntmachung für Bauprojekte

Jede Person, die Aktivitäten ausführen will, wie unten beschrieben, muss im Vorhinein den Director General of Environmental Quality durch eine schriftliche Bekanntmachung davon informieren:

i. Durchführung von jeglicher Art von Bauarbeiten an einem Gebäude oder Errichtung eines Gebäudes, das industrielle Abwässer oder Mischwasser freisetzen könnte, oder das Bewirken oder Verursachen einer Substanz- oder Qualitätsveränderung, oder eine Ausflussveränderung von einer bereits existierenden Quelle auf oder in die Erde, oder in ein Binnengewässer oder malaysisches Meer, mit Ausnahme von Gebäuden wie im First Schedule des Environmental Quality (Industrial Effluent) Regulations, 2009 festgelegt;

ii. Ablassen oder Freisetzen oder den Abwasserausfluss erlauben auf oder in Erde oder in ein Binnengewässer oder in ein malaysisches Meer mit Ausnahme von Wohngebieten oder kommerziellen Bauprojekten oder beiden, die eine Einwohnerzahl von weniger als einhundertfünfzig (150) haben, wie im Environmental Quality (Sewage) Regulations, 2009 festgelegt;

UMWELTMANAGEMENT 168

iii. Durchführung von jeglicher Art auf einem Grundstück, einer Anlage oder Gebäude, das zur Folge hat, dass eine neue Quelle von Sickerwasser abgeleitet oder freigesetzt wird, wie im Environment Quality (Control of Pollution from Solid Waste Transfer Station and Landfill) (Kontrolle von Verschmutzung durch Festabfall- Transferstation und Mülldeponie) Regulations, 2009 festgelegt.

Jede Person, die vorhat, auf einem Grundstück oder ein Gebäude zu bauen, oder Bauarbeiten durchführen will, die das Grundstück oder Gebäude in ein genehmigungspflichtiges Industrieland/-Gebäude umwandeln würde (Palmölmühlen, Rohgummiverarbeitungsanlagen und Aufbereitungs-und Entsorgungsanlagen für Sondermüll) wie in Section 19 des Environmental Quality Act, 1974, muss vorher eine schriftliche Erlaubnis vom Director-General of Environment Quality einholen.

Diese Art von Ansuchen muss mit einer vorschriftsmäßigen Begleitgebühr eingereicht werden.

2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müllverbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen

Antragsteller, die Aktivitäten durchführen wollen, wie unten angegeben, müssen vorherige schriftliche Zustimmung vom Director-General of Environmental Quality bekommen:

i. Neue Installationen in der Nähe eines Wohngebietes, wie in Verordnung 4 und First Schedule of the (Clean Air) Regulations 1978 festgelegt.

ii. Für den Neubau (einschließlich Verbrennungsanlagen), die Installation, die Relokalisierung oder Änderung von Feuerungsanlagen die einen Verbrauch von 30 kg oder mehr pro Stunde an pulverförmigen oder festen Brennstoffen haben, oder 15 kg oder mehr an flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen pro Stunde, wie in den Vorschriften 36 und 38 der Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978 angegeben.

iii. Jegliche Errichtung, Installation, Relokalisierung oder Änderung von

Schornsteinen von denen oder durch die luftverschmutzende Abgase dringen können

Das Ansuchen um schriftliche Genehmigung ist gebührenfrei.

2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Geländen und Gebäuden und genehmigungspflichtigen Beförderungsmitteln

Zum Belegen und Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen und Gelände ist eine Lizenz erforderlich und zwar wie folgt:

i. Für Palmölmühlen

ii. Für Rohgummi verarbeitende Betriebe

iii. Behandlung und Aufbereitung von Sondermüll

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Eine Lizenz ist erforderlich, um genehmigungspflichtige Beförderungsmittel (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) zu benutzen, wie im Environmental Quality Order 2005 bestimmt. Beförderungsmittel, die als genehmigungspflichtig gelten, sind jede Art von Verkehrsmittel oder Schiff, die folgender Beschreibung entsprechen:

i. durch einen inneren Mechanismus angetrieben

ii. konstruiert oder umgebaut, um am Land oder im Wasser betrieben zu werden

iii. benutzt um Sondermüll zu transportieren, zu transferieren, zu platzieren oder zu deponieren

Der Antrag auf Lizenz soll nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung und/oder der schriftlichen Zustimmung (wie in 2.3 und 2.4 erwähnt) gestellt werden. Lizenzgebühren werden für jede Lizenz erhoben, die für Palmöl und Rohgummi verarbeitende Betriebe ausgestellt wird und für Einrichtungen für die Aufbereitung und Behandlung und Beseitigung von Sondermüll und für genehmigungspflichtige Beförderungsmittel.

2.7 Abgas-und Abwasservorschriften

Die Industrien müssen sich strikt an die Abgas-und Abwasservorschriften, Kanal-und Sickerwasser-Abwasser-Standards halten, die als akzeptable Bedingungen angesehen werden und die in Malaysia erlaubt sind, wie es im Environmental Quality (Clean Air) Regulations 1978 und den Environmental Quality (Industrial Effluents) Regulations 2009, den Environmental Quality (Sewage) Regulations 2009, Environmental Quality (Control of Pollution from Solid Waste Transfer Station and Landfill) Regulations 2009 festgelegt wird.

2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen

Ozonschädigende Substanzen (ODS) sind gemäß Environmental Quality (Refrigerant Management) Regulation 1999 und der Environmental Quality (Halon Management) Regulation 1999 als umweltschädliche Substanzen eingestuft worden. Neuinvestitionen zur Nutzung dieser Substanzen sind verboten.

2.9 Sondermüll-Management

Malaysia hat eine umfassende Satzung von gesetzlichen Bestimmungen bezüglich giftigem und gefährlichem Müll beschlossen. Die Bestimmung basiert auf dem Wiege bis zur Bahre Prinzip. Eine Einrichtung, die Sondermüll produziert, lagert, transportiert, behandelt oder entsorgt, muss sich an die wichtigsten folgenden Grund-Bestimmungen halten:

i. Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 (Amendment) 2007;

ii. Environmental Quality (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) Order 2005;

iii. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal Facilities) (Amendment) Order 2006;

UMWELTMANAGEMENT 170

iv. Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment and disposal facilities) (Novelle) Regulations 2006;

v. Customs (Prohibition of Exports) Order 2008; und

vi. Customs (Prohibition of Imports) Order 2008;

2.9.1 Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll

Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 ersetzt das Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 1989. Unter diesen Bestimmungen gibt es 77 Arten von Sondermüll, die im “First Schedule” angeführt sind, und in 5 Kategorien unterteilt werden und zwar:

i. SW 1 Metall und metallhaltiger Abfall (10 Arten von Sondermüll);

ii. SW 2 Abfall, der hauptsächlich aus nicht-organischen Substanzen besteht, der aber Metall und organische Substanzen enthalten kann (7 Arten von Sondermüll);

iii. SW 3 Abfall, der hauptsächlich aus organischen Substanzen besteht, der aber Metall und nicht-organische Substanzen enthalten kann (27 Arten von Sondermüll);

iv. SW 4 Abfall, der entweder nicht-organische Substanzen enthält oder organische Substanzen enthalten kann (32 Arten von Sondermüll);

v. SW 5 jede andere Art von Abfall (1 Art von Sondermüll)

Sondermüll kann innerhalb der Anlage der abfallproduzierenden Betriebe gelagert, ausgesondert oder behandelt werden. Diese Art von Tätigkeiten brauchen nicht vom Department of Environment genehmigt werden. Ein abfallproduzierender Betrieb kann seinen eigenen produzierten Sondermüll bis zu 180 Tagen lagern mit der Voraussetzung, dass der angehäufte Sondermüll innerhalb der Anlage nicht mehr als 20 metrische Tonnen überschreitet. Abfallproduzierende Betriebe, die einen Sondermüll von mehr als 20 metrischen Tonnen produzieren, können jedoch ein schriftliches Gesuch an den Director General richten. Die Container in denen der Sondermüll gelagert wird, müssen deutlich beschriftet sein und zwar mit dem Beginn Datum der Lagerung sowie dem Namen, der Adresse und Telefonnummer des abfallproduzierenden Betriebs.

Landwirtschaftliche Tätigkeiten, Müllverbrennung, Beseitigung und Aussonderungs-Einrichtungen außerhalb der Betriebsgelände für Aussonderung von Müll, sowie dessen Lagerung und Behandlung, kann nur in dazu vorgesehenen Einrichtungen vorgenommen werden, die vom Department of Environment eine Lizenz vorweisen können. Mit der Unterzeichnung des Konzessions-Vertrags zwischen der malaysischen Regierung und Kualiti Alam Sdn. Bhd. am 18. Dezember 1995 (15 jährige Gültigkeitsdauer) ist die Behandlung von Abfall außerhalb des Betriebsgeländes und die Beseitigung (Müllverbrennung, Abwasserbehandlung, Lagerung und Ablage auf sicheren Müllhalden) von Sondermüll nicht gestattet.

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Müllverbrennung von Sondermüll innerhalb des Betriebsgeländes sollte vermieden werden. Wenn es notwendig ist, müssen die Anwendungen für die Installation von solchen Verbrennungsöfen strenge Richtlinien, die „Guidelines on the Installation of on-site Incinerator for the Disposal of Scheduled Wastes in Malaysia“ befolgen (veröffentlicht durch Department of Environment), und auch eine detaillierte Umwelt-Belastungsstudie durchführen und den EIA Bericht veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Einblick hat.

Abfallproduzierende Betriebe können um Sondergenehmigung für das Management von Sondermüll ansuchen, um den Sondermüll von ihren Anlagen abholen zu lassen oder verarbeiten zu lassen; ausgenommen sind die Behandlung, Beseitigung oder Aussonderung in Anlagen oder Einrichtungen, die keine genehmigten Anlagen sind, gemäß den Bestimmungen 7(1) Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005.

3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ

Bitte beachten Sie Kapitel 2 bezüglich “Fördermaßnahmen für Umweltmanagement”. Wenn Sie weitere Einzelheiten und Aktualisierungen über Umwelt-Management-Vorschriften benötigen, wenden Sie sich bitte an das Umweltministerium (Department of Environment) oder gehen Sie zur Webseite www.doe.gov.my

UMWELTMANAGEMENT 172

Kapitel 9

INFRASTRUKTUR1. INDUSTRIELAND

1.1 Industriegebiete und Industrieparks 1.2 Freihandelszonen 1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses)

2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG

3. WASSERVERSORGUNG

4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN

5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN

6. HÄFEN

7. FRACHTGUTVERKEHR

7.1 Container Beförderung 7.2 Frachtbeförderung

8. STRASSEN

9. EISENBAHNEN 10. MSC MALAYSIA

9

175

Kapitel 9

INFRASTRUKTUR1. INDUSTRIELAND

1.1 Industriegebiete und Industrieparks

Malaysia bietet insgesamt mehr als 200 Industriegebiete und Industrieparks, die von staatlichen Stellen wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften (State Economic Development Corporations, SEDCs), den regionalen Entwicklungsbehörden (Regional Development Authorities, RDAs), den Hafenbehörden oder den Stadtverwaltungen erschlossen wurden. Zusätzlich werden kontinuierlich neue Gebiete geplant, um mit der steigenden Nachfrage mithalten zu können. Dieses Angebot wird in einigen Staaten durch privatwirtschaftlich erschlossene und unterhaltene Industriegebiete ergänzt.

Preis und Mieten-Vereinbarungen variieren je nach Lage.

1.2 Freihandelszonen

Eine Freihandelszone ist ein Gebiet in irgendeinem Teil von Malaysia, das vom Finanzminister unter der Bestimmung von Abschnitt 3(1) des Freizonen-Gesetzes 1990 als Freihandelszone oder Zollfreie Zone festgelegt wurde. Es ist für die Förderung des Wiederausfuhrhandels vorgesehen und wurde speziell für Produktionsunternehmen eingeführt, die Produkte hauptsächlich für den Export herstellen oder zusammenbauen.

Die Aktivitäten und Industrien darin unterliegen nur geringen Zollformalitäten, da es gemäß Abschnitt 2 [1A] des Zollgesetzes von 1967 als ein Gebiet außerhalb der Hauptzollgebiete angesehen wird, außer in Bezug auf Verbote von Importgütern und Export, unter dem Abschnitt 31 des Zollgesetzes 1967.

1.2.1 Freihandelszonen (FCZ)

Eine Freihandelszone ist dazu bestimmt kommerzielle Aktivitäten inklusive Handel (außer Einzelhandel), Gebindeauflösung, Sortieren nach bestimmten Kriterien, Wiederverpackung, Neubeschilderung, Umladung und Transit auszuführen.

Bis zum heutigen Tag gibt es 17 Freihandelszonen, die im Nordhafen, im Südhafen und im Westhafen von Port Klang, dann die Port Klang Free Zone, Pulau Indah MILS Logistikzentrum, Butterworth, Bayan Lepas, KLIA, Rantau Panjang, Pengkalan Kubor, Stulang Laut, Johor Port und Port of Tanjung Pelepas.

1.2.2 Zollfreie Zone (FIZ)

Neben minimalen Zollformalitäten ermöglichen FIZs exportorientierten Produktionsfirmen zollfreien Import von Rohmaterialien, Zulieferteilen, Maschinen und Betriebseinrichtungen, die direkt im Produktionsprozess gebraucht werden, sowie minimale Zollformalitäten für den Exporte ihrer fertigen Produkte.

INFRASTRUKTUR 176

Bis zum heutigen Tag sind 20 FIZs eingerichtet worden. Sie befinden sich in Pasir Gudang, Tanjung Pelepas, Batu Berendam I, Batu Berendam II, Tanjung Kling, Telok Panglima Garang, Pulau Indah (PKFZ), Sungai Way I, Sungai Way II, Ulu Kelang, Jelapang II, Kinta, Bayan Lepas I, II, III, IV, Seberang Perai und Sama Jaya.

Voraussetzungen

Für die Niederlassung in einer FIZ kommen Unternehmen in Betracht:

• dieentwederausschließlichodermindestens80%fürdenExportproduzieren

• derenRohmaterialienoderZulieferteileimWesentlichenimportiertwerden.Unternehmen in einer FIZ sind jedoch dazu angehalten, nach Möglichkeit lokale Rohmaterialien und Zulieferteile zu nutzen

1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses)

Um Unternehmen die Errichtung von Fabriken für die ausschließliche Herstellung von Exportprodukten auch an Orten zu ermöglichen, an denen die Einrichtung einer FIZ nicht praktikabel oder sinnvoll ist, ist es gestattet Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses, LMWs) zu errichten. Alle Einrichtungen und Anlagen, die LMWs gewährt werden, sind jenen der Fabriken in den FIZs ähnlich.

Voraussetzungen

Der LMW-Status wird normalerweise Unternehmen gewährt

• dieihregesamteProduktionbzw.nichtwenigerals80%exportieren

• derenRohmaterialienoderZulieferteilehauptsächlichimportiertwerden Bezahlung von Zollgebühren

Vom 1. Januar 2011 können FIZ und LMW Firmen Zollfreiheit gleich der ATIGA (ASEAN Trade in Goods Agreement) Rate in Anspruch nehmen, vorausgesetzt sie halten sich an folgende Bedingungen:

i) Erreichen40%desWertesdurcheinheimischeGüter

ii) FallsderlokaleInhaltswertunter40%liegt,könnensietrotzdeminBetrachtkommen, falls die FIZ/LMW Firmen nachweisen können, dass das nicht-einheimische Rohmaterial durch einen vorgegebenen Mechanismus substantielle Veränderungen durchlaufen hat, bis es zum Endprodukt verarbeitet wurde.

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2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG

Die Elektrizitätsversorgung ist in ganz Malaysia gut. Auf der malaysischen Halbinsel liefert das staatliche Stromversorgungsunternehmen Tenaga Nasional Berhad (TNB) den Strom, während die Bundesstaaten Sabah und Sarawak von der Sabah Electricity Sdn. Bhd. (SESB) bzw. der Sarawak Electricity Supply Corporation (SESCO) versorgt werden. Die Übertragungsspannungen betragen 500 kV, 275 kV und 132 kV, während die Verteilung mit 33 kV, 22 kV, 11 kV und 415/240 Volt erfolgt.

TNB bietet außerdem Pauschalangebote für Strom im Rahmen der thermisch erzeugten Energie-Assets und mit Hilfe der Wasserkraft erzeugten Energie-Projekte. Von diesem Angebot profitieren bestimmte Industriezweige, die diverse Energieformen zur Produktion benötigen.

Im Rahmen der Regierungsinitiative zur Förderung von Hochtechnologie-Unternehmen wurde im Kulim High-Tech Park (KHTP) ein Ringnetzwerk zur Sicherstellung einer garantiert ununterbrochenen Elektrizitätsversorgung installiert. Diese garantierte, stabile Stromzufuhr entspricht den strengen Toleranzen die von Hochtechnologie-Unternehmen benötigt werden und reflektiert die Bemühungen der Regierung, solche Industrien zu fördern.

3. WASSERVERSORGUNG

Die Wasserversorgung Malaysias ist in der gemeinsamen Zuständigkeit der Bundesregierung und Landesregierungen. Um die Qualität des nationalen Wasserversorgungsservice zu verbessern und im Besonderen um das Recht des Verbrauchers zu schützen, wurden zwei Gesetze geschaffen, nämlich das National Water Services Industry Act (NSW) von 2006 (Gesetz 655) und das National Water Services Commission Act (SPAN) von 2006 (Gesetz 654) und sind seit 1.1.2008 in Kraft. Mit einem gutregulierten Wasserversorgungsdienst werden die Effizienz und die Nachhaltigkeit der Wasserindustrie dem Konsumenten, dem Investor und den Betrieben von Nutzen sein. Der malaysische Verbraucher genießt eine 24-stündige Wasserversorgung, die sowohl in Qualität wie auch in Quantität zuverlässig und sicher ist. Das Wasser wird so behandelt, wie es in den internationalen Standards für Trinkwasser von der World Health Organisation (WHO) festgesetzt ist. Alle Haushalte, kommerzielle und industrielle Verbraucher haben einen Zähler. Wassertarife variieren von Bundesstaat zu Bundesstaat.

4. TELEKOMMUNIKATIONS-DIENSTLEISTUNGEN

Malaysias Festnetztelefon-, Mobiltelefon- und Satellitenkommunikations-Infrastruktur, die von Mobilen und anderen Netzwerkdienstanbietern angeboten werden, bilden die komplette Bandbreite lokaler und internationaler Serviceleistungen einschließlich Ton-, Bild- und Datenübertragungsmöglichkeiten und anderer hochentwickelter Kommunikationsdienstleistungen.

DerzeitdeckendieMobil-Telekommunikationsdienste96%derbewohntenGebietemit mehr als 35.7 Mio registrierten Nutzern ab. Festnetz und Mobiltelefonnetz werden durch VSAT und satellitengestützte Land- und Unterwasserdienste ergänzt.

INFRASTRUKTUR 178

Es gibt mehr als 28 Internetanbieter (ISP) mit 6,4 Millionen Nutzern. Die größten ISP sind Axiata (celcom) , gefolgt von TM und Maxis mit einem Marktanteil von jeweils 41%,23%und21%.DieTelekommunikations-InfrastrukturbietetdiekompletteBandbreite der Audio-Data- und Videodienstleistungen mit modernen und voll digitalisierten Netzwerken sowohl kabelgestützte als auch kabellose Bandbreiten, die hohe Kapazitäten und hohe Ton- und Datenübertragungs-Geschwindigkeiten ermöglichen. Im Inland wird eine Infrastruktur von mehr als 40Gbps angeboten. Im MSC Malaysia steht eine Bandbreite bis zu 10GB zur Verfügung. Darüber hinaus wird im Moment Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitband mit mehr als 10 Mbps unter dem HSBB Projekt in Malaysia eingeführt.

Malaysia ist durch verschiedene fiberoptische Kabel und Satelliten-Konsortien wie FLAG, SEA-ME-WE, AAG, MCS, ACPN, China-US, Japan-US, Measat und Intelsat mit der ganzen Welt verbunden. Um den steigenden Bedarf an Bandbreite nachzukommen, werden mittel-und hochtechnologische Technologien wie ADSL, VDSL2+, ETTH, FTTH, HSPA und WiMAX im ganzen Land verbreitet. Darüber hinaus wird die LTE Technik in den Stadtgebieten wie z.B. den Landeshauptstädten und dem Klang Valley von den genannten Betreibern in Zukunft eingesetzt.

Malaysia bietet derzeit konkurrenzfähige Tarife für lokale, nationale und internationale Verbindungen an, sowie “leased circuits” mit Internet dial-up, wobei internationale Tarife unter den niedrigsten in der Region sind.

5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN

Dank seiner zentralen Lage in Südostasien eignet sich Malaysia hervorragend als zentraler Warenumschlagsplatz für die Region. Malaysias Luftfrachteinrichtungen sind gut ausgebaut, insbesondere an den sechs internationalen Flughäfen des Landes.

Der hochmoderne Kuala Lumpur International Airport (KLIA) in Sepang, Selangor, verfügt über eine Kapazität von 40 Millionen Passagieren und mehr als 1,2 Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr.

Weitere Ausbaustufen auf dem 10.000 Hektar großen Flughafengelände sehen Kapazitäts-Erweiterungen auf 60 Millionen Passagiere pro Jahr und 3 Millionen Tonnen Luftfracht bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus auf bis zu 100 Millionen Passagiere und fünf bis sechs Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr vor.

Die anderen internationalen Flughäfen sind der Penang International Airport, der Langkawi International Airport und der Senai International Airport auf der malaysischen Halbinsel, und der Kota Kinabalu International Airport im Bundesstaat Sabah und der Kuching International Airport im Bundesstaat Sarawak.

MASkargo ist die hauptsächlich Cargo-orientierte Tochterfirma der Malaysia Airlines (MAS) die planmäßige Charter- Luftfrachtdienste, Bodenabfertigung wie auch Flughafen zu Seehafen Cargotransport mit Spedition zu Land betreibt.

Zusätzlich bietet MASKargo auch Zuladungskapazitäten in den Flugzeugen der Muttergesellschaft MAS und ihren sonstigen Tochtergesellschaften über die 100 internationalen Zielorte der nationalen Fluglinie auf sechs Kontinenten.

179

MASkargo betreibt ein hochmodernes Advanced Cargo Centre (ACC) am Kuala Lumpur International Airport innerhalb einer Freihandelszone (FCZ). Dieses Zentrum verfügt über hochentwickelte und gesicherte Sicherheitssysteme mit neuester Technologie einschließlich Automatisierung von Abläufen, damit Echtzeit-Kursverfolgung für Datenübertragung sicheren Kommunikationsfluss gewährleistet. Zu den Angeboten zählen ein Tierhotel (Animal Hotel) und ein One-Stop-Perishable Centre für Leichtverderbliches, und das erste Priority Business Centre (PBC) der Welt, das für die wichtigsten Spediteure Dienstleistungen anbietet.

Momentan umfasst der planmäßige Frachtbetrieb Stecken von Kuala Lumpur, Penang und Kuching (Malaysia) nach Sydney, Shanghai, Taipei, Bangkok, Hongkong, Manila, Jakarta, Surabaya, Tokio, Osaka, Frankfurt, Amsterdam und Sharjah. Zur Zeit verfügt MASkargo über eine eigene Frachterflotte, zwei Boeing 747-400F und zwei Airbus A 330-200F.

Vor kurzem ist die Firma mit dem IATA Secure Freight Programme zertifiziert worden, das auf eine sichere Lieferkette abzielt und damit für Frachtsicherheit sorgt. Die Firma hat auch ein Produkt namens i-Port, der erste Flughafen der Welt innerhalb eines Seehafen – Umladungsdienstes. Das bedeutet, dass Seefracht und Luftfracht-Ladungen schnell durch KLIA abgefertigt werden können, wenn sie von Port Klang angeliefert werden. Zusätzlich befördert MASkargo auch Flughafen-zu Flughafen per LKW innerhalb von Malaysia.

In Ergänzung zur Luftfracht werden in Malaysia Luftfrachtdienste von Transmile Air angeboten, die landesweit sechs Flughäfen in Sabah, Sarawak und der Halbinsel Malaysia sowie 2 planmäßige internationale Zielorte nämlich Hongkong und Singapur anfliegt. Die innermalaysischen Flüge nach Labuan und Bintulu in Ostmalaysia sind hauptsächlich auf die Öl- und Gasindustrie ausgerichtet, die besondere Einrichtungen zur Abwicklung erfordern. Außerdem bietet Transmile Air Charterflüge nach ASEAN und der Asien-Pazifikregion und kann Indien, den Mittleren Osten und China anfliegen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Firmenwebseite von MASkargo: www.maskargo.com

6. HÄFEN

Die Häfen in Malaysia sind entweder Bundes- oder Landeshäfen. Alle Bundeshäfen unterliegen dem Ministry of Transport. Derzeit gibt es sieben Bundes- Haupthäfen und zwar Port Klang, Penang Port, Johor Port, Port of Tanjung Pelepas, Kuantan Port, Kemaman Port und der Bintulu Port. Alle Häfen sind mit modernen Einrichtungen ausgestattet. Nur im Bintulu Port wird natürliches Flüssiggas umgeschlagen.

In Tandem mit der Expansion der Wirtschaft und des Handels haben die Häfen ein eindrucksvolles Wachstum in den vergangenen Jahren verzeichnet. Zwei der Häfen, Port Klang und der Hafen von Tanjung Pelepas zählen zu den 20 besten Kontainerhäfen der Welt.

Die Regierung strebt für die malaysischen Häfen Folgendes an:

a. Eine angebotsorientierte Kapazitätspolitik, d.h. eine großzügige Kapazitätsauslegung soll garantieren, dass keinerlei Wartezeiten für die Schiffe entstehen.

INFRASTRUKTUR 180

b. Steigerung der Nutzung der Häfen durch folgende Maßnahmen:

• VerbesserungderEffizienzundProduktivitätdesHafenbetriebs.

• PrivatisierungdesHafens

• EntwicklungundVerbesserungdesNebendienstleistungsservice;und

• EntwicklungundVerbesserungdesÜberland-Transports.

c. Lastzentrierung: Port Klang hat sich zum nationalen Lastzentrierungs- und Umschlagszentrum entwickelt, während Port Tanjung Pelepas als das regionale Umschlagszentrum angesehen wird.

7. FRACHTGUTVERKEHR

In Malaysia bieten zahlreiche Unternehmen umfassende Fracht- und Transport-Dienstleistungen wie Kontainertransport, Frachtgutbeförderung und -verteilung, Lagerhaltung, Bunkern, Hafen- und Zollabfertigung, Kontainerreparatur, Leasing und Wartungsservice an.

Nicht zuletzt Dank eines großflächigen Niederlassungsnetzes der Transportgesellschaften kommen Malaysias Unternehmen in den Genuss einer schnellen, effizienten und zuverlässigen Frachtbeförderung. Die meisten Spediteure verfügen außerdem über ein gutes Netzwerk internationaler Agenten.

7.1 Container Beförderung

Die malaysische Regierung kontrolliert den inländischen Container Transport durch die Land Public Transport Commission (SPAD).

Zweiundsechzig Unternehmen bieten Speditionsdienstleistungen an und verfügen über einen vielseitigen Fuhrpark von Container Transportfahrzeugen und Zugmaschinen, einschließlich Spezialfahrzeugen, sowie mit Positioniersystemen ausgestattete Fahrzeuge, so dass Kontakt zum Transporter jederzeit möglich ist.

Neben den Container Transportunternehmen gibt es zahlreiche kleine und mittlere Transportbetriebe, die konventionelle Frachten an jedes erreichbare Ziel im Lande befördern. Für einige Bestimmungsorte steht auch ein Block-Zubringersystem der Eisenbahn zur Verfügung und eine Frachtlinie besorgt den Container Transport zu abgelegenen Klienten.

Dieses Kombisystem von Bahn-und LKW-Transport gewährleistet eine schnelle Lieferung des Frachtgutes.

7.2 Frachtbeförderung

Die normale Frachtbeförderung wird landesweit von hunderten von Speditionen und Transporteuren angeboten. Für den internationalen Warenverkehr kann man sich der Dienstleistungen zahlreicher internationaler Speditionen bedienen.

Einige Speditionsunternehmen bieten zusätzliche administrative Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genehmigungen, Lizenzen, Zollbefreiungen, - Erklärungen und -Rückerstattungen an.

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8. STRASSEN

Die Malaysian Highway Authority ist die für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der malaysischen Fernstraßen zuständige Behörde. Schnellstraßen, die sicher, effizient, bequem und mit allen notwendigen Einrichtungen ausgestattet sind, verbinden alle größeren Orte und zukünftigen Entwicklungsgebiete und haben in der Vergangenheit zur schnellen wirtschaftlichen Entwicklung durch effizienten Güterverkehr beigetragen.

Der Erfolg der malaysischen Privatisierungspolitik in Verbindung mit einem starken Wirtschaftswachstum hat in den letzten Jahren zu einer Zunahme an Straßenbauprojekten geführt.

Heute gelten die wichtigsten Verkehrsadern wie die Nord-Süd-Autobahn, die Kuala Lumpur-Karak-Autobahn, die Penang-Brücken und die Ostküstenautobahn als Eckpfeiler der Straßen-Infrastruktur und leisten einen erheblichen Beitrag zur schnellen sozio-ökonomischen Entwicklung Malaysias.

9. EISENBAHNEN

Die malaysische Eisenbahngesellschaft, Keretapi Tanah Melayu Bhd. (KTMB), die das Eisenbahnsystem auf der malaysischen Halbinsel betreibt, ist ein staatliches Unternehmen. KTMB ist das größte Transportunternehmen Malaysias; es kann die verschiedensten Güter (von Getreide bis Maschinen) transportieren.

Das Schienennetz erstreckt sich über die gesamte Länge und Breite der malaysischen Halbinsel von Padang Besar im Norden bis Pasir Gudang, Johor im Süden. Die Werften und der Hafen in Penang werden ebenfalls von der nördlichen Linie bedient.

10. MSC MALAYSIA

MSC Malaysia ist Asiens aufregendster Investitionsstandort für Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT). Der MSC wurde 1996 angelegt und ist seitdem zu einem florierenden, dynamischen ICT Zentrum gewachsen, das mehr als 3000 multinationale, ausländische und vollkommen malaysische Unternehmen beherbergt, die sich auf Produkte, Problemlösung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung im Multimedia-und Kommunikationsbereich konzentrieren.

Der MSC Malaysia im Herzen von Asiens schnellwachsenden Märkten besitzt eine Hightech-Infrastruktur und wird durch sichere Cyberlaws, Fördermaßnahmen und Praktiken geleitet, die es den Unternehmen ermöglichen zu florieren und kontinuierlich Innovationen zu produzieren.

Der MSC Malaysia bietet ein wettbewerbsfähiges Geschäftsumfeld mit einzigartigen Wertvorschlägen für ICT Investoren und ICT gestützten Geschäften durch bestimmte Zonen die als Cybercities und Cybercentres bezeichnet werden.

Zu diesen MSC Malaysia Cybercities und Cybercentres gehören folgende Gebiete:

1. Cyberjaya

2. Technology Park Malaysia (TPM)

INFRASTRUKTUR 182

3. Kuala Lumpur City Centre (KLCC)

4. UPM-MTDC

5. KL Sentral

6. KL Tower

7. TM Cybercentre Complex

8. Mid Valley City (MVC)

9. i-City

10. Bandar Utama

11. Bangsar South City

12. Penang Cybercity-1 (PCC1)

13. Kulim High Tech Park (KHTP)

14. Meru Raya

15. Menara MSC Cyberport

16. Putra Square

17. GTower

18. Spansion

19. Symphony House

20. Quill 9

21. The Intermark

22. Wisma Hamzah Kwong Hing

23. Jaya 33

24. Puchong Financial & Corporate Centre (PFCC)

25. Melaka International Trade Centre

26. Menara Worldwide

27. Menara Binjai

28. Persoft Tower

Für weitere Informationen über den MSC MALAYSIA , sowie die Cybercities und Cybercentres, besuchen Sie bitte die Webseite: www.mscmalaysia.my

NÜTZLICHE ADRESSEN

AD

RESSEN

184

PRIME MINISTER’S OFFICEBlock B8, Prime Minister’s Department Complex62502 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8888 3904Website: www.jpm.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF AGRICULTURE ANDAGRO-BASED INDUSTRYBlock 4 G1, Wisma TaniNo. 28, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62624 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8870 1200/1400Fax: (603) 8888 6906Website: www.moa.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF DEFENCEWisma PertahananJalan Padang Tembak50634 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2059 8400Fax: (603) 2691 4163Website: www.mod.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF DOMESTIC TRADE,CO-OPERATIVES AND CONSUMERISMNo. 13, Persiaran Perdana, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62623 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8882 5983Website: www.kpdnkk.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF EDUCATIONBlock E8, Complex EFederal Government Administrative Centre62604 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8000 8001Website: www.moe.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF ENERGY, GREENTECHNOLOGY AND WATERBlock E4/5, Government Complex, Complex EFederal Government Administrative Centre62668 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8889 3712Website: www.kettha.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF FEDERAL TERRITORIESLevel 1-4, Block 2, Menara PJHPrecinct 2 Federal GovernmentAdministrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8889 7888Fax: (603) 8889 7922Website: www.kwp.gov.my

MINISTRY OF FINANCEMinistry of Finance ComplexNo.5 Persiaran Perdana, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62592 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 3000Fax: (603) 8882 3893 / 3894Website: www.treasury.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTERIEN

MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRSWisma PutraNo. 1, Jalan Wisma Putra, Precinct 262602 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8889 1717 / 8889 2816Website: www.kln.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF HEALTHBlock E1, E3, E6, E7 & E10, Complex EFederal Government Administrative Centre62590 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8888 6187Website: www.moh.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF HOME AFFAIRSBlock D1 & D2, Complex DFederal Government Administrative Centre62546 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 8000/3000Fax: (603) 8889 1613/1610Website: www.moha.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF URBAN WELLBEING,HOUSING AND LOCAL GOVERNMENTLevel 2-38, No. 51, Persiaran PerdanaPrecinct 4Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8891 3182Website: www.kpkt.gov.my

MINISTRY OF HUMAN RESOURCESLevel 6-9, Block D3, Complex DFederal Government Administrative Centre62530 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8886 5000/ 5200Fax: (603) 8889 2381Website: www.mohr.gov.myE-mail: [email protected] [email protected]

MINISTRY OF COMMUNICATIONS ANDMULTIMEDIALot 4G9, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Goverment Administrative Centre62100 Putrajaya MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 2693 5114Website: www.kkmm.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF NATURAL RESOURCES ANDENVIRONMENTWisma Sumber AsliNo. 25, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62574 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8889 2672Website: www.nre.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF PLANTATION INDUSTRIESAND COMMODITIESNo. 15, Level 6-13Persiaran PerdanaPrecinct 2Federal Government Administrative Centre62654 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8880 3441Website: www.kppk.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF RURAL AND REGIONALDEVELOPMENTNo. 47, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Website: www.rurallink.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF SCIENCE, TECHNOLOGYAND INNOVATIONLevel 1-7, Block C4 & C5, Complex CFederal Government Administrative Centre62662 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8888 9070Website: www.mosti.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF TOURISM AND CULTURENo. 2, Tower 1, Jalan P5/6, Precinct 562200 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8891 7100Website: www.motac.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF TRANSPORTNo. 26, Jalan Tun Hussein, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62100 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8888 0158Website: www.mot.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF WOMEN, FAMILY ANDCOMMUNITY DEVELOPMENTNo. 55, Persiaran Perdana, Precinct 462100 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8323 2000Website: www.kpwkm.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF WORKSBlock B, 6th Floor, Kompleks Kerja RayaJalan Sultan Salahuddin50580 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 2711 1101Website: www.kkr.gov.myE-mail: [email protected]

MINISTRY OF YOUTH AND SPORTSMenara KBSNo.27, Persiaran Perdana, Precinct 4Federal Government Administrative Centre62570 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8871 3333Fax: (603) 8888 8770Website: www.kbs.gov.myE-mail: [email protected]

NÜTZLICHE ADRESSEN 185

HUMAN RESOURCE DEVELOPMENT FUNDWisma HRDFJalan Beringin, Damansara Heights50490 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: 1800-88-4800Fax: (603) 2096 4999Website: www.hrdf.com.myE-mail: [email protected]

IMMIGRATION DEPARTMENTLevel 1 – 7(Podium),No.15, Persiaran Perdana, Precinct 2Federal Government Administrative Centre62550 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8000 8000Fax: (603) 8880 1200Website: www.imi.gov.myE-mail: [email protected]

INLAND REVENUE BOARDMenara HasilPersiaran Rimba Permai Cyber 863000 Cyberjaya, Selangor, MalaysiaTel: (603) 7713 6666Fax: (603) 8313 7801Website: www.hasil.gov.myEmail: [email protected]

INTELLECTUAL PROPERTY CORPORATIONOF MALAYSIAUnit 1-7, Ground Floor, Tower BMenara UOA BangsarNo.5, Jalan Bangsar Utama 159000 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2299 8400Fax: (603) 2299 8989Website: www.myipo.gov.myEmail: [email protected]

LABUAN FINANCIAL SERVICESAUTHORITY (LABUAN FSA)Level 17, Main Office TowerFinancial Park Complex, Jalan Merdeka87000 Federal Territory Labuan, MalaysiaTel: (6087) 591 200Fax: (6087) 453 442Website: www.labuanibfc.comE-mail: [email protected]

MALAYSIAN BIOTECHNOLOGYCORPORATION SDN BHDLevel 16, Menara Atlan161B, Jalan Ampang50450 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2116 5588Fax: (603) 2116 5411Website: www.biotechcorp.com.myE-mail: [email protected]

MALAYSIAN INDUSTRIAL DEVELOPMENTFINANCE BHD (MIDF)Level 21, Menara MIDF82, Jalan Raja Chulan50200 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2173 8888Fax: (603) 2173 8877Website: www.midf.com.myE-mail: [email protected]

RELEVANTE ORGANISATIONENSUSTAINABLE ENERGY DEVELOPMENTAUTHORITY MALAYSIAGaleria PjHAras 9 Jalan P4WPersiaran Perdana, Presint 462100 PutrajayaMalaysiaTel: (603) 8870 5800Fax: (603) 8870 5900Website: [email protected]: www.seda.gov.my

ENERGY COMMISSIONNo.12, Jalan Tun Hussein, Precinct 262100 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8870 8500Fax: (603) 8888 8637Website: www.st.gov.my

MALAYSIAN TECHNOLOGYDEVELOPMENT CORPORATION SDN BHD(MTDC)Menara Yayasan Tun RazakLevel 8-9, Jalan Bukit Bintang55100 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2172 6000Fax: (603) 2163 7541Website: www.mtdc.com.myE-mail: [email protected]

MALAYSIAN INDUSTRY-GOVERNMENTGROUP FOR HIGH TECHNOLOGY (MiGHT)Blok 3517, Jalan Teknokrat 563000 CyberjayaSelangor Darul Ehsan, MalaysiaTel: (603) 8315 7888Fax: (603) 8312 0300Website: www.might.org.myE-mail: [email protected]

MALAYSIA TOURISM PROMOTION BOARD9th Floor, No. 2, Tower 1Jalan P5/6, Precinct 562200 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8891 8000Fax: (603) 8891 8889Website: www.tourism.gov.myE-mail: [email protected]

MULTIMEDIA DEVELOPMENTCORPORATION SDN BHD (MDeC)2360, Persiaran APEC63000 Cyberjaya, Selangor Darul Ehsan,MalaysiaTel: (603) 8315 3000Fax: (603) 8315 3115Website: www.mdec.com.myE-mail: [email protected]

MALAYSIA PRODUCTIVITY CORPORATION(MPC)Lorong Produktiviti, Off Jalan Sultan46200 Petaling Jaya, Selangor, MalaysiaTel: (603) 7955 7266Fax: (603) 7957 8068Website: www.mpc.gov.myE-mail: [email protected]

PORT KLANG AUTHORITYMail Bag Service 202, Jalan Pelabuhan Utara42005 Port Klang, Selangor, MalaysiaTel: (603) 3168 8211Fax: (603) 3168 7626Website: www.pka.gov.myE-mail: [email protected]

ROYAL CUSTOMS MALAYSIAMinistry of Finance Complex, Precinct 2No.3 Persiaran PerdanaFederal Government Administrative Centre62596 Putrajaya, MalaysiaTel: (603) 8882 2100Fax: (603) 8889 5901Website: www.customs.gov.myE-mail: [email protected]

SECURITIES COMMISSIONNo. 3, Persiaran Bukit Kiara, Bukit Kiara50490 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6204 8777Fax: (603) 6201 5078Website: www.sc.com.myE-mail: [email protected]

SME CORPORATION MALAYSIALevel 6, SME 1, Block BPlatinum Sentral, Jalan Stesen Sentral 2Kuala Lumpur Sentral50470 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2775 6000Fax: (603) 2775 6001Website: www.smecorp.gov.myE-mail: [email protected]

SME BANKMenara SME BankJalan Sultan Ismail50250 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: 1-800-88-3133Website: www.smebank.com.myE-mail: [email protected]

SOCIAL SECURITY ORGANISATION(SOCSO)Menara Perkeso, 281 Jalan Ampang50538 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 4264 5000Fax: (603) 4256 7798Website: www.perkeso.gov.myE-mail: [email protected]

TELEKOM MALAYSIA BERHADLevel 51, North Wing, Menara TMJalan Pantai Baru50672 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2240 1221Fax: (603) 2283 2415Website: www.tm.com.myE-mail: [email protected]

TENAGA NASIONAL BERHAD129, Jalan Bangsar,59200 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2296 5566Fax: (603) 2283 3686Website: www.tnb.com.myE-mail: [email protected]

186

Ministry of International Trade & Industry (MITI)Block 10, Government Office Complex, Jalan Duta 50622 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6203 3022 Fax: (603) 6201 2337 / 6203 1303 Website: www.miti.gov.my E-mail: [email protected]

AUSLANDBÜROS DES MITIBELGIENMinister Counsellor (Economy) Mission ofMalaysia to the EU Embassy of Malaysia inBelgium Avenue de Tervuren 414A1150 BrusselsBelgiumTel: (322)776 0378/762 5939Fax: (322)771 2380E-mail: [email protected]

CHINA (VOLKSREPUBLIK CHINA)Minister Counsellor (Economy)Embassy of Malaysia (Economic Section)No.2 Liang Ma Qiau Bei JieChaoyang District, 100600 BeijingPeople’s Republic of ChinaTel: (8610) 6532 2533/7990Fax: (8610) 6532 3617E-mail: [email protected]

INDIENMinister Counsellor (Economy)High Commission of Malaysia in New Delhi50-M, Satya MargChanakyapuriNew Delhi 110021Republic of IndiaTel: (91-11) 2611 1297Fax: (91-11) 2688 2372E-mail: [email protected]

INDONESIENCounsellor (Economics) Embassy of Malaysia(Commercial Section)Jalan H.R. Rasuna Said, Kav X6No.1-3, KuninganJakarta 12950IndonesiaTel: (6221) 522 4947/522 4962Fax: (6221) 522 4963E-mail: [email protected]

SINGAPURCounsellor (Economics)Malaysian Trade Commission80 Robinson Road #01-02Singapore 068896Tel: (0265) 6222 1356Fax: (0265) 6221 5121E-mail: [email protected]

SCHWEIZPermanent Representative of Malaysia tothe WTOInternational Centre Cointrin (ICC)3rd Floor, Block C20, Route de Pre-BoisCase Postale 1909CH 1215, Geneva 15SwitzerlandTel: (4122) 799 4042Fax: (4122) 799 4041E-mail: [email protected]

THAILANDCounsellor (Economics)Embassy of Malaysia (Trade Office)35, South Sathorn Road Tungmahamek,Sathorn Bangkok 10120ThailandTel: (662) 679 2190-9 Ext.2303/ 2304/ 2305Fax: (662) 679 2200E-mail: [email protected]

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKAMinister Counsellor (Economy)Embassy of Malaysia3516 International Court NWWashington DC 20008United States of AmericaTel: (1202) 572 9700/10/34Fax: (12020 572 9782/882E-mail: [email protected]

NÜTZLICHE ADRESSEN 187

Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE)Menara MATRADE, Jalan Sultan Haji Ahmad Shah, Off Jalan Tuanku Abdul Halim, 50480 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 6207 7077 Fax: (603) 6203 7037 Toll Free: 1800-88-7280 Website: www.matrade.gov.my E-mail: [email protected]

MATRADE AUSLANDSBÜROSAUSTRALIEN

OSTASIEN

Consulate General of MalaysiaTrade Section (MATRADE)Level 7, 432 St Kilda RoadMelbourne 3004Victoria, AustraliaTel: (613) 9832 8600Fax: (613) 9832 8610E-mail: [email protected]

CHINA (VOLKSREPUBLIK)

BEIJINGTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)Unit E, 11th Floor, Tower B, GatewayPlaza No. 18, Xiaguangli, North RoadDongsanhuanChaoyang District, Beijing 100027People’s Republic of ChinaTel: (8610) 8451 5109/ 5110/ 5113Fax: (8610) 8451 5112E-mail: [email protected]

CHENGDUDirectorMalaysia External Trade DevelopmentCorporation(Chengdu Representative Office)Level 14, Unit 1402 – 1404The Office Tower, Shangri-La Centre9 Binjiang Road East, Chengdu 610021,Sichuan Province, People’s Republic of ChinaTel: (8628) 6687 7517Fax: (8628) 6687 7524E-mail: [email protected]

GUANGZHOUTrade CommissionerConsulate General of Malaysia (Trade Section)Unit 5305, Citic Plaza Office Tower233, Tianhe Bei Road, Guangzhou510610 GuangdongPeople’s Republic of ChinaTel: (8620) 3877 3865/ 3975Fax: (8620) 3877 3985E-mail: [email protected]

HONG KONGTrade Commissioner/ConsulConsulate General of Malaysia(TradeSection)19th Floor, Malaysia Building50 Gloucester Road, WanchaiHong Kong Special Administrative RegionRegion of the People’s Republic of ChinaTel: (852) 2527 8109Fax: (852) 2804 2866E-mail: [email protected]

SHANGHAITrade ConsulConsulate General of Malaysia (TradeSection)Unit 807-809, 8th FloorShanghai Kerry Centre, 1515,Nanjing Road West, Shanghai, 200040People’s Republic of ChinaTel: (8621) 6289 4420/ 4467Fax: (8621) 6289 4381E-mail: [email protected]

TAIWANDirectorMalaysian Friendship & Trade Centre(Trade Section)10F-D, Hung Kuo Building167 Dun Hwa North RoadTaipei 105, TaiwanTel: (8862) 2545 2260Fax: (8862) 2718 1877E-mail: [email protected]

JAPANTOKIODirectorMalaysia External Trade DevelopmentCorporation6th FIoor, Ginza Showadori Building8-14-14, Ginza Chuo-kuTokyo 104-0061, JapanTel: (813) 3544 0712/0713Fax: (813) 3544 0714E-mail: [email protected]

OSAKAMarketing OfficerMalaysia External Trade DevelopmentCorporationMainichi Intecio 18F, 3-4-5, Umeda, Kita-kuOsaka 530-0001, JapanTel: (816) 6451 6520Fax: (816) 6451 6521E-mail: [email protected]

SÜDKOREATrade CommissionerEmbassy of Malaysia(Trade & Investment Section)17th Floor, SC First Bank Building 100Gongpyung-dong, Jongro-guSeoul 110-702, Republic of KoreaTel: (822) 739 6813/ 6814/ 6812Fax: (822) 739 6815E-mail: [email protected]

SÜDASIEN

INDIEN CHENNAITrade CommissionerConsulate General of Malaysia (Consul Trade)Capitale 2A, 2nd Floor, 554 & 555, Anna SalaiTeynampet, Chennai-600018, IndiaTel: (9144) 2431 3722/ 3723Fax: (9144) 2431 3725E-mail: [email protected]

MUMBAIConsulConsulate General of MalaysiaTrade Section (MATRADE)Suite 301, 3rd Floor, Naman CentreBlock G,Bandra Kurla Complex, Bandra (E)Mumbai 40005, IndiaTel: (9122) 2659 7272/3Fax: (9122) 2659 7274E-mail: [email protected]

ASIEN

188

SÜDOSTASIEN

WESTASIEN

KAMBODSCHAMarketing OfficerMalaysia External Trade DevelopmentCorporation (MATRADE)No. 220-222, Preah Norodom BoulevardSangkat Tonle BassacKhan Chamkarmorn, Phnom Penh,CambodiaTel: (855) 2372 1224Fax: (855) 2372 1225E-mail: [email protected]

INDONESIENTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Trade Section)12th Floor, Plaza MutiaraJln. Lingkar KuninganKav E.1.2. No1 & 2, Kawasan Mega KuninganJakarta 12950, IndonesiaTel: (6221) 576 4297/ 4322Fax: (6221) 576 4321E-mail: [email protected]

SAUDI ARABIENSAUDI ARABIATrade CommissionerConsulate General of Malaysia(Commercial Section)14th Floor, Saudi Business CentreMadina Road, P.O.Box 20802Jeddah 21465Saudi ArabiaTel: (96612) 653 2143/ 98Fax: (96612) 653 0274E-mail: [email protected]

PHILIPPINENEmbassy of MalaysiaTrade Office (MATRADE)Level 4/F, HanjinPhil Building1128, University ParkwayNorth Bonifacio, Global City1634 Taguig, PhilippinesTel: (632) 556 8645/ 8646/ 8647Fax: (632) 401 6387E-mail: [email protected]

THAILANDEmbassy of MalaysiaCommercial and Investment OfficeUnit 75 & 76AB, Level 27,Q House Lumpini Building,South Sathorn Road Tungmahamek,Sathorn Bangkok 10120, ThailandTel: (662) 677 7392Fax: (662) 677 7390E-mail: [email protected]

VIETNAMHO CHI MINH CITYTrade CommissionerConsulate General of Malaysia(Trade Section)1206-1207, 12th FIoor, Me Linh Point Tower2, Ngo Duc Ke Street, District 1Ho Chi Minh City, VietnamTel: (848) 3822 1468Fax: (848) 3823 1882E-mail: [email protected]

HANOIMarketing OfficerEmbassy of MalaysiaTrade Office (MATRADE)45-46 Dien Bien Phu StreetBa Dinh District, Hanoi, VietnamTel: (844) 3734 7521Fax: (844) 3734 7520E-mail: [email protected]

MYANMAREmbassy of MalaysiaTrade Office (MATRADE)No. 82, Pyidaungsu Yeiktha RoadDagon Township, 11191 YangonMyanmarTel: (951) 230 1951/1952Fax: (951) 230 1954E-mail: [email protected]

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATEConsul General / Trade CommissionerConsulate General of Malaysia MalaysiaTrade CentreLot 1-3 Ground Floor &6-10 Mezzanine FloorsAl-Safeena Building Near Lamcy PlazaZaabeel Road P.O.Box 4598, Dubai UnitedArab EmiratesTel: (9714) 335 5528/38Fax: (9714) 335 2220E-mail: [email protected]

QATARMarketing OfficerEmbassy of MalaysiaMalaysia Trade Centre DohaThe Gate Tower 2Level 2, Maysaloun Street,West Bay, DohaQatarTel: (9744) 407 7350Fax: (9744) 407 7351E-mail: [email protected]

EUROPA

FRANKREICHTrade CommissionerService Commercial De MalaisieDe L’ Ambassade De Malaisie90, Avenue Des Champs Elysees75008 ParisFranceTel: (331) 4076 0000/0034Fax: (331) 4076 0001E-mail: [email protected]

DEUTSCHLANDConsulate of Malaysia (Trade Section)Kastor-Hochhaus (Commerzbank)17th Floor, Platz der Einheit 160327 Frankfurt am MainGermanyTel: 49 (0) 69 247 5015 - 10Fax: 49 (0) 69 247 5015 - 20E-mail: [email protected]

UNGARNEmbassy of MalaysiaTrade Office (MATRADE)Pasareti ut 291026 Budapest, HungaryTel: (361) 488 0810Fax: (361) 488 0290E-mail: [email protected]

ITALIENConsul and Trade CommissionerConsulate of Malaysia (Commercial Service)Piazza Missori 3, 4th Floor20123 MilanItalyTel: (3902) 669 8183/9Fax: (3902) 670 2872E-mail: [email protected]

NIEDERLANDETrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Commercial Section)Rustenburgweg 22517 KE The HagueThe NetherlandsTel: (3110) 462 7759Fax: (3110) 462 7349E-mail: [email protected]

RUSSLANDEmbassy of Malaysia (Trade Section)2nd Floor, R01-209Dobrynya Business Centre#8, 4th Dobryninskiy per.119409 Moscow, Russian FederationTel: (7495) 933 5626/5636Fax: (7495) 933 5646E-mail: [email protected]

UKRAINEMarketing OfficerTrade Office (MATRADE) Embassy ofMalaysiaNo. 25 Bulivska StreetPerchersk, Kiev 01014UkraineTel: (38044) 286 7128Fax: (38044) 286 8942Email: [email protected]

NÜTZLICHE ADRESSEN 189

EUROPA

NORDAMERIKA

SÜDAMERIKA – LATEINAMERIKA

TÜRKEIMatrade IstanbulNo.76, 20th Floor, Buyukdere CaddesiMaya Akar Centre Plaza,34394 Esentepe IstanbulTurkeyTel: (90212) 217 8003Fax: (90212) 217 8005Email: [email protected]

KANADATrade CommissionerConsulate of Malaysia (Trade Office)Suite 5130 First Canadian PlaceSuite 3700, 100 King Street West Toronto,Ontario M5X 1E2, CanadaTel: (1416) 504 6111Fax: (1416) 504 8315E-mail: [email protected]

LOS ANGELES (USA)Trade Commissioner Consulate General ofMalaysia (Commercial Section)550 South Hope Street, Suite 400Los Angeles, CA 90071United States of AmericaTel: (1213) 892 9034Fax: (1213) 955 9142E-mail: [email protected]

ARGENTINIENEmbassy of Malaysia Trade Office (MATRADE)Villanueva 1040C1426BMD Buenos AiresRepublic of ArgentinaTel: (54) 11 4776 0504 / 2533 (54) 11 4777 8420Fax: (54) 11 4776 0604E-mail: [email protected]

BRASILIENTrade CommissionerEmbassy of Malaysia (Commercial Section)771, Alameda Santos, Suite 727th Floor, 01419-001, Sao PauloBrazilTel: (5511) 3285 2966Fax: (5511) 3289 1595E-mail: [email protected]

POLEN Embassy of MalaysiaTrade Office MATRADEul, zlota 59, 9th Floor, 00-120 WarsawPolandTel: (4822) 222 1765 / 1772Fax: (4822) 222 1764Email: [email protected]

MIAMI (USA)DirectorMalaysia Trade Centre703 Waterford Way, Suite 150Miami, FL 33126United States of AmericaTel: (1305) 267 8779Fax: (1305) 267 8784E-mail: [email protected]

NEW YORK, USATrade CommissionerConsulate General of Malaysia(Commercial Section)3rd Floor, 313 East, 43rd StreetNew York, NY 10017United States of AmericaTel: (1212) 682 0232Fax: (1212) 983 1987E-mail: [email protected]

CHILETrade CommissionerOficina Commercial de MalasiaEmbajada De MalasiaAvda Tajamar 183Oficina 302, Las CondesSantiago, ChileTel: (562) 234 2647Fax: (562) 234 2652E-mail: [email protected]

MEXIKOTrade CommissionerEmbassy of Malaysia, Mexico CityPaseo de Las Palmas # 425Torre Optima 3, Office 1101 & 1102Col. Lomas de ChapultepecDel. Miguel Hidalgo, C.P.11000Mexico D.F.Tel: (5255) 5201 4540Fax: (5255) 5202 7338E-mail: [email protected]

GROSSBRITANNIENTrade CommissionerMalaysian Trade Commission(Commercial Section)3rd & 4th Floor, 17 Curzon StreetLondon W1J 5HR United KingdomTel: (4420) 7499 5255/4644Fax: (4420) 7499 4597E-mail: [email protected]

AFRICA

KAIRO, ÄGYPTENEmbassy of Malaysia Commercial Section(MATRADE)21, E1-Aanab StreetLavel 2, MohandessineGiza, EgyptTel: 376 10013Fax: 376 10216E-mail: [email protected]

KENIATrade CommissionerHigh Commission of MalaysiaTrade Section (MATRADE)Block 91/404, Gigiri GroveGigiriP.O Box 4228602200, NairobiKenya.Tel: (25420) 712 0915Fax: (25420) 712 0916E-mail: [email protected]

SÜDAFRIKAHigh Commission of MalaysiaEconomic Office (MATRADE)Ground Floor, Building 5Commerce Square Office Park39, Rivonia Road, Sandhurst SandtonJohannesburg South AfricaTel: (2711) 268 2380/ 2381Fax: (2711) 268 2382E-mail: [email protected]

190

JOHORDirectorMatrade Southern Regional OfficeSuite 6B, Tingkat 6Menara Ansar, 65 Jalan Trus80000 Johor Bahru, Johor, MalaysiaTel: (607) 222 9400Faks: (607) 222 9500E-mail: [email protected]

PENANGDirectorMatrade Northern Regional Office1st Floor, FMM Building2767, Mukim 1, Lebuh Tenggiri 2Bandar Seberang Jaya13700 Seberang Perai TengahPulau Pinang, MalaysiaTel: (604) 398 2020Fax: (604) 398 2288E-mail: [email protected]

TERENGGANUDirectorMatrade Eastern Regional OfficeTingkat 5, Menara Yayasan Islam TerengganuJalan Sultan Omar20300 Kuala TerengganuTerengganu, MalaysiaTel: (609) 624 4778Faks: (609) 624 0778Email: [email protected]

SARAWAKDirectorMatrade Sarawak OfficeTingkat 10, Menara GrandLot 42, Section 46, Ban Hock Road93100 KuchingSarawak, MalaysiaTel: (6082) 246 780 /248 780Fax: (6082) 256 780E-mail: [email protected]

SABAHDirectorMatrade Sabah OfficeLot C5.2A, Tingkat 5, Block CBangunan KWSPJalan Karamunsing88100 Kota KinabaluSabah, MalaysiaTel: (6088) 240 881/ 242 881Fax: (6088) 243 881E-mail: [email protected]

MATRADE INLANDBÜROS

NÜTZLICHE ADRESSEN 191

Malaysian Investment Development AuthorityMIDA Sentral, No 5, Jalan Stesen Sentral 5, Kuala Lumpur Sentral, 50470 Kuala Lumpur, MalaysiaTel: (603) 2267 3633 Fax: (603) 2274 7970 Website: www.mida.gov.my E-mail: [email protected]

MIDA INLANDBÜROS KEDAH & PERLISDirectorMalaysian Investment Development AuthorityLevel 4, East WingNo. 88, Menara Bina Darulaman BerhadLebuhraya Darulaman05100 Alor SetarKedah, MalaysiaTel: (604) 731 3978Fax: (604) 731 2439E-mail: [email protected]

PULAU PINANGDirectorMalaysian Investment Development Authority4.03 4th Floor, Menara Boustead Penang39 Jalan Sultan Ahmad Shah10050 Pulau Pinang, MalaysiaTel: (604) 228 0575Fax: (604) 228 0327E-mail: [email protected]

PERAKDirectorMalaysian Investment Development Authority4th Floor, Perak Techno Trade Centre (PTTC)Bandar Meru RayaOff Jalan JelapangP.O. Box 21030720 IpohPerak, MalaysiaTel: (605) 5269 962 / 961Fax: (605) 5279 960E-mail: [email protected]

MELAKADirectorMalaysian Investment Development Authority3rd Floor, Menara MITC Kompleks MITCJalan Konvensyen75450 Ayer KerohMelaka, MalaysiaTel: (606) 232 2877Fax: (606) 232 2875E-mail: [email protected]

NEGERI SEMBILANDirectorMalaysian Investment Development AuthoritySuite 13.01 & 13.0213th Floor Menara MAA70200 SerembanNegeri Sembilan, MalaysiaTel: (606) 762 7921Fax: (606) 762 7879E-mail: [email protected]

JOHORDirectorMalaysian Investment Development AuthorityLot 13.05, Tingkat 13, Menara Tabung HajiJalan Ayer Molek80000 Johor BahruJohor, MalaysiaTel: (607) 224 2550/ 5500Fax: (607) 224 2360E-mail: [email protected]

PAHANGDirectorMalaysian Investment Development AuthoritySuite 3, 11th Floor Kompleks TeruntumP.O.Box 178,25720 KuantanPahang, MalaysiaTel: (609) 513 7334Fax: (609) 513 7333E-mail: [email protected]

KELANTANDirectorMalaysian Investment Development AuthorityAras 5-C, Menara Pejabat Kelantan TradeCentre, Jalan Bayam15000 Kota BharuKelantan, MalaysiaTel: (609) 748 3151Fax: (609) 744 7294E-mail: [email protected]

SELANGORDirectorMalaysian Investment Development Authority22nd Floor, Wisma MBSA PersiaranPerbandaran40000 Shah AlamSelangor, MalaysiaTel: (603) 5518 4260Fax: (603) 5513 5392E-mail: [email protected]

TERENGGANUDirectorMalaysian Investment Development Authority5th Floor, Menara Yayasan Islam TerengganuJalan Sultan Omar20300 Kuala TerengganuTerengganu, MalaysiaTel: (609) 622 7200Fax: (609) 623 2260E-mail: [email protected]

SABAHDirectorMalaysian Investment Development AuthorityLot D9.4 & D9.5, 9TH FloorBlock D, Bangunan KWSP Karamunsing88100 Kota KinabaluSabah, MalaysiaTel: (6088) 211 411Fax: (6088) 211 412E-mail: [email protected]

SARAWAKDirectorMalaysian Investment Development AuthorityRoom 404, 4th Floor, Bangunan Bank NegaraNo.147, Jalan Satok, P.O.Box 71693714 KuchingSarawak, MalaysiaTel: (6082) 254 251/237 484Fax: (6082) 252 375E-mail: [email protected]

192

MIDA ÜBERSEEBÜROS

ASIEN-PAZIFIKSINGAPURDirectorMalaysian Investment Development AuthorityNo.7, Temasek Boulevard26-01, Suntec Tower OneSingapore 038987Tel: (65) 6835 9326/ 9580/7069Fax: (65) 6835 7926E-mail: [email protected]

AUSTRALIENConsul InvestmentConsulate of MalaysiaMalaysian Investment Development AuthorityLevel 6, 16 Spring StreetSydney NSW 2000, AustraliaTel: (6102) 9251 1933Fax: (6102) 9251 4333E-mail: [email protected]

VOLKSREPUBLIK CHINASHANGHAIConsul (Investment)Consulate General of MalaysiaUnit 807-809, Level 8, Shanghai KerryCentre, No.1515, Nanjing Road (West)Shanghai 200040People’s Republic of ChinaTel: (8621) 6289 4547/ (8621) 5298 6335Fax: (8621) 6279 4009E-mail: [email protected]

GUANGZHOUDirectorMalaysian Investment Development AuthorityUnit 1804B-05Citix Plaza Office Tower233 Tianhe Be Road, Guangzhou510610, ChinaTel: (8620) 8752 0739Fax: (8620) 8752 0753E-mail: [email protected]

BEIJINGConsul (Investment)/DirectorMalaysian InvestmentDevelopment AuthorityEmbassy of Malaysia in Beijing2 Liangmaqiao Bei Jie2 Liangmaqiao BeijieChaoyang District100600 BeijingTel: (8610) 8440 0071/0072Fax: (8610) 8440 0076Email: [email protected]

JAPANTOKIODirectorMalaysian Investment DevelopmentAuthority32F, Shiroyama Trust Tower4-3-1, Toranomon, Minato-KuTokyo 105-6032, JapanTel: (813) 5777 8808Fax: (813) 5777 8809E-mail: [email protected]: www.midajapan.or.jp

OSAKADirectorMalaysian Investment Development AuthorityMainichi Intecio 18-F3-4-5, Umeda, Kita-kuOsaka 530-0001, JapanTel: (816) 6451 6661Fax: (816) 6451 6626E-mail: [email protected]

REPUBLIK KOREACounselor (Investment)Embassy of Malaysia (Investment Section)17th Floor, SC First Bank Building 100,Gongpyung-dongJongro-guSeoul 110-702Republic of KoreaTel: (822) 733 6130 / 6131Fax: (822) 733 6132E-mail: [email protected]

TAIWANDirector (Investment)Malaysian Friendship & Trade CentreMalaysian Investment Development Authority12F, Suite A, Hung Kuo Building167, Tun Hua North Road,Taipei105 TaiwanTel: (8862) 2713 5020 / 2718 6094Fax: (8862) 2514 7581E-mail: [email protected]

INDIENConsul InvestmentConsulate General of Malaysia(Investment Section)81 & 87, 8th Floor, 3rd North AvenueMaker MaxityBandra Kurla Complex, Bandra (E) Mumbai400051, IndiaTel: (9122) 2659 1155 / 1156Fax: (9122) 2659 1154E-mail: [email protected]

VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATEDirector / Consul InvestmentConsulate General of Malaysia(Investment Section) Malaysia Trade CentreUnit 2205, 22nd Floor, Tower A,Business Central Tower, Dubai Media City(P.O. Box 502876) DubaiUnited Arab EmiratesTel: (9714) 4343 2632Fax: (9714) 4343 698E-mail: [email protected]

EUROPA FRANKREICHDirectorMalaysian Investment Development Authority42, Avenue Kleber75116 Paris, FranceTel: (331) 4727 3689 / 6696Fax: (331) 4755 6375E-mail: [email protected]

DEUTSCHLANDFRANKFURTConsul InvestmentConsulate General of Malaysia(Investment Section)17th Floor, Frankfurt KastorPlatz der Einheit 1 60327 Frankfurt am Main, GermanyTel: (4969) 7680 7080Fax: (4969) 7680 708-20E-mail: [email protected]

MÜNCHENDirectorMalaysian Investment Development Authority6th Floor, BürkleinhausBürkleinstrasse 1080538 Munich, GermanyTel: (4989) 2030 0430Fax: (4989) 2030 0431/5E-mail: [email protected]

ITALIENConsul(Investment)/DirectorConsulate of Malaysia(Investment Section)2nd Floor, Via Albricci 920122 Milan (MI), ItalyTel: (3902) 3046 521Fax: (3902) 3046 5242E-mail: [email protected]

SCHWEDENEconomic CounsellorEmbassy of Malaysia Karlavaegen 37P.O. Box 26053S-10041 Stockholm, SwedenTel: (468) 791 7942Fax: (468) 791 8761E-mail: [email protected]

GROSSBRITANNIENDirectorMalaysian Investment Development Authority17 Curzon StreetLondon W1J 5HRUnited KingdomTel: (4420) 7493 0616Fax: (4420) 7493 8804E-mail: [email protected]

NORDAMERIKALOS ANGELESConsul(Investment)/DirectorConsulate General of Malaysia(Investment Section)550 South Hope Street, Suite 400 Los Angeles, CA 90017United States of AmericaTel: (1213) 955 9183Fax: (1213) 955 9878E-mail: [email protected]

SAN JOSEDirectorMalaysian Investment Development Authority226, Airport Parkway, Suite 480San Jose, CA 95110United States of AmericaTel: (1408) 392 0617/8Fax: (1408) 392 0619E-mail: [email protected]

NÜTZLICHE ADRESSEN 193

CHICAGODirectorMalaysian Investment Development AuthorityJohn Hancock Centre, Suite 1515875, North Michigan AvenueChicago, IL 60611United States of AmericaTel: (1312) 787 4532Fax: (1312) 787 4769E-mail: [email protected]

NEW YORKConsul(Investment)/DirectorConsulate General of Malaysia(Investment Section)313 East, 43rd StreetNew York, NY 10017United States of AmericaTel: (1212) 687 2491Fax: (1212) 490 8450E-mail: [email protected]

BOSTONDirectorMalaysian Investment Development AuthorityOne International Place, Suite 1400Boston, MA 02110United States of AmericaTel: (1617) 338 1128/ 338 1129Fax: (1617) 338 6667E-mail: [email protected]

HOUSTONDirectorMalaysian Investment Development AuthorityLevel 6, Suite 630Lakes On Post Oak3050 Post Oak BoulevardHouston, TX 77056United States of AmericaTel: (1713) 979 5170Fax: (1713) 979 5177/78Email: [email protected]

LISTE GEFÖRDERTERAKTIVITÄTEN UND PRODUKTE,

FÜR DIE GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGS-

GESETZ VON 1986 DER PIONIERSTATUS UND

STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEWÄHRT

WERDEN KÖNNEN

ANHANG I Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Allgemein

I. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTION

1. Blumenzucht

II. VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE

1. Schokolade und Schokoladenkonfekt 2. Gemüse, Knollen und

Wurzelgewächse & Obst3. Viehzuchtprodukte 4. Landwirtschaftliche Abfall- und

Nebenprodukte 5. Produkte von Fischen, Schalentieren

und sonstigen Produkten der Aquakultur

6. Futtermittel für die Aquakultur7. Pflanzenextrakte für die Pharma-,

Parfüm-, Kosmetik- oder Nahrungsmittelindustrie und Ätherische Öle

8. Nahrungsergänzungsmittel 9. Zusatz-und Geschmacksstoffe,

Farbstoffe und funktionale Inhaltsstoffe

III. HERSTELLUNG VON GUMMIPRODUKTEN

1. Reifen für Schürfraupen,

landwirtschaftliche und industrielle Maschinen, gewerbliche Fahrzeuge, Motorräder und Flugzeuge.

2. Latexprodukte: a) Sicherheitshandschuhe oder Handschuhe für spezielle Aufgaben3. Produkte aus Trockengummi a) Gurte b) Schläuche und Rohre c) Gummiprofil d) Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsringe, Verpackungen, Gummiringe und Gummiabdichtungen e) Antivibrations-, Dämpfungs- und Geräuschisolations- Produkte

IV. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS PALMÖL SOWIE VON DEREN DERIVATEN

1. Oleochemische Produkte oder deren Derivate und Präparate

2. Palm-basierte Nutrazeutika, wesentliche Bestandteile von Palmöl oder Palmkernöl

3. Palm-basierte Lebensmittelprodukte und Inhaltsstoffe

a. Spezial-Tierfettersatz b. Palm-basierte Mayonaise und Salatmarinade

c. Milch-oder Kokospulverersatz d. Rotes Palmöl und dessen Produkte e. Palm-basierte Inhaltsstoffe f. Modifizierte (interesterifiziertes) Palmöl und Palmkernölprodukte g. Margarine, Vanaspati, Backfett oder andere verarbeitete Fettprodukte h. Kakaobutterersatzstoffe, Kakaobutteräquivalente, Palmöl- Mittelschnitt oder spezielles Olein4. Verarbeitete Produkte aus: a. Palmkernkuchen b. Palmölmühlen-Abwasser c. Palmen-Biomasse

V. HERSTELLUNG VON CHEMIKALIEN UND ERDÖL/ERDGAS-CHEMIKALIEN

1. Chemische Derivate auf organischer

und anorganischer Basis 2. Feinchemikalien

VI. HERSTELLUNG VON PHARMAZEUTISCHEN UND VERWANDTEN PRODUKTEN

1. Pharmazeutische Waren oder Biopharmazeutika

2. Nutrazeutika3. Mikrobielle und probiotische

Produkte

VII. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF HOLZBASIS

1. Design, Entwicklung und Produktion

von Holzmöbeln2. Technisch bearbeitete Holzprodukte

außer Sperrholz

VIII. HERSTELLUNG VON ZELLSTOFF, PAPIER UND KARTON

1. Wellpapier, Packpapier, Deckpapier

oder Buntpapier und Pappe

IX. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF KENAFBASIS

1. Tierfutter, Kenafteilchen oder –fasern,

wiederaufbereitete Tafeln/Platten/Füllungen, Bretter oder Spanplatten, Faserplatten und Formbrett-Produkte

X. HERSTELLUNG VON TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTEN

1. Natur- und Kunstfasern2. Garne aus Natur- und Kunstfasern3. Gewebte Stoffe4. Fertige Strickstoffe5. Elastische Stoffe6. Fertigstellung von Stoffen durch

Bleichen,Färben und Bedrucken7. Spezialkleidung8. Technische oder Funktionskleidung

und Textilprodukte

XI. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF TON-UND SANDBASIS UND AUF BASIS ANDERER NICHTMETALLISCHER MINERALPRODUKTE

1. Hochtonerdehaltige und basische

Schamotte2. Labor, Chemie- und Industriekeramik3. Synthetische Diamanten4. Kristall- oder Formglas wie

Glasbausteine, Glasfliesen, Glasplatten, Glassteinchen, Pflastersteine und Kacheln aus Glas

5. Absorbierender Mineralton6. Marmor- und Granitprodukte7. Bretter, Tafeln, Platten oder ähnliche

Artikel aus Naturfasern oder Kunstfasern verdichtet mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln

XII. HERSTELLUNG VON EISEN UND STAHL

1. Luppen und Brammen aus Stahl2. Formstahl und Profile aus Stahl über

200mm3. Platten, Bleche, Spulen, Bänder und

Streifen: a) Heiß gewalzt b) Kalt gewalzt oder kalt gefertigt4. Nahtlose Stahlrohre5. Ferromangan, Silikonmangan oder

Ferrosilikon6. Elektrolytisch galvanisierte und

spulenförmige Stahlbleche

XIII. ERZEUGUNG NICHT-EISENHALTIGER METALLE (NE-METALLE) UND HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS DIESEN MATERIALIEN

1. Rohblöcke, Barren und Platten aus

NE-Metallen, außer Zinn2. Barren, Stangen, Formstücke

und Profile aus NE-Metallen (mit Ausnahme von EC-Kupferstangen)

ANHANG I

3. Platten, Bleche, Spulen und Bänder aus NE-Metallen

4. Rohre aus NE-Metallen5. Aluminium-Verbundstoff-Paneele

XIV. HERSTELLUNG VON MASCHINEN UND MASCHINENTEILEN

1. Spezialverarbeitungsmaschinen

oder Zubehör für bestimmte Industriebranchen

2. Maschinen oder Anlagen zur Stromerzeugung

3. Allgemeine Industriemaschinen oder Anlagen

4. Module für Maschinen oder Anlagen und industrielle Teile oder Komponenten

5. Metallbearbeitungsmaschinen oder Anlagen

6. Modernisierung oder Instandsetzung von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Schwermaschinen

XV. ZULIEFERPRODUKTE/-DIENSTLEISTUNGEN

1. Metallabguss 2. Metallschmiedeteile3. Oberflächenbehandlung und

Fertigstellung von Metallen4. Bearbeitung, Heft- und

Fertigungsmittel5. Formen, Schnitt- und

Stanzwerkzeuge6. Wärmebehandlung

XVI. HERSTELLUNG ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE UND BAUTEILE SOWIE VERWANDTE DIENSTLEISTUNGEN

1. Halbleiter: a) Waferherstellung b) Halbleitermontage c) Halbleiterkomponenten und Teile: i) Hochentwickelte Substrate ii) Lötmaterial iii) Verbindungspolster d) Halbleiter-Werkzeuge i) Waferträger ii) Integrierte Schaltkreisträger iii) Photomasken und Blankmasken e) Halbleiter-bezogene Dienstleistungen i) Rohchip oder Wafer Niveau - Vorbereitung ii) Testen Integrierter Schaltkreise iii) Wafer sondieren oder sortieren iv) Wafer Bumping2. Hochentwickelte Displayprodukte und Teile

a) Hochentwickelte Displayprodukte b) Hochentwickelte Displaymodule c) Gegenlichtsysteme3. Informations- und

Kommunikationstechnologie Produkte (ICT), Systeme oder Geräte

a) Digitale Konvergenzprodukte oder Geräte b) Datenspeichersysteme oder Geräte4. Digitalgeräte zur Unterhaltung oder

Infotainment a) Digitalfernsehen b) Digitale Heimtheatersysteme oder Produkte davon c) Digitale Audio- oder Video- oder Bildaufzeichnungsgeräte oder Abspielgeräte5. Optoelektronische Anlagen, Systeme,

Geräte oder Komponenten a) Photonische Geräte oder Komponenten b) Optoelektronische Anlagen oder Systeme, Geräte oder Komponenten c) Lichtleiter oder Lichtleitfaserprodukte6. Elektronische Verfolgungs oder

Sicherheitssysteme oder Geräte a) Stimmkennung, Musterkennung oder Sichtkennung oder Syntheseanlagen oder Systeme oder Geräte b) Elektronische Navigations und Verfolgungsanlagen, Systeme oder Geräte c) Radiofrequenz Identifikations (RFID) Systeme oder Geräte7. Elektronische Komponenten a) Mehrlagig oder flexible bedruckte Schaltkreisplatten b) Hochentwickelte Verbindungsteile8. Alternative Energieanlagen,

Produkte,Systeme, Geräte oder Komponenten

a) Solarzellen oder Paneele oder Module oder Systeme b) Wiederaufladbare Batterien oder Speichersysteme c) Brennstoffelemente9. Energiesparende Beleuchtung10. Elektrische Produkte: a) Ununterbrechbare Stromversorgungsprodukte b) DC-DC Transformatoren und DC- AC-Wandler

XVII. HERSTELLUNG VON GERÄTEN FÜR INDUSTRIE, MEDIZIN UND WISSENSCHAFT, SOWIE BAUTEILE HIERFÜR

1. Medizinische, chirurgische, dentale,

tierärztliche Instrumente und Anlagen oder Komponenten bzw. Zubehör

2. Testgeräte, Meßgeräte und Laborausstattung oder Apparate

XVIII.HERSTELLUNG VON PLASTIKPRODUKTEN

1. Spezielle Plastikfilme oder Planen2. Geosystem-Produkte3. Bearbeitete Plastikprodukte4. Produkte die unter

Reinraumbedingungen geformt werden

5. Biopolymere oder Produkte hiervon

XIX. SCHUTZAUSRÜSTUNG UND GERÄTE

1. Beschichtete oder gestrickte

Schutzhandschuhe2. Hochgradig kugelsicheres Glas3. Fallschutzausstattung

XX. DIENSTLEISTUNGEN IN NEBENINDUSTRIEN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE

1. Integrierter Logistik-Service2. Kühlketten-Anlagen und Service für

Produkte der Nahrungsmittelindustrie3. Sterilisierungsdienste mit Gas oder

Bestrahlung4. Umwelt-Management a) Recycling von Abfall wie: i) giftigen und ungiftigen Abfällen ii) chemischen Abfällen iii) Gummiteilen 5. Industriedesign-Dienste

XXI. TOURISMUSINDUSTRIE UND HOTELGEWERBE

1. Errichtung von Mittelklasse-und

Budgethotels (bis zu 3 Sterne)2. Errichtung von Luxushotels der 4-

und 5 Sterne-Klasse3. Ausbau/Modernisierung bestehender

Hotels4. Errichtung von Touristik-Projekten5. Ausbau/Modernisierung von

Touristik-Projekten 6. Errichtung von Freizeitlagern7. Errichtung von Kongresszentren

XXI. VERSCHIEDENES 1. Sportartikel und Sportgeräte2. Schmuck aus Edelmetallen3. Modeschmuck4. Biologisch abbaubare Verpackungen

und Haushaltsprodukte

ANHANG I

LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE FÜR HIGH-

TECH-UNTERNEHMEN, DIE FÜR PIONIERSTATUS UND

STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEMÄSS

INVESTITIONSFÖRDERUNGS-GESETZ 1986 QUALIFIZIEREN

ANHANG II Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech Unternehmen

I. DESIGN, ENTWICKLUNG UND HERSTELLUNG VON HOCHENTWICKELTER ELEKTRONIK UND COMPUTERN

1. Design, Entwicklung und Herstellung von : a) Hochdichten Modulen oder Systemen b) Hochentwickelten Displays c) Hochentwickelten Halbleitergeräten d) Hochentwickelten Verbindungsteilen e) Datanspeichergeräten oder Systemen f) Hochentwickelten Basisplatten g) Informations und Telekommunikationsprodukten, Systemen oder Geräten h) Digitalen Unterhaltungs- oder Infotainmentprodukten i) Optoelektronischen Anlagen, Systemen oder Geräten j) Elektronischen Maschinen, Anlagen, Systemen oder Geräten k) Hochentwickelten elektronischen Komponenten

II. PROFESSIONELLE, MEDIZINISCHE, WISSENSCHAFTLICHE UND MESSGERÄTE ODER TEILE

1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a) Medizinischen Ausrüstungen, Teilen oder Komponenten b) Medizinischen Implantaten und Vorrichtungen, Teilen oder Komponenten c) Testausrüstung, Messgeräten und Laborausstattung oder Geräten

III. BIOTECHNOLOGIE

1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a) Pharmazeutischen Produkten b) Feinchemikalien c) Biodignostischen Produkten

IV. HOCHENTWICKELTE MATERIALIEN

1. Design, Entwicklung und Herstellung von: a) Polymeren oder Biopolymeren b) Feinkeramik oder fortschrittlichen Keramiken c) Hochfesten Komposita 2. Nanopartikeln und ihren Formulationen

V. ALTERNATIVE ENERGIETECHNIK

1. Entwicklung, Design und Herstellung von Produkten, Anlagen, Systemen, Geräten oder Komponenten zur Verwendung im Sektor Alternative Energien

VI. EISEN UND STAHL

1. Superfeiner Feder-Draht mit 2 mm Durchmesser und darunter

ANHANG II

LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE

FÜR KLEINBETRIEBE, DIE FÜR PIONIERSTATUS UND STEUERFREIBETRAG FÜR

INVESTITIONEN IN FRAGE KOMMEN ,

NACH DEM GESETZ ZUR INVESTITIONSFÖRDERUNG

VON 1986

ANHANG III Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Kleinbetriebe

ANHANG III

I. LANDWIRTSCHAFTLICHE AKTIVITÄTEN

1. Aquakultur 2. Bienenzucht

II. VERARBEITUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE

1. Kaffee 2. Tee 3. Früchte 4. Gemüse 5. Kräuter und Gewürze 6. Kakao und Kakaoprodukte 7. Kokosnusserzeugnisse außer Copra

und Roh-Kokosöl 8. Stärke und Stärkeprodukte 9. Getreideerzeugnisse 10. Zucker- und Süßwaren 11. Pflanzenextrakte 12. Honigprodukte 13. Tierfutterbestandteile14. Landwirtschaftlicher Abfall und

Nebenprodukte

III. FORSTWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

1. Rattanprodukte (ausgenommen

Stangen, Rinde und Splinter) 2. Bambusprodukte 3. Sonstige forstwirtschaftliche Produkte

IV. HERSTELLUNG VON GUMMIPRODUKTEN

1. Gummiformteile 2. Extrudierte Gummiprodukte 3. Allgemeine Gummiprodukte

V. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS PALMÖL, SOWIE VON DEREN DERIVATEN

1. Verarbeitete Produkte aus Palmöl2. Produkte aus Palmöl/Palmkernöl-

Abfällen und -Nebenprodukten

VI. HERSTELLUNG VON CHEMIKALIEN UND PHARMAZEUTISCHEN PRODUKTEN

1. Pigment-Herstellung und

Dispersions- oder Spezial-Anstriche

2. Trockenmittel 3. Bio-Harz (Biopolymer) 4. Inkjet-Tinten

VII. VERARBEITUNG VON HOLZ UND HERSTELLUNG VON HOLZERZEUGNISSEN

1. Ziersperrholz, vorbehandeltes Sperrholz und bedrucktes Sperrholz

2. Holzformteile 3. Bauschreinerei u. -tischlerei 4. Produkte aus Holzabfällen (z.B.

Aktivkohle, Holzbriketts, Holzwolle) 5. Haushalt-und Büroartikel aus Holz

VIII. HERSTELLUNG VON PAPIER UND PAPPE-PRODUKTEN

1. Geformte Papierprodukte

IX. HERSTELLUNG VON TEXTILIEN UND TEXTILPRODUKTEN

1. Batik, Songket oder Pua 2. Accessoires für die Textilindustrie

X. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUF TON-UND SANDBASIS UND AUF BASIS ANDERER NICHTMETALLISCHER MINERALPRODUKTE

1. Dekorationsartikel, Kunsthandwerk und Gegenstände aus Keramik oder Glas

2. Schleifmittel zum Schleifen, Polieren und Schärfen

XI. HERSTELLUNG VON PRODUKTEN AUS EISEN UND STAHL, NICHTEISENMETALLEN UND IHREN PRODUKTEN

1. Drähte und Drahtprodukte aus Eisen und Stahl

2. Verarbeitete Produkte aus Stahl

XII. ZULIEFERPRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN

1. Blechumformen2. Industrielle Dichtungen und

Dichtungsmaterialien

XIII. HERSTELLUNG VON MOTORFAHRZEUGEN, BAUTEILEN UND ZUBEHÖR

1. Alle Automobilbau- und -zubehörteile

XIV. HERSTELLUNG VON TEILEN UND KOMPONENTEN FÜR MASCHINEN UND ANLAGEN

1. Teile und Komponenten für Maschinen und Anlagen

XV. HERSTELLUNG ELEKTRISCHER UND ELEKTRONISCHER PRODUKTE UND BAUTEILE UND IHRER KOMPONENTEN

1. Elektrogeräte für Haushaltsgebrauch, ihre Teile und Komponenten

2. Elektronikgeräte für Haushaltsgebrauch, ihre Teile und Komponenten

3. Elektrogeräte für Industriegebrauch, ihre Teile und Komponenten

4. Elektronikgeräte für Industriegebrauch, ihre Teile und Komponenten

XVI. HERSTELLUNG VON MÖBELN, TEILEN UND KOMPONENTEN

1. Möbel, Teile und Komponenten

XVII. HERSTELLUNG VON SPIELEN UND SPIELE-ACCESSOIRES

1. Spiele und Accessoires

XVIII.HERSTELLUNG VON SOUVENIRS

1. Souvenirs, Geschenkartikel und dekorative Waren

XIX. HERSTELLUNG VON PLASTIKPRODUKTEN

1. Dekopaneele und Verzierungen2. Epoxyd-Einkapselung-Formenmasse

LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND

PRODUKTE AUSGEWÄHLTER INDUSTRIEN, FÜR DIE GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGS-

GESETZ VON 1986 DER PIONIERSTATUS UND

STEUERFREIBETRAG FÜR INVESTITIONEN GEWÄHRT

WERDEN KÖNNEN

ANHANG IV Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - ausgewählte Industriezweige

ANHANG IV

I. MASCHINEN UND ANLAGEN

1. Werkzeugmaschinen2. Materialtransportanlagen3. Roboter und

Automatisierungsanlagen für Fabriken4. Module und Komponenten für Werkzeugmaschinen, Materialtransportanlagen und Roboter und Automatisierungsanlagen für Fabriken

II. SPEZIALMASCHINEN UND ANLAGEN

1. Maschinen für spezielle Prozesse oder Anlagen für spezifische Industrien2. Verpackungsmaschinen3. Module und Komponenten für Maschinen für spezielle Prozesse oder Anlagen für spezifische Industrien und Verpackungsmaschinen

III. BIOMASSE AUS ÖLPALMEN

1. Nutzung von Biomasse aus Ölpalmen zur Herstellung von hochwertigen Produkten

IV. ERNEUERBARE ENERGIEN

1. Erzeugung von erneuerbaren Energien

V. ENERGIESPAREN

1. Energiesparen

LISTE GEFÖRDERTER AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE ÜR RE-

INVESTITIONEN NACH DEM INVESTITIONSFÖRDERUNGS-

GESETZ VON 1986

ANHANG V Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Reinvestierung

ANHANG V

I. BASIERT AUF ROHSTOFFEN

1. Kautschuk 2. Palmöl 3. Holz

II. EBENSMITTELVERARB EITUNG

1. Aktivitäten der Lebensmittelverarbeitung

III. FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

1. Aktivitäten der Forschung und Entwicklung

IV. HOTELGEWERBE UND TOURISMUSINDUSTRIE

1. Aktivitäten in Hotelgewerbe und Tourismusindustrie

V. BIOMASSE AUS ÖLPALMEN

1. Nutzung von Biomasse aus Ölpalmen zur Herstellung von hochwertigen Produkten

VI. KÜHLKETTENEIN-RICHTUNGEN UND DIENSTE

1. Bereitstellung von Kühlketteneinrichtungen und Diensten für leicht verderbliche landwirtschaftliche Produkte (Obst, Gemüse, Blumen, Farne, Fleisch und aquatische Produkte)